Approval by the General Meeting Musterklauseln

Approval by the General Meeting. (1) Die ordentliche Generalversammlung genehmigt je- des Jahr jeden maximalen Gesamtbetrag: a. der Vergütungen für den Verwaltungsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung; und b. der Vergütungen für die Geschäftsleitung für das nächste Kalenderjahr. (2) Genehmigt die Generalversammlung einen Gesamt- betrag nach Absatz 1 dieses Artikels nicht, so berück- sichtigt der Verwaltungsrat die Ergebnisse der Ab- stimmung, andere Aktionärsrückmeldungen sowie weitere Aspekte nach eigenem Ermessen und er kann anschliessend an einer nachfolgenden (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung einen neuen Antrag für einen solchen Gesamtbetrag stellen, und die Gesellschaft darf Vergütungen unter Vorbe- halt der nachträglichen Genehmigung durch die Ge- neralversammlung ausrichten. Der Verwaltungsrat darf auch Genehmigungsanträge aufteilen, indem er Anträge in Bezug auf einzelne Vergütungselemente, kürzere Zeitperioden oder einen engeren Personen- kreis stellt. (3) Die Generalversammlung kann jederzeit eine nach- trägliche Erhöhung eines genehmigten Gesamtbe- trags oder zusätzliche Beträge für gewisse Vergü- tungselemente genehmigen. Sie kann insbesondere einen möglichen ausserordentlichen Bonus genehmi- gen, der auszurichten ist: (i) an den Verwaltungsrat in bar oder Aktien für in einer vorangehenden Periode geleistete ausserordentliche und zusätzliche Arbeit, oder (ii) an die Geschäftsleitung für die Leistung im vorherigen Kalenderjahr ausserhalb und zusätzlich zu einem Bonus, der im Rahmen von Absatz 1 lit. b die- ses Artikels ausgerichtet wurde. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, eine Vergütung (ein- schliesslich Entschädigung für den Verlust von Vergü- tung oder für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit dem Arbeitswechsel) an solche Mitglieder der Ge- schäftsleitung zu bezahlen, die nach dem relevanten Genehmigungsbeschluss der Generalversammlung (i) in die Geschäftsleitung eintreten oder (ii) innerhalb der Geschäftsleitung zum Chief Executive Officer be- fördert werden; dies selbst dann, wenn der durch die Generalversammlung bereits genehmigte Betrag nicht ausreichend ist. Diese Zusatzbeträge müssen nicht durch die Generalversammlung genehmigt wer- den, sofern ihre Summe in jeder einzelnen relevanten Zeitspanne 40% des genehmigten maximalen Ge- samtbetrags (vollständig, nicht pro rata temporis) der Vergütung für die Mitglieder der Geschäftsleitung für (1) Each year the ordinary General Meeting shall approve separately the maximum aggregat...
Approval by the General Meeting. (1) Die ordentliche Generalversammlung genehmigt jedes Jahr jeden maximalen Gesamtbetrag:
Approval by the General Meeting. (1) Die ordentliche Generalversammlung genehmigt je- des Jahr jeden maximalen Gesamtbetrag: a. der Vergütungen für den Verwaltungsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung; und b. der Vergütungen für die Geschäftsleitung für das nächste Kalenderjahr. (2) Genehmigt die Generalversammlung einen Gesamt- betrag nach Absatz 1 dieses Artikels nicht, so berück- sichtigt der Verwaltungsrat die Ergebnisse der Ab- stimmung, andere Aktionärsrückmeldungen sowie weitere Aspekte nach eigenem Ermessen und er kann anschliessend an einer nachfolgenden (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung einen neuen Antrag für einen solchen Gesamtbetrag stellen, und die Gesellschaft darf Vergütungen unter Vorbe- halt der nachträglichen Genehmigung durch die Ge- neralversammlung ausrichten. Der Verwaltungsrat darf auch Genehmigungsanträge aufteilen, indem er Anträge in Bezug auf einzelne Vergütungselemente, kürzere Zeitperioden oder einen engeren Personen- kreis stellt. (3) Die Generalversammlung kann jederzeit eine nach- trägliche Erhöhung eines genehmigten Gesamtbe- trags oder zusätzliche Beträge für gewisse Vergü- tungselemente genehmigen. Sie kann insbesondere einen möglichen ausserordentlichen Bonus genehmi- gen, der auszurichten ist: (i) an den Verwaltungsrat in bar oder Aktien für in einer vorangehenden Periode geleistete ausserordentliche und zusätzliche Arbeit, oder (ii) an die Geschäftsleitung für die Leistung im vorherigen Kalenderjahr ausserhalb und zusätzlich zu einem Bonus, der im Rahmen von Absatz 1 lit. b die- ses Artikels ausgerichtet wurde. (1) Each year the ordinary General Meeting shall approve separately the maximum aggregate amount each of: a. the compensation of the Board of Directors until the next ordinary General Meeting; and b. the compensation of the Executive Management for the next calendar year. (2) If the General Meeting does not approve an aggregate amount pursuant to paragraph 1 of this article, the Board of Directors shall consider the results of the vote, other shareholder feedback and other matters in its discretion and it may thereafter submit a new proposal for such aggregate amount at a subsequent (extraordinary or ordinary) General Meeting, and the Company may pay compensation subject to the sub- sequent approval. The Board of Directors may also split proposals for approval by submitting proposals in respect to particular elements of compensation, shorter periods of time, or a more limited group of persons. (3) The Gen...
Approval by the General Meeting. (1) Die ordentliche Generalversammlung genehmigt je- des Jahr jeden maximalen Gesamtbetrag: (1) Each year the ordinary General Meeting shall approve separately the maximum aggregate amount each of: