Common use of Genehmigungsvoraussetzungen Clause in Contracts

Genehmigungsvoraussetzungen. 5 Fachliche Befähigung (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle gilt als nachgewiesen, wenn folgende Vorausset- zungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 10 nachgewie- sen werden: 1. Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung 'Innere Medizin und Kardiologie' oder der Facharztbezeichnung 'Kinder- und Jugendmedizin' mit der Schwerpunktbezeichnung 'Kinder-Kardiologie'. a) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacherkontrolle: Selb- ständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung b) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher- und der ICD- Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschritt- macherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung c) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Si- cherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung Soweit die unter a) bis c) geforderte Anzahl von Leistungen unter Anleitung erbracht, nicht jedoch innerhalb des geforderten Zeitraums durchgeführt wurde, können innerhalb dieses Zeitraums selbständig durchgeführte Leis- tungen angerechnet werden. (2) Die Anleitung nach Absatz 1 Nr. 2 hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in einem unter Absatz 1 Nr. 1 ge- nannten Gebiet und Schwerpunkt befugt ist. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten aufgrund der sehr geringen Patien- tenzahlen nicht für Kinder-Kardiologen. (4) Die Anforderungen an die fachliche Befähigung gelten bei Nachweis der Zu- satzqualifikation „Spezielle Rhythmologie“ als erfüllt. (5) Näheres zu den Zeugnissen und Bescheinigungen regelt § 10. (1) Folgende apparative Voraussetzungen sind zu erfüllen: 1. ein implantatspezifisch geeignetes Programmiergerät, 2. ein zur Implantatkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen, 3. eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, ein- schließlich Defibrillator. (2) Die Erfüllung der apparativen Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung bei der Antragstellung auf die Genehmigung nachzuweisen. (3) Bezüglich der Software der Programmiergeräte hat der Arzt die Verpflichtung nach § 16 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zur Mitwirkung an den kor- rektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenempfehlungen des Verant- wortlichen nach § 5 MPG (z.B. des Herstellers des Implantats) zu erfüllen. Weite- re Pflichten nach dem Medizinprodukterecht, wie etwa die Meldepflichten nach

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung, Qualitätssicherungsvereinbarung

Genehmigungsvoraussetzungen. 5 3 Fachliche Befähigung (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle diagnostischen Katheterangiographien (Nummern 34283, 34284, 34285 und 34287 des EBM) gilt als nachgewiesen, wenn folgende Vorausset- zungen erfüllt Voraussetzungen er- füllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 10 nachgewie- sen 9 Abs. 2 nachgewiesen werden: 1. Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Gebietsbezeichnung 'Innere Medizin und Kardiologie' oder der Facharztbezeichnung 'Kinder- und Jugendmedizin' mit der Schwerpunktbezeichnung 'Kinder-KardiologieRadiologie'. a) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacherkontrolle: Selb- ständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung b) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher- und der ICD- Kontrolle: 2. Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung Durchführung, Befundung und Dokumentation von 150 Herzschritt- macherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen mindestens 500 diagnos- tischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mindes- tens 250 kathetergestützt, unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten der letzten fünf Jahre vor Antragstellungder Antragstellung auf die Genehmigung. c) Bei Beantragung von Leistungen 3. Mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der Herzschrittmacher-angiographischen Dia- gnostik oder Therapie unter Anleitung. 4. Gefäßdarstellungen und Eingriffe nach Nummer 2 und Tätigkeiten nach Nummer 3, ICD- und CRT-Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Si- cherung die während der IndikationWeiterbildung zum Facharzt absolviert worden sind, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung Soweit die unter a) bis c) geforderte Anzahl von Leistungen unter Anleitung erbracht, nicht jedoch innerhalb des geforderten Zeitraums durchgeführt wurde, können innerhalb dieses Zeitraums selbständig durchgeführte Leis- tungen angerechnet werdenwerden anerkannt. (2) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffe (Num- mern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des EBM) gilt als nachgewiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigun- gen nach § 9 Abs. 2 nachgewiesen werden: 1. Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung 'Radiologie'. 2. Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 500 diagnos- tischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mindes- tens 250 kathetergestützt, unter Anleitung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung auf die Genehmigung. Die kathetergestützten thera- peutischen Eingriffe müssen mindestens 100 das Gefäß erweiternde und mindestens 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten. 3. Mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Dia- gnostik und Therapie unter Anleitung. 4. Gefäßdarstellungen und Eingriffe nach Nummer 2 und Tätigkeiten nach Nummer 3, die während der Weiterbildung zum Facharzt absolviert worden sind, werden anerkannt. (3) Die Anleitung nach Absatz den Absätzen 1 und 2 (jeweils Nr. 2 und 3) hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in einem unter Absatz 1 Nr. 1 ge- nannten Gebiet und Schwerpunkt vollem Umfang für die Wei- terbildung zum Facharzt 'Radiologie' befugt ist. (3) Die Anforderungen . Ist der anleitende Arzt nicht in vol- lem Umfang für die Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich über eine Genehmi- gung nach Absatz 1 Nr. 2 gelten aufgrund der sehr geringen Patien- tenzahlen nicht für Kinder-Kardiologendieser Vereinbarung verfügen. (4) Die Anforderungen an die fachliche Befähigung gelten bei Nachweis der Zu- satzqualifikation „Spezielle Rhythmologie“ als erfüllt. (5) Näheres zu den Zeugnissen und Bescheinigungen regelt § 109 Abs. 2. Es gelten die Anforderungen an die apparative Ausstattung nach Abschnitt C der Ver- einbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V. Des Weite- ren sind vorzuhalten: 1. Fachspezifisches Instrumentarium mit ausreichenden Reserveinstrumenten, 2. Geräte zum EKG- und Blutdruckmonitoring, 3. Pulsoxymeter, 4. Geräte zur Infusions- und Schockbehandlung, 5. Instrumentarium zur Reanimation und Geräte zur manuellen Beatmung, Sauer- stoffversorgung und Absaugung, 6. Notfallmedikamente zu sofortigem Zugriff und Anwendung. (1) Folgende apparative Voraussetzungen sind zu erfüllenFür die Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien oder the- rapeutischen Eingriffen am Gefäßsystem müssen folgende Voraussetzun- gen an die räumliche Ausstattung erfüllt sein: 1. ein implantatspezifisch geeignetes Programmiergerät,Eingriffsraum: Raumoberflächen (zum Beispiel Wandbelag), Ober- flächen von betrieblichen Einbauten (zum Beispiel Türen, Regalsys- tem, Lampen) und Geräteoberflächen müssen problemlos feucht ge- reinigt und desinfiziert werden können, flüssigkeitsdichter Fußbo- denbelag 2. ein Wascheinrichtung: Geeignete Armaturen und Sanitärkeramik zur Implantatkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen,zweckentsprechenden und hygienischen Händedesinfektion 3. eine Notfallausrüstung Umkleidemöglichkeit für das Personal (einschließlich der Möglichkeit zur kardio-pulmonalen WiederbelebungHändedesinfektion und zur Entsorgung), ein- schließlich Defibrillator.getrennt vom Eingriffs- raum (2) Die Erfüllung der apparativen Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung bei der Antragstellung auf 4. Flächen für die Genehmigung nachzuweisen. (3) Bezüglich der Software der Programmiergeräte hat der Arzt die Verpflichtung nach § 16 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zur Mitwirkung an den kor- rektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenempfehlungen des Verant- wortlichen nach § 5 MPG (z.B. des Herstellers des Implantats) zu erfüllen. Weite- re Pflichten nach dem MedizinprodukterechtLagerung, wie etwa die Meldepflichten nachEntsorgung und Aufbereitung von Geräten beziehungsweise Verbrauchsmaterial

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung Zur Interventionellen Radiologie

Genehmigungsvoraussetzungen. 5 3 Fachliche Befähigung (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle gilt als nachgewiesen, wenn folgende Vorausset- zungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 10 nachgewie- sen werden: 1. Die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung 'Innere Medizin „Sprach-, Stimm- und Kardiologie' kindliche Hörstörungen" („Phoniatrie und Pädaudiologie“) oder der Facharztbezeichnung 'Kinder- und Jugendmedizin' mit der Schwerpunktbezeichnung 'KinderFacharztbe- zeichnung „Hals-Kardiologie'Nasen-Ohrenheilkunde“. a2. 50 elektrische Reaktionsaudiometrien (ERA) Bei Beantragung im Kindesalter; 50 Hörschwellenbestimmungen mit altersbezogenen reaktions-, verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren und 25 Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter, sowie selbständige Indikationsstellung, Anpassung und Überprüfung von Leistungen Hörgeräten einschließlich Gebrauchsschulung im Kindes- alter innerhalb der Herzschrittmacherkontrolle: Selb- ständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen letzten 5 Jahre unter Anleitung eines zur Weiterbildung be- fugten Arztes. 3. Theoretische Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hör- störungen insbesondere bei Kindern sowie Kenntnisse über die aktuelle Hörge- rätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 10 Fortbildungspunkten innerhalb von 36 Monaten 2 Jahren vor Antragstellung b) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher- und der ICD- Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschritt- macherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung c) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Si- cherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung Soweit die unter a) bis c) geforderte Anzahl von Leistungen unter Anleitung erbracht, nicht jedoch innerhalb des geforderten Zeitraums durchgeführt wurde, können innerhalb dieses Zeitraums selbständig durchgeführte Leis- tungen angerechnet werden. (2) Die Anleitung nach Absatz 1 Nr. 2 hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in einem unter Absatz 1 Nr. 1 ge- nannten Gebiet und Schwerpunkt befugt ist. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten aufgrund der sehr geringen Patien- tenzahlen nicht für Kinder-Kardiologen. (4) Die Folgende Anforderungen an die fachliche Befähigung gelten bei Nachweis der Zu- satzqualifikation „Spezielle Rhythmologie“ als erfüllt. (5) Näheres zu den Zeugnissen und Bescheinigungen regelt § 10. (1) Folgende apparative Voraussetzungen räumliche Praxisausstattung sind zu erfüllen: 1. ein implantatspezifisch geeignetes Programmiergeräta) Schallreduzierter Raum (Störschallpegel kleiner 40 dB) zur Durchführung von Ton- und Sprachaudiometrien im freien Schallfeld, 2. ein zur Implantatkontrolle geeigneter EKG-Schreiber b) Kinderaudiometrieanlage mit einer Mindestausstattung von fünf Audiomet- rielautsprechern mit Störschalllautsprecher(n) entsprechend DIN EN 60645, mindestens drei KanälenKlasse 2 (im Halbkreis angeordnet, 0 Grad, 45 Grad, 90 Grad, Min- destausgangsleistung 90 dB) passiv sprachsimulierendes Rauschen, Mindest- abstand der Lautsprecher vom Patienten 1 m, Konditionierungsleuchten für je- den Richtungslautsprecher oder Bilddarbietung rechts und links, zweikanaliges Audiometer mit schmalbandigem frequenzspezifischem Prüfgeräusch sowie mindestens einer Powerbox mit einer Ausgangsleistung von mindestens 100 dB aktiv voraus, 3. eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, ein- schließlich Defibrillator.c) zweikanalige BERA für die Untersuchung(en) mittels elektrischer Reaktionsau- diometrie, (2d) Die Erfüllung der apparativen Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung bei der Antragstellung auf die Genehmigung nachzuweisen. (3) Bezüglich der Software der Programmiergeräte hat der Arzt die Verpflichtung nach § 16 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zur Mitwirkung an den kor- rektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenempfehlungen Testmaterial für Sprachaudiometrie gemäß des Verant- wortlichen nach § 5 MPG Sprachentwicklungsalters (z.B. des Herstellers des ImplantatsMainzer, Oldenburger Kindersatztest, Göttinger Kindersprachtest) zu erfüllen. Weite- re Pflichten nach dem Medizinprodukterecht, wie etwa die Meldepflichten nachentsprechend DIN ISO 8253-3, e) Binokulares Ohrmikroskop, f) Möglichkeit zur Impedanzmessung (Tympanometrie und Stapediusreflexmes- sung).

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung

Genehmigungsvoraussetzungen. 5 3 Fachliche Befähigung (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle kurativen Mammographie gilt als nachgewiesen, wenn folgende Vorausset- zungen Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und die Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 nachgewie- sen werden14 nachgewiesen wer- den: 1a) Die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach § 24 Abs. 1 RöV i. V. m. § 18a Abs. 1 RöV b) Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung 'Innere Medizin und Kardiologie' Gebietsbezeichnung ‚Radiologie’ oder der Facharztbezeichnung 'Kinder- Ge- bietsbezeichnung ‚Frauenheilkunde und Jugendmedizin' Geburtshilfe’ mit der Schwerpunktbezeichnung 'Kinder-Kardiologie'. a) Bei Beantragung von Leistungen Zusatzbezeich- nung ‚Röntgendiagnostik der Herzschrittmacherkontrolle: Selb- ständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung b) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher- und der ICD- Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschritt- macherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor AntragstellungMamma’ c) Bei Beantragung von Leistungen Palpation und Inspektion der Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Si- cherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen Mammae unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung Soweit die unter a) bis c) geforderte Anzahl von Leistungen bei mindestens 500 Patientinnen, - Selbständige Befundung der Mammographien unter Anleitung erbrachtin mindes- tens 500 Fällen, nicht jedoch innerhalb - Persönliche Einstellung des geforderten Zeitraums durchgeführt wurdeStrahlengangs bei mindestens 100 Patien- tinnen. Untersuchungen, können innerhalb dieses Zeitraums selbständig durchgeführte Leis- tungen angerechnet werdenBefundungen und Einstellungen des Strahlengangs, die während der Facharztweiterbildung erbracht wurden, werden anerkannt. d) Erfolgreiche Teilnahme an der Beurteilung von Mammographieaufnahmen ei- ner Fallsammlung nach Abschnitt C. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, sofern der Arzt erfolgreich an der Beurteilung einer Fallsammlung von Screening- Mammographieaufnahmen gemäß Anhang 5 der Anlage 9.2 BMV-Ä teilge- nommen hat. (2) Die Anleitung Für Ärzte, denen eine Genehmigung erteilt worden ist, bestehen folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung: a) Verpflichtung zur Teilnahme an der Beurteilung von Mammographieaufnah- men einer Fallsammlung nach Absatz Abschnitt D, b) Verpflichtung zur Teilnahme an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach Abschnitt E, c) Verpflichtung zur Aktualisierung der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 24 Abs. 1 NrRöV i. V. m. § 18a Abs. 2 hat RöV. Leistungen der kurativen Mammographie dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vorlage einer Genehmigung zur Mammographie nach § 3 Abs. 1 Röntgenverord- nung oder einer entsprechenden Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 1 der Röntgenverordnung. Wenn keine Anzeigebestätigung der zu- ständigen Behörde vorliegt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage der im Rahmen des Anzeigeverfahrens eingereichten Unterlagen bei einem Arzt stattzufindender Kassenärztlichen Vereinigung und der Erklärung des Arztes, dass eine Untersagung des Betriebs durch die Be- hörde innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 6 der Röntgenverordnung nicht erfolgt ist. Eine spätere Untersagung ist der Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich mitzu- teilen. Darüber hinaus kann die Kassenärztliche Vereinigung weitere Unterlagen, z. B. den Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung, anfordern. Aus den eingereich- ten Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, dass die Anforderungen an die appa- rativen Ausstattung gemäß Anlage 1 der Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in einem unter Absatz 1 Nr. 1 Röntgenverordnung und die Anforderungen für die Abnahmeprüfung ge- nannten Gebiet und Schwerpunkt befugt istmäß der Qualitätssicherungsrichtlinie nach der Röntgenverordnung für die Mammo- graphie erfüllt sind. b) Erfüllung der ergänzenden Anforderungen nach Anlage I (3Apparative Anforderun- gen an Mammographieeinrichtungen mit digitalem Bildempfänger). c) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 den Buchstaben a) und b) gelten aufgrund der sehr geringen Patien- tenzahlen nicht für Kinder-Kardiologenjeden Arbeitsplatz. (4d) Die Anforderungen an Bei Bedarf kann die fachliche Befähigung gelten bei Nachweis Kassenärztliche Vereinigung den Prüfbericht zur wiederkehren- den Sachverständigenprüfung anfordern. Dies gilt auch für Sachverständigenprü- fungen, die aufgrund einer wesentlichen Änderung des Betriebes der Zu- satzqualifikation „Spezielle Rhythmologie“ als erfüllt. (5) Näheres zu den Zeugnissen und Bescheinigungen regelt § 10. (1) Folgende apparative Voraussetzungen sind zu erfüllen: 1. ein implantatspezifisch geeignetes Programmiergerät, 2. ein zur Implantatkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen, 3. eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, ein- schließlich Defibrillator. (2) Die Erfüllung der apparativen Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung bei der Antragstellung auf die Genehmigung nachzuweisen. (3) Bezüglich der Software der Programmiergeräte hat der Arzt die Verpflichtung nach § 16 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zur Mitwirkung an den kor- rektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenempfehlungen des Verant- wortlichen nach § 5 MPG (z.B. des Herstellers des Implantats) zu erfüllen. Weite- re Pflichten nach dem Medizinprodukterecht, wie etwa die Meldepflichten nachMammogra- phieeinrichtung durchgeführt werden

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Samples: Mammography Agreement

Genehmigungsvoraussetzungen. 5 Fachliche Befähigung (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle gilt als nachgewiesen, wenn folgende Vorausset- zungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 10 nachgewie- sen werden: 1. Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung 'Innere Medizin und Kardiologie' oder der Facharztbezeichnung 'Kinder- und Jugendmedizin' mit der Schwerpunktbezeichnung 'Kinder-Kardiologie'. a) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacherkontrolle: Selb- ständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung b) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher- und der ICD- Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschritt- macherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung c) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Si- cherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung Soweit die unter a) bis c) geforderte Anzahl von Leistungen unter Anleitung erbracht, nicht jedoch innerhalb des geforderten Zeitraums durchgeführt wurde, können innerhalb dieses Zeitraums selbständig durchgeführte Leis- tungen angerechnet werden. (2) Die Anleitung nach Absatz 1 Nr. 2 hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in einem unter Absatz 1 Nr. 1 ge- nannten Gebiet und Schwerpunkt befugt ist. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten aufgrund der sehr geringen Patien- tenzahlen nicht für Kinder-Kardiologen. (4) Die Anforderungen an die fachliche Befähigung gelten bei Nachweis der Zu- satzqualifikation „Spezielle Rhythmologie“ als erfüllt. (5) Näheres zu den Zeugnissen und Bescheinigungen regelt § 10. (1) Folgende apparative Voraussetzungen sind zu erfüllen: 1. ein implantatspezifisch geeignetes Programmiergerät, 2. ein zur Implantatkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen, 3. eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, ein- schließlich Defibrillator. (2) Die Erfüllung der apparativen Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung bei der Antragstellung auf die Genehmigung nachzuweisen. (3) Bezüglich der Software der Programmiergeräte hat der Arzt die Verpflichtung nach § 16 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zur Mitwirkung an den kor- rektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenempfehlungen des Verant- wortlichen nach § 5 MPG (z.B. des Herstellers des Implantats) zu erfüllen. Weite- re Pflichten nach dem Medizinprodukterecht, wie etwa die Meldepflichten nachnach § 3 Absatz 2 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, bleiben unberührt.

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung

Genehmigungsvoraussetzungen. 5 3 Fachliche BefähigungBefähigung des zytologieverantwortlichen Arztes (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen zytologischen Untersuchungen von Abstrichen der Rhythmusimplantat-Kontrolle Cervix uteri gilt als nachgewiesen, wenn folgende Vorausset- zungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 10 nachgewie- sen 13 Abs. 2 nachgewiesen werden: 1. Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung 'Innere Medizin Gebietsbezeichnung ‚Pathologie’ oder ‚Frau- enheilkunde und Kardiologie' Geburtshilfe’. 2. Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen Tätigkeit oder einer vom Umfang her vergleichbaren, maximal 2-jährigen berufsbegleitenden Tätigkeit in der Facharztbezeichnung 'Kinder- und Jugendmedizin' zytologischen Diagnostik in einem zytologischen Labor, das den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, mit der Schwerpunktbezeichnung 'Kinderpersönlichen Beurtei- lung von mindestens 5.000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ-Kardiologie'Zyto- logie, in denen - ggf. unter Einbeziehung einer Lehrsammlung - mindestens 200 Fälle von Zervix-Karzinomen oder deren Vorstadien enthalten sein müssen. a) Bei Beantragung von Leistungen 3. Erfolgreiche Teilnahme an der Herzschrittmacherkontrolle: Selb- ständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung b) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher- und der ICD- Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschritt- macherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung c) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle: Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Si- cherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung Soweit die unter a) bis c) geforderte Anzahl von Leistungen unter Anleitung erbracht, nicht jedoch innerhalb des geforderten Zeitraums durchgeführt wurde, können innerhalb dieses Zeitraums selbständig durchgeführte Leis- tungen angerechnet werdenPräparateprüfung nach Anlage 1. (2) Die Anleitung Das zytologische Labor nach Absatz 1 Nr. 2 hat bei einem muss folgende Anforderungen erfül- len: 1. Im zytologischen Labor muss der anleitende Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in einem unter Absatz 1 Nr. 1 ge- nannten Gebiet und Schwerpunkt befugt ist. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten aufgrund der sehr geringen Patien- tenzahlen nicht die Voraussetzungen für Kinder-Kardiologen. (4) Die Anforderungen an die fachliche Befähigung gelten bei Nachweis zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zu- satzqualifikation „Spezielle Rhythmologie“ als erfülltCervix uteri erfüllen sowie mindestens 2 Jahre in der gynäkologisch- zytologischen Diagnostik tätig gewesen sein. (5) Näheres zu den Zeugnissen 2. Die Einrichtung muss über eine Lehrsammlung mit mindestens 200 Präpa- raten verfügen, in der eine repräsentative Auswahl von Präparaten enthal- ten ist, die negative, unklare und Bescheinigungen regelt § 10positive Zellbilder beinhaltet. 3. In der Einrichtung müssen jährlich mindestens 12.000 Fälle beurteilt wer- den. Einrichtungen, die zytologische Präparate von gynäkologischen Fach- abteilungen zur Beurteilung erhalten, sind geeignet, wenn sie mindestens 6.000 Fälle im Jahr befunden, die einen hohen Anteil histologisch abklä- rungsbedürftiger Befunde aufweisen. (1) Folgende apparative Voraussetzungen sind zu Die im Zytologie-Labor unter Anleitung und Aufsicht des zytologieverantwortli- chen Arztes tätigen Präparatebefunder müssen die folgenden Anforderungen an die fachliche Qualifikation erfüllen: 1. ein implantatspezifisch geeignetes Programmiergerät,Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als ‚Zytologisch tätige Assistentin’ bzw. ‚Zytologisch tätiger Assistent’ (ZTA) an Fachschulen für ZTA (Zytolo- gie-Schulen) oder erfolgreich abgeschlossene staatliche Prüfung als ‚Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin’ bzw. ‚Medizinisch-technischer Laboratoriumsas- sistent’ (MTA-L) an einer staatlich anerkannten Lehreinrichtung mit einer anschließenden ganztägigen einjährigen praktischen Tätigkeit in einer La- boreinrichtung der Zervix-Zytologie. In dieser Zeit müssen mindestens 3.000 Fälle der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie selbständig vorgemus- tert worden sein. 2. ein Die vorgelegten Zeugnisse müssen Angaben darüber enthalten, dass the- oretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen erworben wurden: - systematische Präparatevormusterung - technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur Implantatkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen, 3. eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, ein- schließlich Defibrillator.ärztli- chen Diagnostik - Erkennung verschiedener Floren und Hinweiszeichen auf Krankheitser- reger - Erkennung der verschiedenen Zelltypen einschließlich der Erkennung von Endozervikalzellen (2) Die Erfüllung Der zytologieverantwortliche Arzt muss die Qualifikation der apparativen Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung im Zytologie-Labor tätigen Präparatebefunder bei der Antragstellung auf Kassenärztlichen Vereinigung durch die Genehmigung nachzuweisenVor- lage von Zeugnissen und / oder Bescheinigungen namentlich belegen. (31) Bezüglich Die Zytologie-Einrichtung muss über einen zytologischen Arbeitsplatz mit folgen- der Software Mindestausstattung verfügen: - Annahmebereich - Färberaum oder –bereich - Mikroskopierraum oder –bereich - Archivbereich - Lagerbereich (2) Der Färberaum oder -bereich muss vom übrigen Laborbereich räumlich getrennt sein, die geltenden Vorschriften zum Umgang mit Gefahrenstoffen bzw. Arbeits- schutzvorschriften sind einzuhalten. Zum Mikroskopierraum oder -bereich gehört ein binokulares Mikroskop mit einer Mindestausstattung mit 10x und 40x Objek- tiven sowie den entsprechenden 10x und 12x Okularen. Zum Zwecke der Programmiergeräte hat der Arzt die Verpflichtung nach § 16 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zur Mitwirkung an den kor- rektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenempfehlungen des Verant- wortlichen nach § 5 MPG (z.B. des Herstellers des Implantats) zu erfüllen. Weite- re Pflichten nach dem Medizinprodukterecht, wie etwa die Meldepflichten nachinter- nen Fortbildung muss ein Diskussionsmikroskop oder eine vergleichbare Einrich- tung im Labor vorhanden sein.

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix Zytologie