Geringfügig erscheinende Unfallfolgen Musterklauseln

Geringfügig erscheinende Unfallfolgen. Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person - abweichend von Ziffer 7.1 AUB - erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Geringfügig erscheinende Unfallfolgen. Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsver- letzung vor, wenn sich die versicherte Person – abweichend von Ziffer 7.1 AUB CIF4ALL 2021 – erst dann unverzüglich einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirk- liche Umfang erkennbar wird.
Geringfügig erscheinende Unfallfolgen. Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person – abweichend von AUB CIF:PRO 2018 - erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unter- richtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Geringfügig erscheinende Unfallfolgen zu Ziffer 7.1 AUB 2013 (Stand 01-2013) Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennba- ren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versi- cherte Person – abweichend von Ziffer 7.1 AUB 2013 – erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkenn- bar wird.

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