Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot. 21.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkenn- bar sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln („vertrau- liche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfül- lung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt der Vertragspartner, dass eine ge- heim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er uns hierüber unverzüglich unterrichten. 21.2 Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 21.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Vertragspartner sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis führt, dass eine erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.
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Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot. 21.1 20.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen EinzelheitenEinzel- heiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich aus- drücklich als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkenn- bar erkennbar sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln („vertrau- liche vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfül- lung Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt Er- kennt der Vertragspartner, dass eine ge- heim geheim zu haltende Information in den Besitz eines ei- nes unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er uns hierüber unverzüglich un- verzüglich unterrichten.
21.2 20.2 Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 21.1 20.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche sol- che Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Vertragspartner Vertrags- partner sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich zu- gänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen zu- rückzuführen ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis führt, dass eine erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.
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Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot. 21.1 Der 16.1. Im Zusammenhang mit den mit uns geschlossenen Verträgen werden wir dem Vertragspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen EinzelheitenInformationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich erkenn- bar sindGeschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind (nachstehend zusammengefasst „Geschäftsgeheimnisse“) offenlegen. Der Vertragspartner als Empfänger der offengelegten Geschäftsgeheimnisse erlangt durch die Offenlegung keinerlei Kontrolle über diese und ist nicht berechtigt, diese entgegen den mit uns getroffenen Vereinbarungen zu nutzen oder gegenüber Dritten offenzulegen. Durch die Offenlegung wird der Vertragspartner nicht zum Inhaber der offengelegten geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten, nachzuahmen (insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln („vertrau- liche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfül- lung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen Wege des sogenannten Reverse Engineering) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen.
16.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der betrieblichen Erfordernisse Öffentlichkeit bei Vertragsschluss zugänglich waren oder ohne Verschulden des Vertragspartners zugänglich werden sowie für Informationen, die sich bereits im Besitz des Vertragspartners befanden.
16.3. Der Vertragspartner wird sämtliche Mitarbeiter und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt der VertragspartnerBeauftragte, die Zugang zu den geheim zuhaltenden Informationen und Unterlagen haben, über die Pflichten nach diesem Vertrag unterrichten und sie durch geeignete vertragliche Abreden zur unbefristeten Geheimhaltung verpflichten sowie sicherstellen, dass eine ge- heim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen istauch sie unbefristet jede unbefugte Verwertung, wird er uns hierüber unverzüglich unterrichtenWeitergabe und Aufzeichnung unterlassen.
21.2 Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 21.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Vertragspartner sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis führt, dass eine erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.
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Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot. 21.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen EinzelheitenEinzelhei- ten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich ausdrück- lich als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkenn- bar vertrau- lich erkennbar sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln be- handeln („vertrau- liche vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfül- lung Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen be- trieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt der Vertragspartner, dass eine ge- heim geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er uns hierüber unverzüglich unverzüg- lich unterrichten.
21.2 Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 21.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche sol- che Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Vertragspartner Ver- tragspartner sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein allge- mein zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners Vertrags- partners zurückzuführen ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis Nach- weis führt, dass eine erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.
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