Gemeinnützigkeit und Gesellschaftsrecht. Eine gemeinnützige GmbH unterliegt sowohl den Best- immungen des Handelsrechts als auch des Ge- meinnützigkeitsrechts. Dazu zählen: • Die gGmbH ist „Formkaufmann“ (§ 6 HGB). • Es gelten die Gewährleistungspflichten eines Kauf- manns. • Die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts sind zu beachten. • Es gelten die Vorschriften des Insolvenzrechts. • Es muss ein Jahresabschluss aufgestellt werden, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrech- nung, Anhang und Lagebericht. • Es besteht die Pflicht zur Offenlegung. Die Bestimmungen aus beiden Rechtsgebieten müssen aufeinander abgestimmt werden.
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Gemeinnützigkeit und Gesellschaftsrecht. Eine gemeinnützige GmbH unterliegt sowohl den Best- immungen Bestim- mungen des Handelsrechts als auch des Ge- meinnützigkeitsrechtsGemeinnüt- zigkeitsrechts. Dazu zählen: • Die gGmbH ist „Formkaufmann“ (§ 6 HGB). • Es gelten die Gewährleistungspflichten eines Kauf- manns. • Die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts sind zu beachten. • Es gelten die Vorschriften des Insolvenzrechts. • Es muss ein Jahresabschluss aufgestellt werden, bestehend be- stehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrech- nungVerlustrechnung, Anhang An- hang und Lagebericht. • Es besteht die Pflicht zur Offenlegung. Die Bestimmungen aus beiden Rechtsgebieten müssen aufeinander abgestimmt werden.
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Samples: Merkblatt: Gemeinnützige Gesellschaften Im Vergleich