Common use of Gemietete Kraftfahrzeuge in Europa Clause in Contracts

Gemietete Kraftfahrzeuge in Europa. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines privat genutzten fremden, versicherungspflich- tigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahr- zeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung De- ckung besteht. Als Kraftfahrzeuge gelten: • Personenkraftwagen, • Krafträder, • Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Be- förderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließ- lich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Für alle in A1-6.10 genannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- genheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Ver- letzung von Obliegenheiten). genden Wasserfahrzeugen:

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Gemietete Kraftfahrzeuge in Europa. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines privat genutzten fremden, versicherungspflich- tigen ei- nes fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahr- zeug Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung De- ckung Haftpflicht- versicherung Deckung besteht. Als Kraftfahrzeuge gelten: • Personenkraftwagen, • Krafträder, • Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Be- förderung Beför- derung von nicht mehr als 9 Personen (einschließ- lich einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden KraftfahrzeugKfz-Haftpflichtversiche- rungsvertragHaftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversi- cherung im Anschluss an die bestehende KraftfahrzeugKfz-HaftpflichtversicherungHaftpflicht- versicherung. Für alle diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-6.10 genannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen den Ziffern 3.1 (2) AHB und 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen Verfügungsberechtigten ge- brauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unbe- rechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen öffentli- chen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis erforderlichen Fahr- erlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtetver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur nicht von einem ei- nem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis Fahr- erlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- genheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Ver- letzung von Obliegenheiten). genden Wasserfahrzeugen:.

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