Gemeinsame Ziele Musterklauseln

Gemeinsame Ziele. Die Schule hat einen wichtigen gesellschaftlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen und wird vom Schulträger mit den dafür erforderlichen Mitteln ausgestattet. Das gemeinsame Ziel ist es, die Schule und ihre Einrichtung pfleglich zu behandeln und für ein angenehmes Schulklima zu sorgen. Wir wünschen uns im Unterrichtsalltag eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die durch gegenseitige Achtung und Toleranz gekennzeichnet ist. Jeder verhält sich gegenüber dem anderen fair, bemüht sich um sachliche Auseinandersetzung, auch in Konfliktsituationen, und verletzt niemanden durch Worte und Xxxxx. Mobbing, auch Cybermobbing, in jeglicher Form wird an dieser Schule nicht geduldet. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit ist auf Selbstständigkeit und eigenverantwortliches Handeln ausgerichtet. Nur dadurch können sich alle Schülerinnen und Xxxxxxx Kompetenzen aneignen, die sie zur Ausübung eines Berufes und für die Gestaltung des eigenen Lebens in der Gesellschaft benötigen. Aus diesen Gründen wird auf der Grundlage folgender Hinweise ein Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen: Um die Lesbarkeit der Schulordnung zu erleichtern, wurde bei der Schreibweise jeweils auf die Berücksichtigung beider Geschlechter verzichtet. Wenn es heißt „der Xxxxxxx“ oder „der Lehrer“, so ist damit auch stets "die Schülerin" und "die Lehrerin" gemeint.
Gemeinsame Ziele. XXX und EGÖD haben zahlreiche gemeinsame Mitglieder. Eine Zusammenarbeit hat für die beiden Organisationen Vorteile in folgenden Bereichen:
Gemeinsame Ziele. 1. Als Grundsatz dieser Rahmenvereinbarung gilt die in § 15 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verankerte Aussage: „Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tra- gen.“ 2. Den Kirchen des Landes kommt bei der Vermittlung von Werten und bei der Ausprä- gung von Toleranz eine besondere Bedeutung zu. Das christliche Menschenbild gibt eine Wertorientierung, in der der Mitmensch als gleichwertig und gleichrangig aner- kannt wird. Es beinhaltet die Prinzipien der Freiheit, der Gleichheit, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gemeinwohlorientierung des Menschen. Dieses Men- schenbild ist auch Grundlage des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates und daher umfassend zu vermitteln. 3. Schule kann ihrem umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag nur durch gezielte Kooperation, Vernetzung und Synergieeffekte mit anderen Bildungspartnern gerecht werden. Getragen von den Grundsätzen des Güstrower Vertrages und des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land ist deshalb eine Partnerschaft auch zwi- schen Schule und Kirche bildungspolitisch wichtig. Insbesondere bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Schulprogrammen ist insbesondere an Ganztagsschulen eine Beteiligung der Kirchen im Hinblick auf die Sicherung von Qualität anzustreben. 4. Dem Erziehungs- und Bildungsauftrag von Schule verpflichtet, setzen sich die Ko- operationspartner zum Ziel, in gemeinsamer Verantwortung das Lernen von Schüle- rinnen und Schülern an schulischen und außerschulischen Lernorten unter Einbezie- hung aller an Bildung und Erziehung Beteiligten (Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte, Schulträger sowie weitere Bildungspartner) wirksam zu unterstützen. 5. Das Erreichen und Umsetzen dieser Zielstellung werden in Übereinstimmung der In- teressen und im wechselseitigen Zusammenwirken der Kooperationspartner auf der Grundlage des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (§§ 2 und 40) gefördert. Im Mittelpunkt stehen der Erwerb von Schlüsselqualifikationen sowie sozialer und ethi- scher Kompetenzen.
Gemeinsame Ziele. Die Schule und der Hort haben vor allem in der Aufbau- und Interimszeit im Sach- und Personalbereich viele Berührungspunkte, die geregelt werden müssen. So bildet z.B. die gemeinsame Nutzung von Räumen den äußeren Rahmen für eine gute Kooperation. Die Bereiche, die gemeinsamer Regelungen bedürfen, sind unter Punkt 2.4 aufgeführt. Gesamtziel ist es, die Entwicklung der Kinder optimal zu gestalten, indem es gelingt, den Hort in das Gesamtsystem des Schulzentrums mit Grund- und Förderschule sinnvoll und möglichst reibungsarm einzufügen. Wesentliche inhaltliche Zielausrichtungen ergeben sich aus den maßgeblichen Profilen der beiden Schulen des Schulzentrums, die sich auch im Hortkonzept wiederfinden.
Gemeinsame Ziele. Das „Arbeitsbündnis Jugend und Beruf im Landkreis Esslingen“ hat sich dabei folgende Leit- ziele gesetzt: • Junge Menschen mit besonderem Förderbedarf sollen gezielt – Hand in Hand – zur Absicherung eines Schulabschlusses und eines erfolgreichen Einstiegs in Ausbil- dung / Arbeit unterstützt werden, damit auch sie Fachkräfte von morgen werden. • Die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III und dem SGB VIII sollen nicht neben- einander angeboten werden, sondern in enger Abstimmung ineinandergreifen. Erhält ein junger Mensch Leistungen aus mehreren Rechtskreisen, erfolgen eine enge Zu- sammenarbeit und ein ständiger Austausch der beteiligten Rechtskreise. • Es ist eine Angebotsstruktur zu schaffen, die allen jungen Menschen eine bedarfsge- rechte, möglichst rechtskreisübergreifende Förderung durch die Instrumente des SGB II, SGB III und SGB VIII ermöglicht. • Es sollen bedarfsgerechte und ökonomisch sinnvolle Strukturen zur Unterstützung junger Menschen aufgebaut und geplante Vorhaben miteinander abgestimmt werden, um Betreuungslücken zu schließen und Doppelstrukturen zu vermeiden. • Die Handlungskompetenzen der Fachkräfte in den jeweiligen Rechtskreisen sollen gestärkt und vernetzt werden. Die Fachkräfte sollen die vorhandenen Möglichkeiten der kooperierenden Rechtskreise kennen und fallspezifisch nutzen.

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  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.