Gegenseitige Amtshilfe. Artikel 7
Gegenseitige Amtshilfe. 1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind.
Gegenseitige Amtshilfe. (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien übermitteln einander über die &uropäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstel- lung der Warenverkehrsbescheinigungen &UR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der &rklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
Gegenseitige Amtshilfe. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander auf Ersuchen über: — Verstöße gegen dieses Abkommen und alle anderen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstöße in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus dem Land einer anderen Vertragspartei begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstöße, — die Ahndung von Verstößen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei begangen haben.
Gegenseitige Amtshilfe. Gemäß dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.