Common use of Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente Clause in Contracts

Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente. (1) Der Teilnehmer hat – seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu halten sowie – sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren. Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentifizierungsinstruments ist, kann in Verbindung mit der Kenntnis des dazugehörigen personalisierten Sicherheitsmerkmals das Online-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen. Die Geheimhaltungspflicht bezüglich der personalisierten Sicherheitsmerkmale nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer diese zur Erteilung eines Zahlungsauftrags oder zum Abruf von Informationen über ein Zahlungskonto an den von ihm ausgewählten Zahlungs- auslösedienst beziehungsweise Kontoinformationsdienst übermittelt (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3). (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des personalisierten Sicherheitsmerkmals sowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten: – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht ungesichert elektronisch gespeichert oder notiert werden. – Bei Eingabe des personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen dieses nicht ausspähen können. – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht per E-Mail weitergegeben werden. – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal (zum Beispiel PIN) darf nicht zusammen mit dem Authentifizierungsinstrument verwahrt werden. – Der Teilnehmer darf zur Autorisierung zum Beispiel eines Auftrags oder der Aufhebung einer Sperre nicht mehr als eine TAN verwenden. – Beim mobileTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden.

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Samples: Sonderbedingungen Für Das Plus Konto

Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente. (1) Der Teilnehmer Kreditnehmer hat seine personalisierten Personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu halten sowie – und sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren. Denn jede Er hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von einer ihm zur Verfügung gestellten PIN und der/n TAN erlangt. Jede Person, die im Besitz des Authentifizierungsinstruments istdie PIN und - falls erforderlich – über eine gültige TAN verfügt, kann in Verbindung mit der Kenntnis des dazugehörigen personalisierten Sicherheitsmerkmals hat die Möglichkeit, das Online-Banking-Verfahren missbräuchlich Leistungsangebot zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht bezüglich der personalisierten Sicherheitsmerkmale nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer diese Insbesondere Folgendes ist zur Erteilung eines Zahlungsauftrags oder zum Abruf von Informationen über ein Zahlungskonto an den von ihm ausgewählten Zahlungs- auslösedienst beziehungsweise Kontoinformationsdienst übermittelt (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3). (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz Geheimhaltung des personalisierten Sicherheitsmerkmals sowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten: – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal darf • Die PIN und TAN aus einer TAN-Liste dürfen nicht ungesichert elektronisch gespeichert oder notiert ungeschützt in Papierform aufbewahrt werden. – Bei Eingabe des personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen dieses nicht ausspähen können. – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal • Die PIN darf nicht per E-Mail weitergegeben werden. – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal (zum Beispiel PIN) • Die PIN darf nicht zusammen mit dem Authentifizierungsinstrument einer TAN-Liste verwahrt werden. – Der Teilnehmer darf • Eine dem Kreditnehmer zur Autorisierung zum Beispiel eines Auftrags oder Verfügung gestellte TAN-Liste ist sicher zu verwahren. • Bei Eingabe einer PIN und Nutzung einer TAN-Liste ist sicherzustellen, dass Dritte diese nicht ausspähen können. • Bei Nutzung des Mobile-TAN-Verfahrens ist sicherzustellen, dass das für den Empfang der Aufhebung einer Sperre Mobile- TAN genutzte mobile Endgerät beziehungsweise die zur Rufnummer gehörige SIM-Karte nicht mehr als eine TAN verwendendurch Dritte genutzt werden können. – Beim mobileTAN• Bei Nutzung des Mobile-Verfahren TAN-Verfahrens darf das Gerät, mit dem die für den Empfang der Mobile-TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), genutzte mobile Endgerät nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Online Banking

Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente. (1) Der Teilnehmer hat – seine personalisierten Personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu halten sowie – sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren. Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentifizierungsinstruments ist, kann in Verbindung mit der Kenntnis des dazugehörigen personalisierten Sicherheitsmerkmals das OnlineOnline-/Telefon-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen. Die Geheimhaltungspflicht bezüglich der personalisierten Sicherheitsmerkmale Personalisierten Sicherheits- merkmale nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer diese zur Erteilung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages oder zum Abruf von Informationen über ein Zahlungskonto an den von ihm ausgewählten Zahlungs- auslösedienst beziehungsweise Kontoinformationsdienst übermittelt (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3)die Online-Ban- king-Zugangskanäle bzw. im Rahmen des Telefon-Bankings übermittelt. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des personalisierten Sicherheitsmerkmals sowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten: – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht ungesichert elektronisch gespeichert oder notiert werden. – Bei Eingabe des personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen dieses diese nicht ausspähen können. – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht per E-Mail weitergegeben werden. – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal (zum Beispiel PIN) Der User darf nicht zusammen mit dem Authentifizierungsinstrument persönlichen Passwort für Online-Dienste bzw. für das Telefon-Banking verwahrt werden. – Der Teilnehmer darf zur Autorisierung zum Beispiel eines Auftrags oder der Aufhebung einer Sperre nicht mehr als eine TAN verwenden. – Beim mobileTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden.

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Samples: Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente. (1) Der Teilnehmer hat – seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu halten sowie – sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren. Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentifizierungsinstruments ist, kann in Verbindung Ver- bindung mit der Kenntnis des dazugehörigen personalisierten Sicherheitsmerkmals das Online-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen. Die Geheimhaltungspflicht bezüglich der personalisierten Sicherheitsmerkmale nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer diese zur Erteilung eines Zahlungsauftrags oder zum Abruf von Informationen über ein Zahlungskonto an den von ihm ausgewählten Zahlungs- auslösedienst Zahlungsauslö- sedienst beziehungsweise Kontoinformationsdienst übermittelt (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3). (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des personalisierten Sicherheitsmerkmals sowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten: – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht ungesichert elektronisch gespeichert oder notiert werden. – Bei Eingabe des personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen dieses nicht ausspähen können. – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht per E-Mail weitergegeben werden. – Das personalisierte Sicherheitsmerkmal (zum Beispiel PIN) darf nicht zusammen mit dem Authentifizierungsinstrument verwahrt werden. – Der Teilnehmer darf zur Autorisierung zum Beispiel eines Auftrags oder der Aufhebung einer Sperre nicht mehr als eine TAN verwenden. – Beim mobileTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden.

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Samples: Sonderbedingungen Für Den Direkt Sparplan