Geltendmachung von Mängeln. 6.2.3.1 Der AG hat dem AN Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme gerügt wurden, ehestens nach Bekanntwerden, jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge). 6.2.3.2 Falls im Vertrag oder in den einschlägigen Fachnormen keine andere Gewährleis- tungsfrist festgelegt ist, beträgt sie 2 Jahre. 6.2.3.3 Treten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. 6.2.3.4 Zur Besichtigung oder Behebung der Mängel hat der AG dem AN zu den vereinbarten Terminen den Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu ermöglichen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Geltendmachung von Mängeln. 6.2.3.1 8.2.3.1 Der AG hat dem AN Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme gerügt wurden, ehestens nach Bekanntwerden, jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge).
6.2.3.2 8.2.3.2 Falls im Vertrag oder in den einschlägigen Fachnormen keine andere Gewährleis- tungsfrist festgelegt ist, beträgt sie 3 Jahre; für technische Ausrüstungen, sofern diese be- wegliche Sachen bleiben, 2 Jahre.
6.2.3.3 8.2.3.3 Treten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
6.2.3.4 8.2.3.4 Zur Besichtigung oder Behebung der Mängel hat der AG dem AN zu den vereinbarten vereinbar- ten Terminen den Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu ermöglichen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Stadt Wien Für Bauleistungen
Geltendmachung von Mängeln. 6.2.3.1 Der AG hat dem AN Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme gerügt wurdenwur- den, ehestens nach Bekanntwerden, jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist Gewährleis- tungsfrist schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge).
6.2.3.2 Falls im Vertrag oder in den einschlägigen Fachnormen keine andere Gewährleis- tungsfrist Gewähr- leistungsfrist festgelegt ist, beträgt sie 2 Jahre.
6.2.3.3 Treten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
6.2.3.4 Zur Besichtigung oder Behebung der Mängel hat der AG dem AN zu den vereinbarten ver- einbarten Terminen den Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu ermöglichen.
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Geltendmachung von Mängeln. 6.2.3.1 8.2.3.1 Der AG hat dem AN Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme gerügt wurdenwur- den, ehestens nach Bekanntwerden, jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist Gewährleis- tungsfrist schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge).
6.2.3.2 8.2.3.2 Falls im Vertrag oder in den einschlägigen Fachnormen keine andere Gewährleis- tungsfrist Gewähr- leistungsfrist festgelegt ist, beträgt sie 3 Jahre; für technische Ausrüstungen, sofern diese bewegliche Sachen bleiben, 2 Jahre.
6.2.3.3 8.2.3.3 Treten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
6.2.3.4 8.2.3.4 Zur Besichtigung oder Behebung der Mängel hat der AG dem AN zu den vereinbarten ver- einbarten Terminen den Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu ermöglichen.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services