Common use of Gefahrgut Clause in Contracts

Gefahrgut. Der Auftraggeber hat die geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung von gefährlichen Gütern zu beachten und einzuhalten. Er ist verantwortlich für die Übergabe ordnungsgemäßer Beförderungs- papiere, die den jeweils geltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Art der Gefahr sowie erforderlichenfalls zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen bezeichnen. Der Auftraggeber stellt die IGE von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung und sonstigen Behandlung von gefährlichen Gütern entstehen, soweit diese aus der Verletzung und Nicht- beachtung der dem Auftraggeber obliegenden Sorgfaltspflichten beruhen. IGE transportiert keine gefährliche Güter der Klasse 1, Klasse 7 und Klasse 6.2. und keine gefährlichen Abfälle. Weiters ist der Transport von Gütern, die Wirtschaftssanktionen im betroffenen Transportkorri- dor unterliegen und von Gütern die für den Einsatz militärischer Zwecke verwendet werden können, grundsätzlich ausgeschlossen. Die Lagerhaltung von Gefahrgut ist ausgeschlossen; gleiches gilt für die Lagerhaltung durch Abstellung mit gefährlichen Gütern beladener Transportmittel. Gefährliche Güter sind durch den Kunden ordnungsgemäß zu klassifizieren, zu kennzeichnen, zu ver- packen und zu verladen. Beladene Güterwagen und leere ungereinigten Güterwagen müssen ord- nungsgemäß verschlossen, gekennzeichnet (Kap.l 5.3 RID), ohne Produktanhaftungen, und mit gülti- gen Transportdokumenten (Kap. 5.4 RID) zur Beförderung übergeben werden. Die vollständige Gefahrgutspezifikationen (nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2. und 5.5.2.1 RID) bzw. das MSDS müssen bis spätestens vor Transportbeginn in schriftlicher Form vom Kunden übermittelt werden. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Klassifizierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Verla- dung ist die IGE nicht zur Übernahme des Gutes zur Beförderung verpflichtet. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu einer gegenseitigen unverzüglichen Meldung bekanntwer- dender gefahrgutrechtlicher Abweichungen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Leistungen Im Schienengüterverkehr

Gefahrgut. 11.1. Der Auftraggeber Kunde hat die geltenden Rechtsvorschriften über einschlägigen Gefahrgutvorschriften sowie die Beförderung Richtlinie für Gefahrguttransporte SBB Cargo einzuhalten. 11.2. SBB Cargo AG nimmt Gefahrgut an oder liefert es ab, wenn mit dem Absender bzw. Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von gefährlichen Gütern zu beachten und einzuhalten. Er ist verantwortlich für die Übergabe ordnungsgemäßer Beförderungs- papiere, die den jeweils geltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Art der Gefahr sowie erforderlichenfalls zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen bezeichnenBereitstellung an vereinbart ist. 11.3. Der Auftraggeber Kunde stellt die IGE SBB Cargo AG im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung und oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Gütern entstehen, soweit diese aus der Verletzung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und Nicht- beachtung die Nichtbeachtung der dem Auftraggeber Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten beruhenzurückzuführen sind. 11.4. IGE transportiert keine gefährliche Güter der Klasse 1, Klasse 7 und Klasse 6.2. und keine gefährlichen Abfälle. Weiters ist der Transport von Gütern, die Wirtschaftssanktionen im betroffenen Transportkorri- dor unterliegen und von Gütern die für den Einsatz militärischer Zwecke verwendet werden können, grundsätzlich ausgeschlossen. Die Lagerhaltung von Gefahrgut ist ausgeschlossen; gleiches gilt für die Lagerhaltung durch Abstellung Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern beladener Transportmitteldürfen erst am Versandtag angeliefert werden. 11.5. Gefährliche Güter sind durch Bei der Ankunft von Gefahrgut auf dem Terminalgebiet, muss die Ladeeinheit am gleichen Tag abgeholt werden oder per Zug weitergeleitet werden können. 11.6. Xxxx mit Gefahrgut-Ladeeinheiten dürfen sich nur zwecks Umlad auf den Gleisen des Terminals befinden. 11.7. Alle Kosten aus Massnahmen, die im Fall der nicht unverzüglichen Abholung oder Weiterleitung (Annahme wird vom Empfänger verweigert oder ist nicht geklärt) einer Ladeeinheit mit gefährlichem Gut ergriffen werden müssen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. 11.8. SBB Cargo ist berechtigt, bei Mängeln der Gefahrgutkennzeichnung die Ladeeinheit zu verweigern und an den Absender zurückzuweisen oder Massnahmen zur Richtigstellung auszuführen und dem Kunden ordnungsgemäß die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu klassifizieren, zu kennzeichnen, zu ver- packen und zu verladen. Beladene Güterwagen und leere ungereinigten Güterwagen müssen ord- nungsgemäß verschlossen, gekennzeichnet (Kap.l 5.3 RID), ohne Produktanhaftungen, und mit gülti- gen Transportdokumenten (Kap. 5.4 RID) zur Beförderung übergeben werdenstellen. Die vollständige Gefahrgutspezifikationen (nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2. und 5.5.2.1 RID) bzw. das MSDS müssen bis spätestens vor Transportbeginn in schriftlicher Form vom Kunden übermittelt werden. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Klassifizierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Verla- dung ist Verantwortung für die IGE nicht zur Übernahme des Gutes zur Beförderung verpflichtet. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu einer gegenseitigen unverzüglichen Meldung bekanntwer- dender gefahrgutrechtlicher Abweichungenrichtige Gefahrgutkennzeichnung bleibt aber weiterhin beim Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefahrgut. 8.1 Der Auftraggeber Kunde hat die geltenden einschlägigen Gefahrgut-Rechtsvorschriften sowie unsere Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu be- achten. 8.2 Gefahrgut wird von gefährlichen uns nur angenommen/abgeliefert, wenn mit dem Absen- der/Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Ab- holung bzw. von der Bereitstellung an sowie bei Gütern zu beachten der Klassen 1 und einzuhalten. Er ist verantwortlich für 2 dar- über hinaus die Übergabe ordnungsgemäßer Beförderungs- papiere, die den jeweils geltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Art der Gefahr sowie erforderlichenfalls zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen bezeichnen. körperliche Übergabe/Übernahme des Gutes schriftlich vereinbart ist. 8.3 Der Auftraggeber Kunde stellt die IGE uns im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen Verpflichtun- gen frei, die beim Transport, der Verwahrung und oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Gütern entstehen, soweit diese aus der Verletzung gegen- über Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und Nicht- beachtung die Nichtbeachtung der dem Auftraggeber Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten beruhenzurückzuführen sind. 8.4 Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg. IGE transportiert keine gefährliche Güter der Klasse 1, Klasse 7 Das Abstellen unge- reinigter leerer Kesselwagen über einen Monat bedarf einer besonderen schriftli- chen Vereinbarung. Ungereinigte leere und Klasse 6.2. und keine gefährlichen Abfälle. Weiters ist der Transport nicht entgaste Druckgaskesselwagen werden von Gütern, die Wirtschaftssanktionen im betroffenen Transportkorri- dor unterliegen und von Gütern die für den Einsatz militärischer Zwecke verwendet werden können, grundsätzlich ausgeschlossen. Die Lagerhaltung von Gefahrgut ist ausgeschlossen; gleiches gilt für die Lagerhaltung durch Abstellung mit gefährlichen Gütern beladener Transportmittel. Gefährliche Güter sind durch den Kunden ordnungsgemäß zu klassifizieren, zu kennzeichnen, zu ver- packen und zu verladen. Beladene Güterwagen und leere ungereinigten Güterwagen müssen ord- nungsgemäß verschlossen, gekennzeichnet (Kap.l 5.3 RID), ohne Produktanhaftungen, und mit gülti- gen Transportdokumenten (Kap. 5.4 RID) zur Beförderung übergeben werden. Die vollständige Gefahrgutspezifikationen (nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2. und 5.5.2.1 RID) bzw. das MSDS müssen bis spätestens vor Transportbeginn in schriftlicher Form vom Kunden übermittelt werden. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Klassifizierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Verla- dung ist die IGE uns nicht zur Übernahme des Gutes zur Beförderung verpflichtet. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu einer gegenseitigen unverzüglichen Meldung bekanntwer- dender gefahrgutrechtlicher Abweichungenlänger als einen Monat abgestellt.

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Samples: Allgemeine Leistungsbedingungen (Alb) Der Bahnen

Gefahrgut. 11.1 Der Auftraggeber Kunde hat die geltenden Rechtsvorschriften über einschlägigen Gefahrgutvorschriften sowie die Beförderung Richtlinie für Gefahrguttransporte SBB Cargo einzuhalten. 11.2 SBB Cargo AG nimmt Gefahrgut an oder liefert es ab, wenn mit dem Absender bzw. Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von gefährlichen Gütern zu beachten und einzuhalten. Er ist verantwortlich für die Übergabe ordnungsgemäßer Beförderungs- papiere, die den jeweils geltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Art der Gefahr sowie erforderlichenfalls zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen bezeichnen. Bereitstellung an vereinbart ist. 11.3 Der Auftraggeber Kunde stellt die IGE SBB Cargo AG im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung und oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Gütern entstehen, soweit diese aus der Verletzung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und Nicht- beachtung die Nichtbeachtung der dem Auftraggeber Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten beruhen. IGE transportiert keine gefährliche Güter der Klasse 1, Klasse 7 und Klasse 6.2. und keine gefährlichen Abfälle. Weiters ist der Transport von Gütern, die Wirtschaftssanktionen im betroffenen Transportkorri- dor unterliegen und von Gütern die für den Einsatz militärischer Zwecke verwendet werden können, grundsätzlich ausgeschlossen. Die Lagerhaltung von Gefahrgut ist ausgeschlossen; gleiches gilt für die Lagerhaltung durch Abstellung zurückzuführen sind. 11.4 Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern beladener Transportmittel. Gefährliche Güter sind durch dürfen erst am Versandtag angeliefert werden. 11.5 Bei der Ankunft von Gefahrgut auf dem Terminalgebiet, muss die Ladeeinheit am gleichen Tag abgeholt werden oder per Zug weitergeleitet werden können. 11.6 Xxxx mit Gefahrgut-Ladeeinheiten dürfen sich nur zwecks Umlad auf den Gleisen des Terminals befinden. 11.7 Alle Kosten aus Massnahmen, die im Fall der nicht unverzüglichen Abholung oder Weiterleitung (Annahme wird vom Empfänger verweigert oder ist nicht geklärt) einer Ladeeinheit mit gefährlichem Gut ergriffen werden müssen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. 11.8 SBB Cargo ist berechtigt, bei Mängeln der Gefahrgutkennzeichnung die Ladeeinheit zu verweigern und an den Absender zurückzuweisen oder Massnahmen zur Richtigstellung auszuführen und dem Kunden ordnungsgemäß die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu klassifizieren, zu kennzeichnen, zu ver- packen und zu verladen. Beladene Güterwagen und leere ungereinigten Güterwagen müssen ord- nungsgemäß verschlossen, gekennzeichnet (Kap.l 5.3 RID), ohne Produktanhaftungen, und mit gülti- gen Transportdokumenten (Kap. 5.4 RID) zur Beförderung übergeben werdenstellen. Die vollständige Gefahrgutspezifikationen (nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2. und 5.5.2.1 RID) bzw. das MSDS müssen bis spätestens vor Transportbeginn in schriftlicher Form vom Kunden übermittelt werden. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Klassifizierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Verla- dung ist Verantwortung für die IGE nicht zur Übernahme des Gutes zur Beförderung verpflichtet. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu einer gegenseitigen unverzüglichen Meldung bekanntwer- dender gefahrgutrechtlicher Abweichungenrichtige Gefahrgutkennzeichnung bleibt aber weiterhin beim Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefahrgut. 8.1 Der Auftraggeber Kunde hat die geltenden einschlägigen Gefahrgut-Rechtsvorschriften sowie unsere Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu beachten. 8.2 Gefahrgut wird von gefährlichen uns nur angenommen/ abgeliefert, wenn mit dem Absender/ Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an sowie bei Gütern zu beachten der Klassen 1 und einzuhalten. Er ist verantwortlich für 2 darüber hinaus die Übergabe ordnungsgemäßer Beförderungs- papiere, die den jeweils geltenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Art der Gefahr sowie erforderlichenfalls zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen bezeichnen. körperliche Übergabe/ Übernahme des Gutes schriftlich vereinbart ist. 8.3 Der Auftraggeber Kunde stellt die IGE uns im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung und oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Gütern entstehen, soweit diese aus der Verletzung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und Nicht- beachtung die Nichtbeachtung der dem Auftraggeber Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten beruhenzurückzuführen sind. 8.4 Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg. IGE transportiert keine gefährliche Güter der Klasse 1, Klasse 7 Das Abstellen ungereinigter leerer Kesselwagen über einen Monat bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ungereinigte leere und Klasse 6.2. und keine gefährlichen Abfälle. Weiters ist der Transport nicht entgaste Druckgaskesselwagen werden von Gütern, die Wirtschaftssanktionen im betroffenen Transportkorri- dor unterliegen und von Gütern die für den Einsatz militärischer Zwecke verwendet werden können, grundsätzlich ausgeschlossen. Die Lagerhaltung von Gefahrgut ist ausgeschlossen; gleiches gilt für die Lagerhaltung durch Abstellung mit gefährlichen Gütern beladener Transportmittel. Gefährliche Güter sind durch den Kunden ordnungsgemäß zu klassifizieren, zu kennzeichnen, zu ver- packen und zu verladen. Beladene Güterwagen und leere ungereinigten Güterwagen müssen ord- nungsgemäß verschlossen, gekennzeichnet (Kap.l 5.3 RID), ohne Produktanhaftungen, und mit gülti- gen Transportdokumenten (Kap. 5.4 RID) zur Beförderung übergeben werden. Die vollständige Gefahrgutspezifikationen (nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2. und 5.5.2.1 RID) bzw. das MSDS müssen bis spätestens vor Transportbeginn in schriftlicher Form vom Kunden übermittelt werden. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Klassifizierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Verla- dung ist die IGE uns nicht zur Übernahme des Gutes zur Beförderung verpflichtet. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu einer gegenseitigen unverzüglichen Meldung bekanntwer- dender gefahrgutrechtlicher Abweichungenlänger als einen Monat abgestellt.

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Samples: Allgemeine Leistungsbedingungen