Gegenseitiger Informationsaustausch Musterklauseln

Gegenseitiger Informationsaustausch. Die Vereinigten Staaten arbeiten, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsabkommen, bei der Behandlung von aufgrund des Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsab- kommens gestellten Gesuchen weiterhin mit der Schweiz zusammen, beschaffen Informationen über Konten, die von in der Schweiz ansässigen Personen bei ameri- kanischen Finanzinstituten gehalten werden, und tauschen diese Informationen aus. Wenn und soweit die Schweiz mit den Vereinigten Staaten eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Basis von direkten Meldungen von schweizeri- schen Finanzinstituten an die Regierung der Schweiz gefolgt von einer Übermittlung solcher Informationen an die Vereinigten Staaten anstrebt, sind die Vereinigten Staaten ausserdem bereit, mit der Schweiz ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partner-Jurisdiktionen vereinbart worden sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln, sofern beide Parteien zum Schluss kommen, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die sonstigen Vorbe- dingungen für eine solche Zusammenarbeit erfüllt sind.
Gegenseitiger Informationsaustausch. Die Vereinigten Staaten arbeiten, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, bei der Beantwortung von aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens gestellten Ersuchen weiterhin mit Österreich zusammen, beschaffen Informationen über Konten, die von in Österreich ansässigen Personen bei US- Finanzinstituten gehalten werden, und tauschen diese Informationen aus. Wenn und soweit Österreich mit den Vereinigten Staaten eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Basis von direkten Meldungen von österreichischen Finanzinstituten an Österreich gefolgt von einer Übermittlung solcher Informationen an die Vereinigten Staaten anstrebt, sind die Vereinigten Staaten außerdem bereit, mit Österreich ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partnerjurisdiktionen vereinbart worden sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln, sofern die Parteien feststellen, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die sonstigen Vorbedingungen für eine solche Zusammenarbeit erfüllt sind.

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