Vertragsbestimmungen. 1. Dieser Vertrag kommt mit Vertragsannahme durch die STADTWERKE zustande. Die STADTWERKE behalten sich vor, die Bonität des KUNDEN zu prüfen. Hat der Kunde einen gewünschten Lieferbeginn angegeben, so gilt dieser Termin. Die STADTWERKE werden dem KUNDEN die Vertragsannahme oder -ablehnung binnen vier Wochen nach Eingang des vollständig ausgefüllten und vom KUNDEN unterschriebenen Vertrages in Textform mitteilen und dabei den Lieferbeginn mitteilen. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der KUNDE fordert die STADTWERKE hierzu ausdrücklich auf.
Vertragsbestimmungen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach: - dem Versicherungsschein - den Allgemeine Versicherungsbedingungen - den Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen - den Zusatzklauseln, soweit sie vereinbart sind - den Zusatzbausteinen, soweit sie vereinbart sind - etwaigen besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nachfolgenden Bestimmungen - Merkblatt zur Datenverarbeitung - Satzung der Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt. Bei Wider- sprüchen gilt die nachstehende Rangfolge:
Vertragsbestimmungen. Die RVS 10.01.11 Ausgabe 2016-06-01 „Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen“ und die ÖNORM B 2110 Ausgabe 2013-03-15 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ sind Vertragsgrundlage. Ständige Vertragsbestimmungen (Kapitel 3) und Technische Vertragsbestimmungen (Kapitel 5) gelten für alle Verträge von Liefer- und Bauleistungen, wenn diese im Vertrag bzw. in der Beauftragung als gültig erklärt werden. Die Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle Vertragsanpassungen, wie Regieleistungen, Mehr- und Minderleistungen. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen der Vertragsbedingungen und der Leistung können nur schriftlich und nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden.
Vertragsbestimmungen. 1. Abschluss eines Vertrages (im Folgenden „Vertrag“)
Vertragsbestimmungen. Hinweis gem. § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverord- nung für die Lieferung von Erdgas: „Steuerbegünstigtes Energieer- zeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der
Vertragsbestimmungen. B. Verbraucherinformationen nach §10a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz sellschafter der OSTANGLER BRANDGILDE VVaG: Die OSTANGLER BRANDGILDE ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, das heißt wir gehören unseren Mitgliedern.
Vertragsbestimmungen. 1.1 Folgende Bestimmungen werden Vertragsinhalt. Bei Widersprüchen gilt die nachstehende Rangfolge. Kein Widerspruch liegt vor, wenn und soweit Leistungen, die für die mängelfreie und funktionsfähige Fertigstel- lung des Projektes erforderlich sind, nur in einzelnen Vertragsbestandteilen beschrieben sind. Kein Wider- spruch ist ferner dann gegeben, wenn und soweit Mengenangaben in der Ausschreibung sich im Ergeb- nis als nicht zutreffend erweisen oder zeitlich aktuel- lere Vertragsbestandteile vorherige Beschreibungen ganz oder teilweise präzisieren. In derartigen Fällen ist im Wege der Auslegung aller Vertragsbestandteile dasjenige Leistungssoll maßgeblich, das ein zur voll- ständigen Leistungserbringung verpflichteter Unter- nehmer vernünftigerweise zu berücksichtigen hatte:
Vertragsbestimmungen. Im Übrigen richtet sich der Umfang der Deckung nach diesen AVB, allfälligen Zusatzbedingungen und oder Anhängen, den Bestimmungen in Police und Nachträgen.
Vertragsbestimmungen. Klauseln mit verschiedenen Alternativen: Xxxx der günstigsten Klauseln mit Leerstellen zum Ausfüllen