Gemeinschaftsveranstaltungen. Dies umfasst den angemessenen Aufwand für die Bereitstellung und das Herrichten von Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen. Die Pflegeeinrichtung überlässt den Bewohnern geeigneten Wohnraum. Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 SGB XII zum Wunsch- und Wahlrecht bleiben unberührt.
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Gemeinschaftsveranstaltungen. Dies umfasst den angemessenen Aufwand für die Bereitstellung und das Herrichten von Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch je- doch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an GemeinschaftsveranstaltungenGemeinschaftsveranstal- tungen. Die Pflegeeinrichtung überlässt den Bewohnern geeigneten Wohnraum. Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 SGB XII zum Wunsch- und Wahlrecht bleiben unberührt.
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