Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche er- streckt, die gegen andere Personen als den Versiche- rungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versi- cherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche er- strecktHaftpflichtansprü- che erstreckt, die gegen andere Personen als den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte versi- cherte Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen Perso- nen sinngemäße Anwendung. Der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche er- streckterstreckt, die gegen andere Personen als den Versiche- rungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versi- cherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche er- streckterstreckt, die gegen andere Personen als den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten Obliegen- heiten verantwortlich.
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Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche er- streckterstreckt, die gegen andere Personen als den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten ver- sicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche er- streckterstreckt, die gegen ge- gen andere Personen als den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten versi- cherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche er- streckterstreckt, die gegen andere Personen als den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte PersonenPerso- nen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße AnwendungAnwen- dung. Der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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