Nebenberufliche Tätigkeiten Musterklauseln

Nebenberufliche Tätigkeiten. 16.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresge- samtumsatz von maximal 6.000 Euro, sofern hierfür kein Versicherungs- schutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. 16.2 Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um – Flohmarkt- und Basarverkauf, – die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, – den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Spielsachen, Kunsthandwerk, – die Betätigung als Alleinunterhalter, – Gästeführungen. 16.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresge- samtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Nebenberufliche Tätigkeiten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständi- gen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Ge- samtumsatz von maximal 6.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversiche- rung besteht. Bei dieser selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um – Alleinunterhalter – Flohmarkt- und Basarverkauf, – Änderungsschneiderei, Handarbeiten, Stickerei – Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung, Bo- tendienste, – den Vertrieb von Waren (z. X. Xxxxxxxx, Kerzen, Haus- haltsartikeln, Bekleidung, Dessous, Schmuck, Souve- nirs, Kunst bzw. Kunsthandwerk, Töpferei). – Fotografen, Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahres-Gesamtumsatz den o. g. Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Nebenberufliche Tätigkeiten. Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Unterricht
Nebenberufliche Tätigkeiten. Geht die versicherte Person mehreren beruflichen Tätigkeiten nach, so sind sämtliche Tätigkeiten ab einem wöchentlichen Arbeitspensum von 10 Stunden anzeigepflichtig.
Nebenberufliche Tätigkeiten. Versichert sind Nebentätigkeiten in den Bereichen: • Handarbeiten, z. B. Bügeln, Nähen (auch als Änderungsschneider) oder Sticken; • Kunst und Kunsthandwerk der bildenden Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der dar- stellenden Künste sowie der Musik und Lite- ratur, z. B. als Fotograf, Maler, Musiker, Al- leinunterhalter, Töpfer, Mitwirkender bei Kar- nevalsveranstaltungen; • Markt- und Meinungsforschung, z. B. als Inter- viewer; • Schönheitspflege, z. B. als Friseur, Kosmeti- ker, Nagelpfleger und -designer; kosmeti- sche Fußpflege;
Nebenberufliche Tätigkeiten. Versichert sind Nebentätigkeiten in den Bereichen: • Handarbeiten, z. B. Bügeln, Nähen (auch als Änderungsschneider) oder Sticken; • Kunst und Kunsthandwerk der bildenden Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der dar- stellenden Künste sowie der Musik und Lite- ratur, z. B. als Fotograf, Maler, Musiker, Al- leinunterhalter, Töpfer, Mitwirkender bei Kar- nevalsveranstaltungen; • Markt- und Meinungsforschung, z. B. als Inter- viewer; • Schönheitspflege, z. B. als Friseur, Kosmeti- ker, Nagelpfleger und -designer; kosmeti- sche Fußpflege; • Textverarbeitung, z. B. Erledigung von Schreib- arbeiten, Datenerfassungen, Anfertigung von Übersetzungen; • Tierbetreuung, z. B. als Tierhüter; • Unterrichtserteilung z. B. als Musiklehrer, Nachhilfelehrer; • Handel (nicht Herstellung) mit z. B. Dessous, Haushaltswaren, Haushaltsgeräten, Haus- haltsreinigungsmitteln, Kosmetika, Kerzen, Geschirr, Kochgeräten, Souvenirs; • Handel mit und Herstellung von Schmuck (nicht jedoch medizinische Artikel); • Xxxxxx auch im Rahmen einer Annahmestel- le für Sammelbesteller; • Handel als Floh-, Weihnachtsmarkt-, Basar- verkäufer; • Erteilung von Fitnesskursen, z. B. Yoga, Pila- tes, Spinning, Zumba, Tanzen, Ballett, Body- forming; • Babysitting.
Nebenberufliche Tätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maxi- mal 12.000 Euro. Bei dieser selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich um: - den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsar- tikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthand- werk, Kerzen, Wellnessartikeln, Geschirr oder Kochgeräten, - den gelegentlichen Verkauf auf Flohmärk- ten oder Basaren, - die Erteilung von Musik- und Nachhilfeun- terricht, - die Durchführung von Fitnesskursen, - Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzu- stellung, - Änderungsschneiderei, Handarbeiten, handeln. Hierbei dürfen keine Angestellten be- schäftigt werden. Sofern der Jahres- Gesamtumsatz den o.g. Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- tung frei. Versicherungsschutz ist in diesem Fall nur über eine Betriebs- bzw. Berufshaft- pflichtversicherung möglich. Die Ausschlüsse nach A1-7.17 finden Anwen- dung.
Nebenberufliche Tätigkeiten. In Ergänzung zu den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen Nebentätigkeiten mitversichert. a. Soweit es sich handelt um: B 260458 (04.17) 1) Alleinunterhalter, 2) Annahmestellen für Sammelbesteller, 3) Änderungsschneiderei, Stickerei, 4) Daten- und Texterfassung, 5) Fotografen, 6) Friseure, 7) Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, - geräten sowie Geschirr, 8) Kosmet khandel (ohne Herstellung), 9) Kunsthandwerker, Töpfer, 10) Lehrer (nebenberuflich), z. B. Musiklehrer, Sprach- lehrer), 11) Markt- und Meinungsforschung, 12) Souvenirhandel, Schmuckhandel, 13) Tierbetreuung, 14) Übersetzer (Vermögensschäden durch Berufsver- sehen sind nicht mitversichert – siehe hierzu auch Ausschluss in Abs. d. 2). b. Mitversichert gelten auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumen- tierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nach- trägen genannten Person aus der dort beschriebenen se bstständigen Nebentätigkeit sowie den sich daraus er- gebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätig- keiten. c. Voraussetzungen für die Mitversicherung der unter a. und
Nebenberufliche Tätigkeiten. B1-6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um (1) Flohmarkt- und Basarverkauf, (2) Änderungsschneiderei, Handarbeiten, (3) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste, (4) Annahme von Sammelbestellungen, (5) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen, (6) die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, (7) den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk, (8) die Betätigung als Alleinunterhalter. Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahres-Gesamtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-6.24.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätig- keit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Nebenberufliche Tätigkeiten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuf- lichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 6.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflicht- versicherung besteht. Bei dieser selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um ▪ Flohmarkt- und Basarverkauf, ▪ die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen, ▪ den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, ▪ Gästeführungen. Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahres- Gesamtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.