Common use of Geltungsbereich/Vertragsabschluss Clause in Contracts

Geltungsbereich/Vertragsabschluss. Reservierungen einer RWE-Gesellschaft - im Folgenden „Auftraggeber“ genannt - bei einem Hotel, einer Eventlocation oder einem Dienstleister - im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt - erfolgen zu diesen HTL sowie den in der Einzelbestellung/dem Reservierungsvertrag - im Folgenden einheitlich „Reservierungsvertrag“ genannt - gegebenenfalls genannten zusätzlichen Bedingungen. Gegenstand des Reservierungsvertrags ist die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung (Einzel-, Gruppen- und Veranstaltungsbuchungen) sowie von Veranstaltungsräumen von Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen, Banketten, Seminaren, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie aller damit zusammenhängender weiterer Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer gibt ggf. unter Verwendung einer elektronischen Internet-Buchungsplattform ein Angebot („optionale Reservierung“) ab. Die optionale Reservierung ist für die Dauer der Optionsfrist für den Auftragnehmer bindend. Ein Rücktritt von der optionalen Reservierung kann nur schriftlich mit einer Frist von drei (3) Werktagen erfolgen. Der Reservierungsvertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber der optionalen Reservierung zustimmt. Die Zustimmung erfolgt bei Verwendung der elektronischen Buchungsplattform im elektronisch erstellten Reservierungsvertrag. Bei der Durchführung der Veranstaltung vor Ort gelten in der Rangfolge zu diesen HTL nachfolgend die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, soweit in diesen HTL nichts Abweichendes geregelt ist. Sonstige abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Leistungen erfolgt. Jeglichen Bestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

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Geltungsbereich/Vertragsabschluss. Reservierungen einer RWE-Gesellschaft - im Folgenden „Auftraggeber“ genannt - bei einem Hotel, einer Eventlocation Event- location oder einem Dienstleister - im Folgenden „AuftragnehmerAuf- tragnehmer“ genannt - erfolgen zu diesen HTL sowie den in der Einzelbestellung/dem Reservierungsvertrag - im Folgenden einheitlich „Reservierungsvertrag“ genannt ge- nannt - gegebenenfalls genannten zusätzlichen BedingungenBedin- gungen. Gegenstand des Reservierungsvertrags ist die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung (Einzel-, Gruppen- und Veranstaltungsbuchungen) sowie von Veranstaltungsräumen von Hotels zur Durchführung Durch- führung von Veranstaltungen wie Tagungen, Banketten, Seminaren, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie aller damit zusammenhängender weiterer Leistungen Leis- tungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer gibt ggf. unter Verwendung einer elektronischen Internet-Buchungsplattform ein Angebot („optionale Reservierung“) ab. Die optionale Reservierung Reservie- rung ist für die Dauer der Optionsfrist für den Auftragnehmer Auftrag- nehmer bindend. Ein Rücktritt von der optionalen Reservierung Reser- vierung kann nur schriftlich mit einer Frist von drei (3) Werktagen erfolgen. Der Reservierungsvertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber der optionalen Reservierung Reser- vierung zustimmt. Die Zustimmung erfolgt bei Verwendung Verwen- dung der elektronischen Buchungsplattform im elektronisch elektro- nisch erstellten Reservierungsvertrag. Bei der Durchführung der Veranstaltung vor Ort gelten in der Rangfolge zu diesen HTL nachfolgend die allgemeinen allge- meinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, soweit in diesen HTL nichts Abweichendes geregelt ist. Sonstige abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht VertragsinhaltVertragsin- halt, wenn der Auftraggeber ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Leistungen Leis- tungen erfolgt. Jeglichen Bestätigungen des Auftragnehmers Auftrag- nehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen Geschäftsbedingun- gen wird hiermit widersprochen.

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Geltungsbereich/Vertragsabschluss. Reservierungen einer RWE-Gesellschaft Bestellungen erfolgen schriftlich und ausschließlich zu den AEB der Emscher Lippe Energie GmbH - im Folgenden „Auftraggeber“ nach- stehend ELE oder Auftraggeber genannt - bei einem Hotel, einer Eventlocation oder einem Dienstleister - im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt - erfolgen zu diesen HTL sowie den in der Einzelbestellung/dem Reservierungsvertrag - im Folgenden einheitlich „Reservierungsvertrag“ genannt - Bestellung gegebenenfalls genannten zusätzlichen Bedingungen. Gegenstand des Reservierungsvertrags ist die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung (Einzel-, Gruppen- und Veranstaltungsbuchungen) sowie von Veranstaltungsräumen von Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen, Banketten, Seminaren, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie aller damit zusammenhängender weiterer Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer gibt ggf. unter Verwendung einer elektronischen Internet-Buchungsplattform ein Angebot („optionale Reservierung“) ab. Die optionale Reservierung ist für die Dauer der Optionsfrist für den Auftragnehmer bindend. Ein Rücktritt von der optionalen Reservierung kann nur schriftlich mit einer Frist von drei (3) Werktagen erfolgen. Der Reservierungsvertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber der optionalen Reservierung zustimmt. Die Zustimmung erfolgt bei Verwendung der elektronischen Buchungsplattform im elektronisch erstellten Reservierungsvertrag. Bei der Durchführung der Veranstaltung vor Ort gelten in der Rangfolge zu diesen HTL nachfolgend die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, soweit in diesen HTL nichts Abweichendes geregelt ist. Sonstige abweichende Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber ELE ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Leistungen Lieferung oder Leistung erfolgt. Jeglichen Bestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.. Bestellungen und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen und Änderungen sind nur in Schrift- form verbindlich. Dieses Schriftformerfordernis ist ebenfalls nur schriftlich abdingbar. Soweit der Auftragnehmer seinerseits Dritte mit der Erbringung der Leistung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subunternehmer. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Subunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Auftragnehmer hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Subunternehmer die Arbeitssicherheitsvorschriften des Auftraggebers einhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer vorgeschlagene Subunternehmer aus sachlichem Grund - z.B. Qualität der Leistung, Bonität und/oder fehlende Termintreue, Nichteinhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen - abzulehnen. Der Auftragnehmer hat sich vor Annahme der Bestellung über alle die Preisbildung beeinflussenden Um- stände zu unterrichten. Spätere Einreden wegen Unkenntnis dieser Voraussetzungen sind ausgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch ELE bestätigt werden. Als Vertragsgrundlage gelten nacheinander: - die Bestimmungen der Bestellung und ein ggf. beigefügtes Leistungsverzeichnis, - die "Zusatzbedingungen", soweit auf sie schriftlich hingewiesen wird sowie ggf. zusätzlich schriftlich fest- gelegte Vertragsvereinbarungen, - die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-, VDE-, DVGW-Bestimmungen), - diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, - VOB/C, Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, - VOB/B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, oder VOL/B, Allge- meine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, soweit nicht schon Teil der vorange- gangenen Ziffern

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