Genehmigung durch die Generalversammlung Musterklauseln

Genehmigung durch die Generalversammlung. (1) Die ordentliche Generalversammlung genehmigt jedes Jahr die Anträge des Verwaltungsrates in Bezug auf die Gesamt- beträge: a. für die maximale Vergütungen des Verwaltungsrats gemäss Artikel 24 für das folgende Geschäftsjahr; und b. für die maximale Gesamtvergütung der Geschäftsleitung gemäss Art. 25 für das folgende Geschäftsjahr. an award shall constitute variable compensation in a different year from the year in which it is granted and be valued at fair value or face value and at a different date from the date of grant. (5) The Board of Directors or the Compensation Committee is authorized to specify any further terms and conditions of equity awards or variable compensation, be it in bonus and equity incentive plans, employment or award agreements or otherwise. They shall determine grant, vesting, blocking, performance, exercise and forfeiture conditions of any equity awards and may provide for mechanisms for adjustment or claw back of variable compensation. In particular, they may provide that certain variable compensation or their cash equivalent is paid or granted during garden leave (in which case the payout may be based on the average bonus or incentive paid in the last year(s) or on the target bonus or incentive), and that equity awards will vest and any blocking periods will be waived (i) in the event of a change in control regarding the Company and (ii) in the event of termination of employment of a member of the Group Executive Board.
Genehmigung durch die Generalversammlung. 1 Die Generalversammlung genehmigt mit bindender Wirkung jährlich anlässlich der ordentlichen Generalversammlung den Maximalbetrag der fixen Vergütungen an die Mitglieder des Verwal- tungsrates für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. 2 Die Generalversammlung genehmigt mit bindender Wirkung jährlich anlässlich der ordentlichen Generalversammlung einen Maximalbetrag, welcher sowohl die fixen als auch die variablen Ver- gütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr umfasst. 3 Verweigert die Generalversammlung die Genehmigung, so kann der Verwaltungsrat an der gleichen Generalversammlung neue Anträge zur Genehmigung stellen. Stellt der Verwaltungsrat keine neuen Anträge oder lehnt die Generalversammlung auch die neuen Anträge ab, kann der Verwaltungsrat eine neue Generalversammlung einberufen. 4 Für Einstellungen von neuen Mitgliedern der Geschäftsleitung, welche nach der Genehmigung durch die Generalversammlung erfolgen, beträgt der Zusatzbetrag pro neues Mitglied 120% der höchsten Vergütung, welche im der letzten ordentlichen Generalversammlung vorangegangenen Geschäftsjahr an ein Mitglied der Geschäftsleitung ausgerichtet wurde. Eine Genehmigung die- ser zusätzlichen Vergütung durch die Generalversammlung ist nicht erforderlich. 5 Die effektiv ausgerichteten Beträge der Vergütung werden jeweils im Vergütungsbericht aus- gewiesen. Der Vergütungsbericht wird der Generalversammlung zu einer Konsultativabstimmung unterbreitet.
Genehmigung durch die Generalversammlung. (1) Legal entities which are directly or indirectly controlled by the Company may pay compensation to members of the Board of Directors or of the Group Executive Board for their services, provided that such compensation is covered by an approved aggregate amount or an addi- tional amount pursuant to Article 27. (2) In particular the following items are not deemed com- pensation, loans or credits and shall not be added to the amounts subject to approval according to Article 27: a. Reimbursement of expenses and tax-deductible lump- sum expenses; b. premiums for insurance which are in the view of the Compensation Committee entered into in the interest of the Company; c. insignificant benefits in kind, general employee benefits and other similar fringe benefits; and d. indemnification, advances and insurances ac- cording to paragraph 3 of this article. (3) The company may, within the bounds of the law, in- demnify members of the Board of Directors or the Group Executive Board for any prejudice suffered through administrative or judicial proceedings, or set- tlements, in connection with their services for the com- pany, or provide advances on such amounts, or pur- chase insurance. Such indemnification, advances, and insurance shall not be counted as compensation. (4) Any equity awards constitute compensation for the year stipulated by the Board of Directors and failing any such stipulation shall constitute compensation for the year during which they are granted. The Board of Directors may determine that all or part of an award shall consti- tute variable compensation in a different year from the year in which it is granted and be valued at fair value or face value and at a different date from the date of grant (to the extent permitted by applicable law). (5) The Board of Directors or the Compensation Committee is authorized to specify any further terms and condi- tions of equity awards or variable compensation, be it in bonus and equity incentive plans, employment or award agreements or otherwise. They shall determine grant, vesting, blocking, performance, exercise and for- feiture conditions of any equity awards and may pro- vide for mechanisms for adjustment or claw back of variable compensation. In particular, they may provide that certain variable compensation or their cash equiv- alent is paid or granted during garden leave (in which case the payout may be based on the average bonus or incentive paid in the last year(s) or on the target bonus or incentive)...
Genehmigung durch die Generalversammlung. Art. 27 Approval by the General Meeting (1) Die ordentliche Generalversammlung genehmigt jedes Jahr jeden maximalen Gesamtbetrag: (1) Each year the ordinary General Meeting shall approve separately the maximum aggregate amount each of: a. der Vergütungen für den Verwaltungsrat bis zur a. the compensation of the Board of Directors until nächsten ordentlichen Generalversammlung; the next ordinary General Meeting; and und b. der Vergütungen für die Geschäftsleitung für b. the compensation of the Executive Management das nächste Kalenderjahr. for the next calendar year. (2) Genehmigt die Generalversammlung einen Gesamtbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels nicht, so berücksichtigt der Verwaltungsrat die Ergebnisse der Abstimmung, andere Aktionärsrückmeldungen sowie weitere Aspekte nach eigenem Ermessen und er kann anschliessend an einer nachfolgenden (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung einen neuen Antrag für einen solchen Gesamtbetrag stellen, und die Gesellschaft darf Vergütungen unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung ausrichten. Der Verwaltungsrat darf auch Genehmigungsanträge aufteilen, indem er Anträge in Bezug auf einzelne Vergütungselemente, kürzere Zeitperioden oder einen engeren Personenkreis stellt.
Genehmigung durch die Generalversammlung. Art. 27 Approval by the General Meeting (1) Die ordentliche Generalversammlung genehmigt je- des Jahr jeden maximalen Gesamtbetrag: a. der Vergütungen für den Verwaltungsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung; und b. der Vergütungen für die Geschäftsleitung für das nächste Kalenderjahr. (2) Genehmigt die Generalversammlung einen Gesamt- betrag nach Absatz 1 dieses Artikels nicht, so berück- sichtigt der Verwaltungsrat die Ergebnisse der Ab- stimmung, andere Aktionärsrückmeldungen sowie weitere Aspekte nach eigenem Ermessen und er kann anschliessend an einer nachfolgenden (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung einen neuen Antrag für einen solchen Gesamtbetrag stellen, und die Gesellschaft darf Vergütungen unter Vorbe- halt der nachträglichen Genehmigung durch die Ge- neralversammlung ausrichten. Der Verwaltungsrat darf auch Genehmigungsanträge aufteilen, indem er Anträge in Bezug auf einzelne Vergütungselemente, kürzere Zeitperioden oder einen engeren Personen- kreis stellt.

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  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.