Genehmigungen und Bescheinigungen. 1. Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Artikeln III, IV und V erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.
Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.