Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz). 1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB, 1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ genannt). Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodens. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB. 1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB. 1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung. 1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre. 1.4 Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
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Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz). 1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1Art. 1, Pkt.2 Pkt. 2 AHVB,
1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ genannt). Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen genannter gesetzlicher Bestim- mungen sind - • eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, - • eine Schädigung der Gewässer und - • eine Schädigung des Bodens. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art.1Art. 1, Pkt.2.3 Pkt. 2.3 AHVB.
1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung Sanie- rungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 5, Pkt. 5 AHVB.
1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßenordnungs- gemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten ein- getreten wäre, ausgelöst wird. Art.7Art. 7, Pkt.11 Pkt. 11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 Z. 2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre.
1.4 Abweichend von Art.7Art. 7, Pkt.6 Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen natürli- chen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7Art. 7, Pkt.6.2Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt habenha- ben.
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Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz). 1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB,
1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Bundes- Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie Umwelt- haftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ Sanierungsverpflichtungen- genannt). Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodens. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB.
1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung Sanie- rungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.
1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten einge- treten wäre, ausgelöst wird. Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre.
1.4 Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz). 1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1Art. 3, Pkt.2 AHVBPkt. 1 ABHV,
1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ genannt). Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodens. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art.1Art. 3, Pkt.2.3 AHVBPkt. 2.2 ABHV.
1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 7 Pkt. 5 AHVB3 ABHV.
1.1.3 mitversichert sind auch Regressansprüche des von der Behörde wegen der Sanierung eines Umweltschadens gemäß den unter Pkt. 1.1.1 genannten Bestimmungen, zur Haftung herangezogenen Dritten.
1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre.
1.4 Abweichend von Art.7Art. 8, Pkt.6 AHVB Pkt. 4 und 5 ABHV besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7Art. 8, Pkt.6.2Pkt. 4. 2, 6.3 5.1 und 6.4 AHVB 5.2 ABHV stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn Ihnen handelnden Personen Personen, den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz). 1.1 1.1. Im Versicherungsfall übernimmt Rahmen der Versicherer, zu Art.6 AHVB getroffenen besonderen Vereinbarung für Sachschäden durch Umweltstörung und nach Maßgabe der im Art.6 AHVB enthaltenen Bedingungen besteht abweichend von Art.1Art. 1, Pkt.2 Pkt. 2 AHVB,
1.1.1 , Versicherungsschutz für die Kosten der Erfüllung Sanierung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen InhaltsUmweltschäden, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß den Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ genannt). Umweltschäden Mitversichert sind auch Regressansprüche des von der Behörde wegen der Sanierung eines Umweltschadens gemäß der den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen sind - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher LebensräumeBestimmungen, - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodenszur Haftung herangezogenen Dritten. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB.
1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.
1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 Ziffer 2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre.
1.4 1.2. Abweichend von Art.7Art. 7, Pkt.6 Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7Art. 7, Pkt.6.2, 6.3 Pkt. 6.2 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Diese Deckungserweiterung findet bei Sanierungsverpflichtungen an natürlichen Ressourcen außerhalb Österreichs keine Anwendung.
1.3. Abgrenzung zu anderen Versicherungen 1.3.1.Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung Art. 6 AHVB) oder für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Ziffer 2 EHVB) sind. 1.3.2.Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).
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Samples: Insurance Brokerage Agreement
Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz). 1.1 9.1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB,
1.1.1 9.1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen Verpflichtun- gen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden Umweltschä- den gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009I, Nr.55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ " genannt). Umweltschäden gemäß der den genannten gesetzlichen Bestimmungen sind - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher LebensräumeLe- bensräume, - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodens. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume Le- bensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVBArt. 3.Pkt.3.2.
1.1.2 9.1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung Sanie- rungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB6 Pkt.6.
1.2 9.1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung des Pkt. 9 besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich plötz- lich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein UmweltschadenUmweltscha- den, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten einge- treten wäre, ausgelöst wird. Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre.
1.4 Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung