gefährliche und wärmeerzeugende Tätigkeiten / Stoffe Musterklauseln

gefährliche und wärmeerzeugende Tätigkeiten / Stoffe. Sollte der AN im Rahmen der vertraglichen Beziehungen in unseren Betriebsstätten Arbeiten durchführen, ist er sowohl uns, als auch der Behörde gegenüber für alle Vorkommnisse, soweit dieselben Handlungen bzw. Unterlassungen seines Personals betreffen, und für die Einhaltung al- ler Unfallverhütungs- und Feuerschutzvorschriften verantwortlich. Sollten zur Auftragserfüllung brandgefährliche und wärmeerzeugende Tätigkeiten am Areal des Auftraggebers der VAMED-KMB (AKH Wien etc.) erforderlich sein, so hat der AN eine Freigabe zeitgerecht zu beantragen. Für das AKH Wien hat für eine erforderliche Freischaltungen betroffe- ner Brandmeldelinien eine zusätzliche Beantragung unter Verwendung der allgemeinen Drucksor- te „TRVB O 119-Betriebsbrandschutz - Organisation - Anhang 3 - Freigabeschein für brandgefähr- liche Tätigkeiten“ zu erfolgen. Dieser Antrag ist beim VAMED-KMB – Mitarbeiter im Bauteil 29, Be- triebsfeuerwehr AKH / Nachrichtenzimmer einzureichen. Den Anordnungen des Brandschutzbeauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Zusätzlich ist der AG über Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Materialien, die bei deren Verwendung oder Verarbeitung gefährliche Eigenschaften (insbesonde- re gem. § 3, Abs. 1, Z. 1 – 15 Chemikaliengesetz (BGBI 1997/53) in der geltenden Fassung) be- sitzen, sind unerwünscht und sollen nach Möglichkeit nicht angeboten werden. Sofern keine gleichermaßen geeigneten Ersatzprodukte oder –verfahren verfügbar sind, ist dies in einem Be- gleitschreiben zum Angebot anzugeben und zu begründen. Sollten im Rahmen der Leistungserbringung Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährli- che Eigenschaften gemäß Chemikaliengesetz besitzen, verarbeitet werden, so sind jedenfalls vor Beginn der Verarbeitung alle relevanten Sicherheitsdatenblätter dem AG in 3-facher Ausfertigung zu übergeben und ein Exemplar im Arbeitsbereich aufzulegen. Für Arbeiten mit oben angeführten Stoffen am Areal des AKH Wien, hat der AN zusätzlich einen Freigabeschein beim VAMED-KMB – Mitarbeiter im Bauteil 29, Betriebsfeuerwehr AKH / Nachrich- tenzimmer einzuholen. Der AN hat dem Ansprechpartner des AG geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträch- tigungen bekannt zu geben und diese freigeben zu lassen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.