Gerichtshof. 1. Die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Maßgabe von Artikel 19 Absätze 2 und 4 der Verordnung an. 2. Streitigkeiten bezüglich der zivilrechtlichen Haftung werden im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung geklärt, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten15.
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Gerichtshof. 1. Die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Maßgabe Massgabe von Artikel 19 Absätze Ab- sätze 2 und 4 der Verordnung an.
2. Streitigkeiten bezüglich der zivilrechtlichen Haftung werden im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung geklärt, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 20076 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten15Beamten.
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Gerichtshof. 1. ) Die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Maßgabe Mass- gabe von Artikel Art. 19 Absätze Abs. 2 und 4 der Verordnung an.
2. ) Streitigkeiten bezüglich der zivilrechtlichen Haftung werden im Einklang Ein- klang mit Artikel Art. 10b Absatz Abs. 4 der Verordnung geklärt, geändert durch die Verordnung Ver- ordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams Soforteinsatz- teams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten15Beamten.
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Gerichtshof. (1. ) Die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit Zuständig keit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Maßgabe von Artikel 19 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.
(2. ) Streitigkeiten bezüglich der zivilrechtlichen Haftung werden wer den im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung geklärt, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams Soforteinsatz teams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung Ver ordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus Me chanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten15Beamten (1).
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