Gegenstand der Vergabe Musterklauseln

Gegenstand der Vergabe. Ankauf von Tonerpatronen (CPV 30125100-2) und Tintenpatronen (CPV 30192113-6) mit reduzierten Umweltbelastungen, konform mit dem Dekret des Ministeriums für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz vom.... Amtsbl. ..... . Lieferung von regenerierten Patronen gemäß den Mindestumweltkriterien in einer Menge von mindestens 30% der Gesamtmenge der gelieferten Patronen für die folgenden Geräte: - (Aufzählung durch die Vergabestelle).
Gegenstand der Vergabe. Sammlung von leerem Drucker-Verbrauchsmaterial und Lieferung von Toner- und Tintenpatronen mit reduzierter Umweltbelastung gemäß Dekret des Ministeriums für Umwelt, Landschafs- und Meeresschutz vom.... Amtsbl..... Der Zuschlagsempfänger muss die Sammlung der leeren Toner- und Tintenpatronen in den Räumen der Körperschaften und die Lieferung von regenerierten Patronen entsprechend den in Punkt 4.2 festgelegten technischen Spezifikationen, kompatibel mit den folgenden Geräten, vornehmen: ............(Aufzählung durch die Vergabestelle).
Gegenstand der Vergabe. Gegenstand der Vergabe ist die Lieferung von elektrischer Energie (Strom) an alle Abnahmestellen des entsprechenden Loses, die im entsprechenden Datenblatt genannt sind. Mit der Stromlieferung verbunden ist die Durchführung aller mit der An- und Abmeldung sowie Abwicklung der Abnahmestellen zur Netznutzung zusammenhängenden Pflichten und Aufgaben. Die Gesamtliefermenge beläuft sich auf ca. 39 GWh pro Jahr. Die in dem Datenblatt angegebenen Verbrauchs- und ggf. Leistungswerte der einzelnen Abnahmestellen stellen lediglich einen Orientierungsrahmen dar und sind keine verbindliche Abnahmemenge bzw. -größe. Im Lieferzeitraum können ggf. weitere Zählpunkte hinzukommen oder entfallen. Die Aufnahme der Stromlieferungen soll am 01.01.2019 um 0.00 Uhr beginnen und am 31.12.2020 um 24:00 Uhr enden. Eine Vertragsverlängerung um ein Jahr für das Jahr 2021 ist optional anzubieten. Der Auftragnehmer hat die Stromlieferung nach den Regelungen des Stromliefervertrages durchzuführen. Diese Leistungsbeschreibung ist als Anlage Bestandteil des Stromliefervertrages.
Gegenstand der Vergabe. In den Unterlagen des Beschaffungsverfahrens muss die Vergabestelle ausdrücklich angeben, dass der Gegenstand der Vergabe die Beauftragung mit der Dienstleistung Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle mit reduzierter Umweltbelastung über den gesamten Lebenszyklus gemäß dem Aktionsplan für die Nachhaltigkeit des Verbrauchs im Bereich der öffentlichen Verwaltung (NAP GPP) und dem Dekret des Ministers für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz. ist. (die Eckdaten des Ministerialdekrets angeben, mit dem dieses Dokument angenommen wurde). Die CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary) für den Dienst Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind: 90500000-2 „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen“ 90510000-5 „Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen“ 90600000-3 „Reinigung und Sanierung des städtischen und ländlichen Raumes, und zugehörige Dienstleistungen“ 90610000-6 „Straßenreinigung und Straßenkehrdienste“.
Gegenstand der Vergabe. Der Auftraggeber beabsichtigt eine Vereinbarung über die Internetdienstleistungen für die Kommunikation des Auftraggebers sowie der nachgeordneten Behörden abzuschließen. Hier- von sind Teile als Festpreisleistung und Teile als Rahmenvertragsleistung definiert. Der Auftrag gliedert sich in fünf Teile, die verschiedene Leistungsbereiche abdecken. • Teil 1 umfasst als Festpreisvereinbarung für ein festgelegtes Stundenkontingent von 114 Stunden im Quartal die laufende Pflege, aber auch die Konzeption, Gestaltung, Umset- zung und Programmierung von den vorgenannten Themenportalen (nebst dazugehöri- gen Unterseiten und Subdomains). Die Pflege hat im Content Management System (CMS) OPENTEXT zu erfolgen. • Teil 2 umfasst als Rahmenvereinbarung unter Teil 1 geforderte Leistungen, sofern im Einzelfall das festgelegte Stundenkontingent (von 114 Stunden im Quartal) überschritten wird. In diesem Fall ruft der Auftraggeber zusätzliche Arbeitszeit im Wege eines Einzel- auftrages in Form von Stundenblöcken à 5 Stunden ab. • Teil 3 umfasst als Rahmenvereinbarung Schulungen, die auf Grundlage eines konkreten Einzelauftrags durchgeführt werden. • Teil 4 umfasst als Rahmenvereinbarung die Konzeptionierung und Erstellung von Temp- lates unabhängig vom vorgegebenen Styleguide im Umfang des jeweiligen konkreten Einzelauftrags. • Teil 5 umfasst als Rahmenvereinbarung die Anzeigenschaltung auf den Social Media Plattformen facebook und twitter auf der Grundlage eines Einzelauftrags.
Gegenstand der Vergabe. Gegenstand dieser Vergabe ist die Durchführung der Beförderungsleistungen, die für die Fahrten zur Beförderung der Xxxxxxx mit Gepäck (Schulranzen, im Winter auch Schlitten/Ski etc.) zwischen den Wohnorten der Xxxxxxx der Grund- und Mittelschule Waltenhofen sowie der Grundschule Martins- zell/Oberdorf und den Schulen (und zurück) notwendig sind. Zudem umfassen die Beförderungsleistungen auch Sonderfahrten zwischen den Schulstandor- ten und Schwimmbädern oder anderen Orten im Rahmen von Schulveranstal- tungen. Auf Wunsch des AG ist auch die Beförderung weiterer Fahrgäste (wie Schulbusbegleiter sowie Xxxxxxx der Schulen Buchenberg und Immenstadt) im Rahmen der genannten Fahrten durchzuführen. 1.1 Die Fahrpläne erfordern voraussichtlich folgenden regelmäßigen Fahrzeugein- satz (jeweils Mindest-Sitzplatzkapazitäten): - vier 23-Sitzer und - drei 8-Sitzer. Zwingend erforderlich sind mindestens zwei 23-Sitzer mit Differentialsperre an der Triebachse. Für Busse über 9 Meter Länge und über 2,30 Meter Breite sind die Strecken nicht geeignet. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen für die sichere Mitnahme des Gepäcks (gemäß 1.) geeignet sein und über ausreichenden Stauraum verfügen. 1.2 Die grafische Übersicht der Lage der Schülerwohnorte und der Schulorte ist Anlage 1 zu entnehmen 1.3 Die derzeit gültigen Fahrplanentwürfe sind Anlage 1 des Verkehrsvertrages zu entnehmen. Die Besetzt-Kilometer und die Fahrplanstunden sind auf Grundlage des Schul- jahres 2017/2018 der Anlage 2 zu entnehmen. Grundsätzlich sind Änderungen durch neue bzw. ausscheidende Xxxxxxx vorbehalten. Die in Anlage 2 ange- gebenen Werte sind für alle Touren Tageswerte an Schultagen, zudem wer- den Gesamtwerte für ein Schuljahr angegeben, die jedoch nur Größenord- nungen benennen und je Schuljahr abweichen können. Diese Werte dienen insoweit nur als Kalkulationsgrundlage, abgerechnet werden im Falle der Auf- tragsvergabe die tatsächlich durchgeführten Fahrten pauschal. Die Sonder- fahrten, die mit ihrem ungefähren Umfang in Anlage 2 separat ausgewiesen werden, werden anhand der tatsächlich gefahrenen Besetzt-Kilometer abge- rechnet. Vergütet werden die tatsächlich durchgeführten Fahrten. Aufgrund der Einführung der offenen Ganztagsschule ab dem Schuljahr 2019/2020 sind auch Preise für optionale Nachmittagsfahrten anzugeben, die jedoch nicht in die Angebotsbewertung eingehen. Bei jährlichen Schwankungen, die über 25% der Jahreskilometerleistung je Fahrzeugtyp hinausgehen, kommt u.U. eine Entgeltanpassung n...

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  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"); 1.2.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; 1.2.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß Ziffer 2 (Vorsorge-Versicherung). 1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Was ist Gegenstand der Versicherung? Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.

  • Gegenstand der Bedingungen Diese Allgemeinen Bedingungen regeln den Anschluss/die Anschlüsse der Gasanlage an das Erdgasverteilernetz des Netzbetreibers (im Folgenden einheitlich: Netzanschluss) und dessen weiteren Betrieb sowie die Nutzung dieses Anschlusses zur Entnahme von Erdgas hin- ter der Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.