Rücktritt und Schadensersatz. 1. Der Lieferant ist unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt. Meyer Werft ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzli- che Befugnisse berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche „Bestell-Annahme“ von Xxxxx Xxxxx später als vierzehn (14) Kalen- dertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht, wenn die Er- öffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentli- chen Verpflichtungen, die gegenüber Meyer Werft oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn Xxxxx Werft nach diesen Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen zu Rechtsbehelfen wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigt ist, wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat und eine von Meyer Werft gesetz- te Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist oder wenn Meyer Werft die Erfüllung ihrer Leis- tungsverpflichtungen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Lieferanten sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind. Im Falle des Rücktritts hat Xxxxx Xxxxx lediglich die ihr nach Abzug aller durch die Ver- tragsverletzung ausgelösten Aufwendungen tatsächlich verbleibenden Nutzungen zu ersetzen; ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen ist nicht zu leisten.
Rücktritt und Schadensersatz. 1. Der Lieferant ist unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt. AIP ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche „Bestell-Annahme“ von AIP später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber AIP oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn AIP nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigt ist, wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat und eine von AIP gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist oder wenn AIP die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Lieferanten sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind. Im Falle des Rücktritts hat AIP lediglich die ihr nach Abzug aller durch die Vertragsverletzung ausgelösten Aufwendungen tatsächlich verbleibenden Nutzungen zu ersetzen; ein Ersatz für nicht gezogene Nutzungen ist nicht zu leisten.
Rücktritt und Schadensersatz. 5.1 Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. der einzel- nen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung berechtigt, wenn erforderliche Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht recht- zeitig erteilt werden.
Rücktritt und Schadensersatz. 1. Der Lieferant ist unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt. Werthenbach ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Werthenbach oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn Werthenbach die Erfüllung ihrer Leistungsver- pflichtungen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Lieferanten sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
Rücktritt und Schadensersatz. 637 BGB*