Common use of Gefährliche Güter Clause in Contracts

Gefährliche Güter. 3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäi- sches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rück- sprache mit ONS im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden. 3.2 In jedem Falle obliegt es dem Versender zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maß- gabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs-, Kenn- zeichnungs- und Informationspflichten eingehalten werden. 3.3 Die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzu- prüfen oder zu ergänzen. 3.4 Der Versender haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefährliche Güter. 3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände Gegen- stände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäi- sches Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rück- sprache Rücksprache mit ONS Express Hoch Drei im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss Beför- derungsausschluss schriftlich vereinbart werden. 3.2 In jedem Falle obliegt es dem Versender Versender, zu gewährleisten, dass die gesetzlichen ge- setzlichen Mengenbegrenzungen nach Maß- gabe Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs-, Kenn- zeichnungs- Verpackungs- und Informationspflichten Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. 3.3 Die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzu- prüfen nachzuprüfen oder zu ergänzen. 3.4 Der Versender haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefährliche Güter. 3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäi- sches Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rück- sprache Rücksprache mit ONS EBD im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden. 3.2 In jedem Falle obliegt es dem Versender zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maß- gabe Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs-, Kenn- zeichnungs- Kennzeichnungs- und Informationspflichten eingehalten werden. 3.3 Die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzu- prüfen nachzuprüfen oder zu ergänzen. 3.4 Der Versender haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen

Gefährliche Güter. 3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel Kapitel 3.4 ADR (Europäi- sches Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rück- sprache Rücksprache mit ONS der Systemzentrale des DER KURIERS im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden. 3.2 In jedem Falle obliegt es dem Versender Auftragsempfänger bestmöglich zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maß- gabe Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs-, Kenn- zeichnungs- Verpackungs- und Informationspflichten Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. 3.3 Die Der Auftragsempfänger oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzu- prüfen nachzuprüfen oder zu ergänzen. 3.4 Der Versender Auftragsempfänger haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefährliche Güter. 3.1 Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäi- sches Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der StraßeStrasse) nach vorheriger Rück- sprache Rücksprache mit ONS der Systemzentrale des DER KURIERS im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden. 3.2 In jedem Falle obliegt es dem Versender Auftragempfänger bestmöglich zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maß- gabe Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte Limited Quantities“Quantities ) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs-, Kenn- zeichnungs- Verpackungs- und Informationspflichten Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. 3.3 Die Der Auftragsempfänger oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzu- prüfen nachzuprüfen oder zu ergänzen. 3.4 Der Versender Auftragsempfänger haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.

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