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Technische Spezifikationen Musterklauseln

Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. 2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftragge- ber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen. 3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzen- ten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es kei- ne andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungs- beschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungs- unterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen. 4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürli- chen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
Technische Spezifikationen. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Technische Spezifikationen. 1. Die Beschaffungsstellen dürfen technische Spezifikationen weder ausarbeiten, an- nehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung in der Absicht vorschreiben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwi- schen Vertragsparteien zu schaffen. 2. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaffen- den Waren oder Dienstleistungen vor, so: (a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforde- rungen an Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschreiben- der Eigenschaften fest; und (b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls auf allfällig vorhandene internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, an- erkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. 3. Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei de- nen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen wer- den. 4. Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden kön- nen. 5. Der Sicherheit halber herrscht es Einigkeit unter den Vertragsparteien, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden darf.
Technische Spezifikationen. Art. 14 Inhalte harmonisierter technischer Normen (Art. 11 und 12 BauPG) Eine harmonisierte technische Norm muss, damit sie bezeichnet werden kann, Fol- gendes enthalten: a. die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauproduk- ten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale und, sofern im Mandat vorge- sehen, in Bezug auf einen Verwendungszweck der von der Norm erfassten Bauprodukte; b. soweit angemessen Verfahren zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale, die weniger aufwendig sind als Produktprüfungen, ohne dass dadurch die Genauigkeit, die Zuverlässigkeit und die Stabilität der Ergebnisse beeinträchtigt wird; c. Regelungen zur anzuwendenden werkseigenen Produktionskontrolle unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des be- treffenden Bauprodukts; und d. die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben. Art. 15 Bezeichnung harmonisierter technischer Normen (Art. 12 Abs. 1 BauPG) 1 Das BBL bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der harmonisierten technischen Normen im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig. 2 Das Verzeichnis enthält auch Angaben zu einem Zeitraum, in dem neben einer be- stehenden technischen Spezifikation die bezeichnete harmonisierte Norm verwendet werden kann (Koexistenzperiode). Dabei gilt Folgendes: a. Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode ist es möglich, die nach Ab- satz 1 bezeichnete harmonisierte technische Norm zu verwenden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. b. Nach Ablauf der Koexistenzperiode darf nur noch die gemäss Absatz 1 be- zeichnete harmonisierte technische Norm als Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt verwendet werden. Die Artikel 5–7 bleiben anwendbar. 3 Mit dem Datum der Bezeichnung der harmonisierten technischen Norm nach Ab- satz 1 sind die nationalen Normungsgremien verpflichtet, die harmonisierte techni- sche Norm als einzige anwendbare Norm für den betreffenden Regelungsbereich ein- zuführen. 4 Bestehen im Regelungsbereich einer nach Absatz 1 bezeichneten harmonisierten technischen Norm nationale Normen, so sind diese von den nationalen Normungsgre- mien mit dem Ende der Koexistenzperiode zurückzuziehen. 5 Mit der Bezeichnung werden ausserdem folgende Festlegungen anwendbar, die ge- gebenenfalls in einer ha...
Technische Spezifikationen. 1. Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntgaben, den Vergabeun- terlagen oder in zusätzlichen Unterlagen angegeben. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen in der Absicht ausarbeiten, annehmen oder anwenden, die den Zweck oder die Wirkung haben, unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen den Parteien zu schaffen. 3. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen wer- den: (a) eher bezüglich Leistung und funktionaler Anforderungen als bezüglich Kon- struktion oder beschreibender Eigenschaften definiert; und (b) soweit vorhanden auf internationale Normen, ansonsten auf nationale techni- sche Vorschriften32, anerkannte nationale Normen33 oder Bauregeln gestützt. 4. Die Bestimmungen von Absatz 3 gelten nicht, wenn die Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Anwendung von technischen Spezifikationen im Sinne des erwähnten Absatzes für die Erfüllung der legitimen Zielsetzungen ineffek- tiv oder ungeeignet wäre. 5. In jedem Fall ziehen die Beschaffungsstellen Angebote in Betracht, welche den technischen Spezifikationen nicht entsprechen, aber deren wesentliche Anforderun- gen erfüllen und für den beabsichtigten Zweck geeignet sind. Der Hinweis auf die technischen Spezifikationen in den Vergabeunterlagen muss Worte wie «oder gleichwertig» enthalten.
Technische Spezifikationen. Die Beschaffungsstelle darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien unnötig erschwert wird.
Technische Spezifikationen. Die durch die Parteien jedenfalls einzuhaltenden technischen Spezifikationen sind in Anhang 3 festgelegt.
Technische Spezifikationen. Die durch die Vertragspartner jedenfalls einzuhaltenden technischen Spezifikationen sind in Anhang 3 aufgezählt.
Technische Spezifikationen. Sämtliche technische Anforderungen an eine Lieferung oder Leistung, ein Material, ein Produkt oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Leistung, das Material, das Produkt, die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.
Technische Spezifikationen a) Die anzuliefernden Formate müssen den technischen Bedingungen von Sutter ent- sprechen. Alle Formen von „Flash-Dateien“ (z. B. *.swf) werden abgelehnt. b) Ein Fehler bei der Anzeigendarstellung liegt nicht vor, wenn die beanstandete Dar- stellung hervorgerufen werden durch die Verwendung einer nicht geeigneten Dar- stellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser). Sutter haftet nicht für die Funk- tionsfähigkeit der Telefonleitungen zu seinem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen, Störungen der Kommunikationsnetze anderer Betreiber, Rechnerausfall bei Internet-Providern oder Online-Diensten oder unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sog. Proxy-Servern (Zwischenspeicher) kommerzieller oder nicht-kommerzieller Provider und Online-Dienste. c) Bei so genannten Redirects (automatische Weiterleitung andere Sites oder Inhalte) wird die Haftung auf den Kunden übertragen, da Sutter keine Prüfung vornehmen kann und der Kunde das Werbemittel wie die Verlinkung jederzeit austauschen kann und somit keine Überprüfungsmöglichkeit für Sutter möglich ist.