Gemeinsame Pflichten. Die Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung oder Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrags oder anwendbaren Datenschutzrechts (insbesondere der DSGVO) festgestellt werden.
Gemeinsame Pflichten. 5.1 LANUV und Xxxxxx arbeiten vertrauensvoll zu- sammen.
5.2 LANUV und Nutzer verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten und bekannt gewordenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwen- den, sowie weder ganz noch teilweise Dritten (Dritte i. S. dieser Regelung sind auch die nicht in diesem Projekt tätigen Beschäftigten der Verein- barungspartner) direkt oder indirekt zugänglich zu machen. Einzelne Informationen dürfen mit schriftlicher Einwilligung des anderen Vereinba- rungspartners an Dritte weitergegeben werden.
Gemeinsame Pflichten. Beide Vertragsparteien haben sich gegenseitig unver- züglich und vollständig zu informieren, wenn Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung oder Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrags oder anwendbaren Datenschutzrechts (insbesondere der DSGVO) festgestellt werden.
Gemeinsame Pflichten. E.1 Die ECA verpflichtet sich dazu, dass all ihre Klubs die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung (einschließlich ihrer Anhänge) einhalten; die UEFA verpflichtet sich dazu, dass all ihre Mitgliedsverbände die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung (einschließlich ihrer Anhänge) einhalten.
E.2 Die Parteien halten insbesondere den internationalen Spielkalender gemäß Anhang 2 der vorliegenden Vereinbarung sowie Anhang 1 des derzeit geltenden FIFA-RSTS ein.
E.3 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln für die Abstellung von Spielern für Nationalmannschaften und des internationalen Spielkalenders gemäß Anhang 1 des geltenden FIFA-RSTS bzw. Anhang 2 der vorliegenden Vereinbarung. Außerdem vereinbaren sie für den Fall, dass die FIFA einseitig Änderungen an den oben genannten Regeln und/oder am Kalender beschließt und eine oder beide Parteien damit nicht einverstanden ist/sind, die geltenden Regeln und den internationalen Spielkalender für die europäischen Klubs und die UEFA-Mitgliedsverbände weiterhin anzuwenden.
E.4 Die Parteien unternehmen maximale Anstrengungen, um die FIFA zu überzeugen, zugunsten von FIFA, Konföderationen, Nationalverbänden und Klubs weltweit eine ähnliche Vereinbarung wie diese mit den Parteien abzuschließen. Wird keine ähnliche Vereinbarung abgeschlossen, sind weder die ECA noch ihre Mitgliedsklubs – weder auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarung noch jeglicher anderer in Zukunft zwischen den Parteien geschlossener Vereinbarungen – an die FIFA-Regeln betreffend die Abstellung von Spielern im Hinblick auf die Abstellung von Spielern für nicht europäische Nationalverbände gebunden. Die vorliegende Vereinbarung ist während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit vollständig anwendbar, insbesondere im Zusammenhang mit allen Spielen (z.B. Qualifikationsspielen, Freundschaftsspielen usw.) europäischer Nationalverbände an den im internationalen Spielkalender festgehaltenen Daten. Die Parteien betonen, dass die FIFA-Regeln betreffend die Abstellung von Spielern und der internationale Spielkalender gemäß Anhang 2 von der ECA und ihren Mitgliedsklubs den europäischen Nationalverbänden gegenüber eingehalten werden, selbst wenn keine Vereinbarung zwischen der FIFA und der ECA abgeschlossen wird und selbst wenn das FIFA-RSTS ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden sollte. Für die erwähnten Spiele der europäischen Nationalverbände halten die ECA und ihre Mitgliedsklubs somit die derzeit geltenden Bestimmungen des FIFA-...
Gemeinsame Pflichten. 4.1. Die Vereinbarungspartner arbeiten vertrauens- voll zusammen.
4.2. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrages zugänglich ge- machten und bekannt gewordenen Informatio- nen streng vertraulich zu behandeln und aus- schließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden, sowie weder ganz noch teilweise Dritten (Dritte i. S. dieser Regelung sind auch die nicht in diesem Projekt tätigen Beschäftigten der Vereinbarungspartner) direkt oder indirekt zugänglich zu machen. Einzelne Informationen dürfen mit schriftlicher Zustim- mung des anderen Vereinbarungspartners an Dritte weitergegeben werden.
Gemeinsame Pflichten. Alle Parteien haben sich gegenseitig unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung oder Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrags oder anwendbaren Datenschutzrechts (insbesondere der DSGVO) festgestellt werden. Die datenschutzkonforme Beschilderung an allen Zufahrten zum Überwachungsbereich muss durch den Auftraggeber sichergestellt werden. Der Auftragnehmer wird ergänzende Beschilderungsmaßnahmen durchführen.
Gemeinsame Pflichten. Allfällige Reparaturpflichten liegt im Verantwortungs- bereich jeder Partei gemäss den Eigentums- und Be- triebsgrenzen. Für gemeinsam genutzte Infrastruktu- ren (z.B. Löschanlage) entscheidet die verantwortliche Partei in Absprache mit der anderen über die Reihen- folge der Reparaturen. Jede Partei übernimmt die eige- nen anfallenden Kosten. Bedingen notwendige Reparatur-, Instandhaltungs- oder Änderungsarbeiten an der Infrastruktur des Re- chenzentrums einen Unterbruch, hat die verantwortli- che Partei der anderen möglichst frühzeitig, jedoch aber mindestens 30 Arbeitstage im Voraus, zu infor- mieren. Unternehmenskritische Situationen sind zu berücksichtigen. Reparatur-, Instandhaltungs- oder Änderungsarbeiten werden, wenn möglich an Rand- zeiten oder Wochenenden geplant. Im Krisenfall sind keine Fristen einzuhalten. Die Funktionskontrollen der Rechenzentrum-Infra- struktur müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr gemäss separater Kontrollliste durchgeführt werden. Sie liegen im Verantwortungsbereich jeder Partei ge- mäss den Eigentums- und Betriebsgrenzen, wobei die jeweils verantwortliche Partei die übergeordnete Pla- nung und Verantwortung übernimmt. Jede Partei übernimmt die eigenen anfallenden Kosten. Da die Funktionskontrollen auch Auswirkungen auf die privaten Rechenzentren der Vertragsparteien haben können, müssen diese an einem Wochenende durch- geführt werden. Die Termine für die Folgejahre müs- sen spätestens im Oktober des vorangehenden Jahres vereinbart werden. Änderungen haben die verant- wortlichen Parteien möglichst frühzeitig, jedoch aber mindestens 30 Arbeitstage im Voraus, mit den Part- nern abzustimmen.