Technische Spezifikationen. 1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
Technische Spezifikationen. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Technische Spezifikationen. 1. Die Beschaffungsstelle darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien unnötig erschwert wird.
Technische Spezifikationen. 1. Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken.
Technische Spezifikationen. 2.1 Bei dem Werbebanner handelt es sich um einen statischen Banner im Dateiformat JPEG, GIF oder PNG.
Technische Spezifikationen. Sämtliche technische Anforderungen an eine Lieferung oder Leistung, ein Material, ein Produkt oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Leistung, das Material, das Produkt, die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.
Technische Spezifikationen a) Die anzuliefernden Formate müssen den technischen Bedingungen von Sutter ent- sprechen. Alle Formen von „Flash-Dateien“ (z. B. *.swf) werden abgelehnt.
Technische Spezifikationen. 1. Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntgaben, den Vergabeun- terlagen oder in zusätzlichen Unterlagen angegeben.
Technische Spezifikationen. Die durch die Vertragspartner jedenfalls einzuhaltenden technischen Spezifikationen sind in Anhang 3 aufgezählt.
Technische Spezifikationen. Art. 14 Inhalte harmonisierter technischer Normen (Art. 11 und 12 BauPG) Eine harmonisierte technische Norm muss, damit sie bezeichnet werden kann, Folgendes enthalten: