GELTUNG DES AUßENWIRTSCHAFTSRECHTS Musterklauseln

GELTUNG DES AUßENWIRTSCHAFTSRECHTS. 2.1 Bei der Ausfuhr und Verbringung von Waren, Software und Techno- logie („Güter“) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen, wie Montagen, Einweisungen oder Schulungen, Instandhaltungen, Re- paraturen und Wartungen mit grenzüberschreitendem Bezug findet das deutsche und europäische Außenwirtschaftsrecht Anwendung.