Gemeinsame Ziele Musterklauseln

Gemeinsame Ziele. Die Schule hat einen wichtigen gesellschaftlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen und wird vom Schulträger mit den dafür erforderlichen Mitteln ausgestattet. Das gemeinsame Ziel ist es, die Schule und ihre Einrichtung pfleglich zu behandeln und für ein angenehmes Schulklima zu sorgen. Wir wünschen uns im Unterrichtsalltag eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die durch gegenseitige Achtung und Toleranz gekennzeichnet ist. Jeder verhält sich gegenüber dem anderen fair, bemüht sich um sachliche Auseinandersetzung, auch in Konfliktsituationen, und verletzt niemanden durch Worte und ▇▇▇▇▇. Mobbing, auch Cybermobbing, in jeglicher Form wird an dieser Schule nicht geduldet. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit ist auf Selbstständigkeit und eigenverantwortliches Handeln ausgerichtet. Nur dadurch können sich alle Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ Kompetenzen aneignen, die sie zur Ausübung eines Berufes und für die Gestaltung des eigenen Lebens in der Gesellschaft benötigen. Aus diesen Gründen wird auf der Grundlage folgender Hinweise ein Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen: Um die Lesbarkeit der Schulordnung zu erleichtern, wurde bei der Schreibweise jeweils auf die Berücksichtigung beider Geschlechter verzichtet. Wenn es heißt „der ▇▇▇▇▇▇▇“ oder „der Lehrer“, so ist damit auch stets "die Schülerin" und "die Lehrerin" gemeint.
Gemeinsame Ziele. 1. Als Grundsatz dieser Rahmenvereinbarung gilt die in § 15 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verankerte Aussage: „Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tra- gen.“ 2. Den Kirchen des Landes kommt bei der Vermittlung von Werten und bei der Ausprä- gung von Toleranz eine besondere Bedeutung zu. Das christliche Menschenbild gibt eine Wertorientierung, in der der Mitmensch als gleichwertig und gleichrangig aner- kannt wird. Es beinhaltet die Prinzipien der Freiheit, der Gleichheit, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gemeinwohlorientierung des Menschen. Dieses Men- schenbild ist auch Grundlage des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates und daher umfassend zu vermitteln. 3. Schule kann ihrem umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag nur durch gezielte Kooperation, Vernetzung und Synergieeffekte mit anderen Bildungspartnern gerecht werden. Getragen von den Grundsätzen des Güstrower Vertrages und des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land ist deshalb eine Partnerschaft auch zwi- schen Schule und Kirche bildungspolitisch wichtig. Insbesondere bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Schulprogrammen ist insbesondere an Ganztagsschulen eine Beteiligung der Kirchen im Hinblick auf die Sicherung von Qualität anzustreben. 4. Dem Erziehungs- und Bildungsauftrag von Schule verpflichtet, setzen sich die Ko- operationspartner zum Ziel, in gemeinsamer Verantwortung das Lernen von Schüle- rinnen und Schülern an schulischen und außerschulischen Lernorten unter Einbezie- hung aller an Bildung und Erziehung Beteiligten (Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte, Schulträger sowie weitere Bildungspartner) wirksam zu unterstützen. 5. Das Erreichen und Umsetzen dieser Zielstellung werden in Übereinstimmung der In- teressen und im wechselseitigen Zusammenwirken der Kooperationspartner auf der Grundlage des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (§§ 2 und 40) gefördert. Im Mittelpunkt stehen der Erwerb von Schlüsselqualifikationen sowie sozialer und ethi- scher Kompetenzen.
Gemeinsame Ziele. ▇▇▇ und EGÖD haben zahlreiche gemeinsame Mitglieder. Eine Zusammenarbeit hat für die beiden Organisationen Vorteile in folgenden Bereichen:
Gemeinsame Ziele. Die Schule und der Hort haben vor allem in der Aufbau- und Interimszeit im Sach- und Personalbereich viele Berührungspunkte, die geregelt werden müssen. So bildet z.B. die gemeinsame Nutzung von Räumen den äußeren Rahmen für eine gute Kooperation. Die Bereiche, die gemeinsamer Regelungen bedürfen, sind unter Punkt 2.4 aufgeführt. Gesamtziel ist es, die Entwicklung der Kinder optimal zu gestalten, indem es gelingt, den Hort in das Gesamtsystem des Schulzentrums mit Grund- und Förderschule sinnvoll und möglichst reibungsarm einzufügen. Wesentliche inhaltliche Zielausrichtungen ergeben sich aus den maßgeblichen Profilen der beiden Schulen des Schulzentrums, die sich auch im Hortkonzept wiederfinden.
Gemeinsame Ziele. Das „Arbeitsbündnis Jugend und Beruf im Landkreis Esslingen“ hat sich dabei folgende Leit- ziele gesetzt: • Junge Menschen mit besonderem Förderbedarf sollen gezielt – Hand in Hand – zur Absicherung eines Schulabschlusses und eines erfolgreichen Einstiegs in Ausbil- dung / Arbeit unterstützt werden, damit auch sie Fachkräfte von morgen werden. • Die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III und dem SGB VIII sollen nicht neben- einander angeboten werden, sondern in enger Abstimmung ineinandergreifen. Erhält ein junger Mensch Leistungen aus mehreren Rechtskreisen, erfolgen eine enge Zu- sammenarbeit und ein ständiger Austausch der beteiligten Rechtskreise. • Es ist eine Angebotsstruktur zu schaffen, die allen jungen Menschen eine bedarfsge- rechte, möglichst rechtskreisübergreifende Förderung durch die Instrumente des SGB II, SGB III und SGB VIII ermöglicht. • Es sollen bedarfsgerechte und ökonomisch sinnvolle Strukturen zur Unterstützung junger Menschen aufgebaut und geplante Vorhaben miteinander abgestimmt werden, um Betreuungslücken zu schließen und Doppelstrukturen zu vermeiden. • Die Handlungskompetenzen der Fachkräfte in den jeweiligen Rechtskreisen sollen gestärkt und vernetzt werden. Die Fachkräfte sollen die vorhandenen Möglichkeiten der kooperierenden Rechtskreise kennen und fallspezifisch nutzen.