Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 1.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe auf den ADAC über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, tritt diese an die Stelle der Übergabe. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts sowie die nachfolgend unter Ziffer C.2 geregelten Bestimmungen gelten in diesem Fall entsprechend. 1.2 Das Eigentum an dem Kaufgegenstand geht spätestens mit dem Gefahrübergang unbedingt und ohne Einschränkung auf den ADAC über. Ein Eigentumsvorbehalt des Geschäftspartners ist in jeglicher Form ausgeschlossen.
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Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 1.1 3.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe auf den die ADAC Stiftung über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, tritt diese an die Stelle der Übergabe. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts sowie die nachfolgend unter Ziffer C.2 C. Zif- fer 4 geregelten Bestimmungen gelten in diesem Fall entsprechend.
1.2 3.2 Das Eigentum an dem Kaufgegenstand geht spätestens mit dem Gefahrübergang unbedingt und ohne Einschränkung Ein- schränkung auf den die ADAC Stiftung über. Ein Eigentumsvorbehalt Eigentums- vorbehalt des Geschäftspartners ist in jeglicher Form ausgeschlossen.
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Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 1.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe auf den ADAC über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, tritt diese an die Stelle der Übergabe. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts Werkvertrags- rechts sowie die nachfolgend unter Ziffer C.2 geregelten Bestimmungen gelten in diesem Fall entsprechend.
1.2 Das Eigentum an dem Kaufgegenstand geht spätestens mit dem Gefahrübergang unbedingt und ohne Einschränkung auf den ADAC über. Ein Eigentumsvorbehalt des Geschäftspartners Ge- schäftspartners ist in jeglicher Form ausgeschlossen.
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