Gegenseitige Unterstützung. Im Fall des Art. 82 DS-GVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen.
Gegenseitige Unterstützung. Im Fall des Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen.
Gegenseitige Unterstützung. 1 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie teilen sich gegenseitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Angaben der Abgabepflichtigen mit.
3 Rechtskräftige Verfügungen des einen Vertragsstaates sind auch im anderen Ver- tragsstaat vollstreckbar.
4 Probleme betreffend die gegenseitige Unterstützung werden der Gemischten Kommission unterbreitet.
Gegenseitige Unterstützung. 1) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stellen sich unentgeltlich alle Praxisbekanntmachungen, Formulare und sonstigen zweckdienlichen Unterlagen zu oder gewähren den Zugang zu den Unterlagen.
2) Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten teilen sich gegen- seitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Selbstveranlagungen der steuerpflichtigen Personen mit, sofern die Interessen des andern Vertragsstaates berührt werden könnten.
3) Zur Kontrolle der Entrichtung und Erhebung der Mehrwertsteuer in Fällen von Art. 3 Abs. 2 sowie zur Überprüfung von erbrachten und bezogenen Leistungen können Transaktionen auf Verlangen der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet und auf Verlangen der Liechtenstei- nischen Steuerverwaltung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im übrigen Anwendungsgebiet überprüft werden.
4) Anstände über die gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuer- verwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden der Gemischten Kommis- sion unterbreitet. Wird hierbei keine Einigung erzielt, ist diese auf diploma- tischem Weg zu suchen.
Gegenseitige Unterstützung. 1 Die Pol BL und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.
Gegenseitige Unterstützung. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, einander die zur Durchsetzung der aufgrund dieses Vertrages bestehenden Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Gegenseitige Unterstützung. Die Vertreter des Handwerks und des VU verpflichten sich bei der Umsetzung dieser Verein- barung zu einer kooperativen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit.
Gegenseitige Unterstützung. Das gegenseitige Zurverfügungstellen von Unterlagen kann etwa in einem Prozess der einen Partei gegen einen Dritten von Bedeutung sein.
Gegenseitige Unterstützung. 9.1 Im Fall des Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen.
9.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Art. 16 - 21 DSGVO genannten Rechte von betroffenen Personen und stellt ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevanten Information auf Anfrage zur Verfügung.
9.3 Der Auftragnehmer unterstützt weiterhin auf Anfrage den Auftraggeber bei der Durchführung von dessen Datenschutz-Folgeabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO sowie im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 36 DSGVO.
9.4 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Anfrage zeitnah bei den für die Erstellung des eigenen Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten erforderlichen Angaben.
Gegenseitige Unterstützung. Die Kapo GR und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.