Common use of Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes. (1) Wir bieten Ihnen oder einer versicherten Person Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen und anderen Ereignissen, die in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) genannt sind. Im Versicherungsfall ersetzen wir Ihnen oder einer versicherten Person die Kosten für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen. Den Umfang des Versicherungsschutzes finden Sie • im Versicherungsschein, • in separaten schriftlichen Vereinbarungen, • in diesen AVB und den dazugehörigen Tarifbeschreibungen, • in den gesetzlichen Vorschriften. Für den Vertrag gilt deutsches Recht. (2) Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krank- heit oder den Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. In folgender Situation entsteht ein neuer Versicherungsfall: Die Heilbehandlung muss auf eine Krankheit oder die Folge eines Unfalls ausgeweitet werden. Die Folge eines Unfalls darf mit der bisher behandelten Krankheit nicht ursächlich zusammenhängen. (3) Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • Fehlgeburten und der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Absatz 2 und 3 Strafgesetz- buch (StGB) (medizinische und kriminogene Indikation), • ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Vorsorgeuntersuchungen), • der Todesfall, wenn dafür Leistungen mit uns vereinbart sind.

Appears in 6 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung, Kranken Zusatzversicherung, Private Krankenversicherung

Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes. (1) Wir bieten Ihnen oder einer versicherten Person Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen und anderen Ereignissen, die in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) genannt sind. Im Versicherungsfall ersetzen wir Ihnen oder einer versicherten Person die Kosten für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen. Den Umfang des Versicherungsschutzes finden 昀椀nden Sie • im Versicherungsschein, • in separaten schriftlichen Vereinbarungen, • in diesen AVB und den dazugehörigen Tarifbeschreibungen, • in den gesetzlichen Vorschriften. Für den Vertrag gilt deutsches Recht. (2) Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krank- heit oder den Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. In folgender Situation entsteht ein neuer Versicherungsfall: Die Heilbehandlung muss auf eine Krankheit oder die Folge eines Unfalls ausgeweitet werden. Die Folge eines Unfalls darf mit der bisher behandelten Krankheit nicht ursächlich zusammenhängen. (3) Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • Fehlgeburten und der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Absatz 2 und 3 Strafgesetz- buch (StGB) (medizinische und kriminogene Indikation), • ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Vorsorgeuntersuchungen), • der Todesfall, wenn dafür Leistungen mit uns vereinbart sind.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung, Kranken Zusatzversicherung

Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes. (1) Wir bieten Ihnen oder einer versicherten Person Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen und anderen Ereignissen, die in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) genannt sind. Im Versicherungsfall ersetzen wir Ihnen oder einer versicherten Person die Kosten für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen. Den Umfang des Versicherungsschutzes finden Sie • im Versicherungsschein, • in separaten schriftlichen Vereinbarungen, • in diesen AVB und den dazugehörigen Tarifbeschreibungen, • in den gesetzlichen Vorschriften. Für den Vertrag gilt deutsches Recht. (2) Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krank- heit Krankheit oder den Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. In folgender Situation entsteht ein neuer Versicherungsfall: Die Heilbehandlung muss auf eine Krankheit oder die Folge eines Unfalls ausgeweitet werden. Die Folge eines Unfalls darf mit der bisher behandelten Krankheit nicht ursächlich zusammenhängen. (3) Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • Fehlgeburten und der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch nach § §218a Absatz 2 und 3 Strafgesetz- buch Strafgesetzbuch (StGB) (medizinische und kriminogene Indikation), • ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Vorsorgeuntersuchungen), • der Todesfall, wenn dafür Leistungen mit uns vereinbart sind.

Appears in 1 contract

Samples: Kranken Zusatzversicherung