Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Crowd-Investors bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Nachrangdarlehensvertrag, Nachrangdarlehensvertrag, Nachrangdarlehensvertrag
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Darlehensnehmer abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten DarlehensbetragesDarlehens- betrages in Höhe des auf Seite 1 des Dar- lehensvertrages genannten Betrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen Nach derzeitiger Auslegung der gesetzli- chen Vorschriften ist der Zahlungsdienst- leister zum Einbehalt und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor zur Abführung der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfol- gend zusammen „Kapitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesre- publik Deutschland steuerpflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zahlungs- dienstleister die dafür erforderlichen Geld- beträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanz- amt abführen und nur den danach verblei- benden Zinsbetrag an die Crowd-Investo- ren auszahlen. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zahlungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erfor- derlichen Informationen zugeleitet wer- den. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steuern für den jeweiligen Crowd-Investor abzufra- gen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-Investor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informa- tionen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwendigen Informatio- nen durch den Crowd-Investor ist je wird der Zahlungsdienstleister den verbleibenden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbeträge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach steuerlicher Situation spätestens zehn Bankarbeitstagen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor an- weisen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Verzugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Auffor- derung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-In- vestor nicht. Für den Fall, dass der Darle- hensnehmer und EVDI während der Lauf- zeit der Darlehensverträge zu einer hier- von abweichenden Einschätzung gelan- gen sollten oder im Falle einer Gesetzes- änderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils gelten-den Rechtslage - der je- weils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Ka- pitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszu- schlag und ggf. Kirchensteuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Fi- nanzamt abführen. EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren hierüber informie- ren.
b) Ggf. zusätzlich anfallende Kosten sowie Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Darle- hensnehmer abgeführt oder von dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt werden: Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zu- sammenhang mit dem Darlehensvertrag weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der Darlehensforderung des Crowd-Investors nur eingeschränkt möglichgegen den Darle- hensnehmer Kosten durch die Beauftra- gung von Rechtsdienstleistern (Inkasso- unternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Darle- hensnehmers durch dieses nicht erstattet werden. Wird Hierzu zählen insbesondere et- waige Gebühren und Auslagen von Xxxxxx Xxxxxxx, die ihr Tätigwerden gemäß Zif- fer 11 des Darlehensvertrages von der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Leistung eines angemessenen Vorschus- ses für Gebühren und Auslagen abhängig machen können. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass für den Crowd-Investors bezahltInvestor im Zusam- menhang mit der Verwertung der Sicher- heit zumindest indirekt weitere Kosten entstehen können. Der Erlös aus einer et- waigen Verwertung der Sicherheit wird zu- nächst zur Begleichung der nachgewiese- nen Kosten und sonstigen Aufwendungen (einschließlich der vereinbarten Vergü- tung), die durch die Verwertung der Si- cherheit entstehen, verwendet. Die nach Begleichung der vorgenannten Kosten und Aufwendungen verbleibenden Erlöse werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz pro rata (d.h. im anteiligen Ver- hältnis der Höhe des durch den jeweiligen Crowd-Investors zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Investor an den Darlehensnehmer ausgereichten Darlehensbetrages zu der Höhe der insgesamt an den Darlehens- nehmer ausgereichten Darlehensbeträge aller Crowd-Investoren) zur Begleichung der besicherten Forderungen verteilt. Auf- grund dieser Rangfolge reduziert sich der für die Begleichung der besicherten For- derungen der Crowd-Investoren verblei- bende Erlös um die nachgewiesenen Kos- ten und sonstigen Aufwendungen. Es be- steht dabei das Risiko, dass der Erlös nicht zur vollständigen Begleichung der besicherten Forderungen der Crowd-In- vestoren ausreicht und die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewährenKosten und Aufwendungen somit indirekt von den Crowd-Investoren getragen werden. Außerdem hat der Crowd-Investor als wei- tere Kosten eigene Kosten für die Nutzung von Internet, unterliegen Porto, Telefon, etc. zu tra- gen. Der Crowd-Investor hat sämtliche Ein- künfte aus dem Darlehen (auch soweit diese Einkünfte durch die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die UnternehmensbesteuerungVerwertung der Sicherheit erzielt werden) in seiner Steu- ererklärung anzugeben und selbst zu ver- steuern. Dem Crowd-Investor wird empfohlenemp- fohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang Zu- sammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus hin- aus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Darlehensvertrag, Darlehensvertrag
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hatInvestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen den Darlehen unterlie- gen bei dem Crowd-Investor der BesteuerungBesteue- rung. Ist Nach derzeitiger Auslegung der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zahlungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeits- tagen nach Übermittlung der notwendigen In- formationen durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investors bezahltInvestor nicht. Für den Fall, werden dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Darlehensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Geset- zesänderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors Kapitalertrag- steuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuertKir- chensteuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen Investoren hier- über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerunginformieren. Dem Außerdem hat der Crowd-Investor wird empfohleneigene Kosten für die Nutzung von Internet, sich in eigener Verantwortung ggfPorto, Telefon, etc. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Darlehensvertrag, Darlehensvertrag
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Crowd-Investor Anleger verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages des Anlegervertrages über die Plattform zur Zahlung des vereinbarten DarlehensbetragesKaufpreises von EUR {OfferAmount}. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor Anleger im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit der Forderung aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen Kreditvertrag unterliegen bei dem Crowd-Investor Anleger der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor Anleger eine deutsche deut- sche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer Kapitalertrag- steuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Forderungskaufs durch den Crowd-Investor Anleger ist je nach steuerlicher steuerli- cher Situation des Crowd-Investors Anlegers nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag Forderungskaufpreis aus dem betrieblichen Vermögen des Crowd-Investors Anlegers bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz Ein- kommensteuersatz des Crowd-Investors Anlegers zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Crowd-InvestorenAn- legern, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen eine Forderung über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewährenerwer- ben, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behalten die kapilendo AG und die kapilendo Funding keine Kapitalertrag- steuer ein und führen diese nicht an das Finanzamt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus der Forderung in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Es besteht die Möglichkeit, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können. Dem Crowd-Investor Anleger wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor Anleger über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung Sowie Deren Verwaltung, Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hatInvestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen den Darlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Ist Nach derzeitiger Auslegung der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitsta- gen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investors bezahltInvestor nicht. Für den Fall, werden dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Darlehensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Geset- zesänderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors Kapitalertrag- steuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuertKir- chensteuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen Investoren hier- über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerunginformieren. Dem Außerdem hat der Crowd-Investor wird empfohleneigene Kosten für die Nutzung von Internet, sich in eigener Verantwortung ggfPorto, Telefon, etc. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Darlehensvertrag
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hatInvestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen den Darlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Ist Nach derzeitiger Auslegung der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zahlungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeits- tagen nach Übermittlung der notwendigen In- formationen durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investors bezahltInvestor nicht. Für den Fall, werden dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Darlehensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Geset- zesänderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors Kapitalertrag- steuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuertKir- chensteuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen Investoren hier- über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerunginformieren. Dem Außerdem hat der Crowd-Investor wird empfohleneigene Kosten für die Nutzung von Internet, sich in eigener Verantwortung ggfPorto, Telefon, etc. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Darlehensvertrag
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Darlehensnehmer abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten DarlehensbetragesDarlehens- betrages in Höhe des auf Seite 1 des Dar- lehensvertrages genannten Betrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen Nach derzeitiger Auslegung der gesetzli- chen Vorschriften ist der Zahlungsdienst- leister zum Einbehalt und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor zur Abführung der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfol- gend zusammen „Kapitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, wel- che natürliche Personen und in der Bun- desrepublik Deutschland steuerpflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abzie- hen, diese an das jeweils zuständige Fi- nanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd- Investoren auszahlen. Hierfür ist es not- wendig, dass dem Zahlungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertrag- steuer erforderlichen Informationen zuge- leitet werden. Der Crowd-Investor bevoll- mächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steuern für den jeweiligen Crowd-Investor abzufragen und dem Zahlungsdienstleis- ter zur Verfügung zu stellen. Sollte der Ab- ruf der Informationen beim Bundeszentral- amt für Steuern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-Investor auffordern, die für ei- nen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor ist je wird der Zahlungsdienstleister den verbleiben- den Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach steuerlicher Situation spätestens zehn Bankar- beitstagen nach Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-In- vestor anweisen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Verzugszins auf die nicht aus- gezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung be- steht für den Crowd-Investor nicht. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Darle- hensverträge zu einer hiervon abweichen- den Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Gesetzesänderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils gelten-den Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen- steuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren hierüber informieren.
b) Ggf. zusätzlich anfallende Kosten sowie Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Darle- hensnehmer abgeführt oder von dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt werden: Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zu- sammenhang mit dem Darlehensvertrag weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der Darlehensforderung des Crowd-Investors nur eingeschränkt möglichgegen den Darle- hensnehmer Kosten durch die Beauftra- gung von Rechtsdienstleistern (Inkasso- unternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Darle- hensnehmers durch dieses nicht erstattet werden. Wird Hierzu zählen insbesondere et- waige Gebühren und Auslagen von Xxxxxx Xxxxxxx, die ihr Tätigwerden gemäß Zif- fer 10.4 des Darlehensvertrages von der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Leistung eines angemessenen Vorschus- ses für Gebühren und Auslagen abhängig machen können. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass für den Crowd-Investors bezahltInvestor im Zusam- menhang mit der Verwertung der Sicher- heit zumindest indirekt weitere Kosten entstehen können. Der Erlös aus einer et- waigen Verwertung der Sicherheit wird zu- nächst zur Begleichung der nachgewiese- nen Kosten und sonstigen Aufwendungen (einschließlich der vereinbarten Vergü- tung), die durch die Verwertung der Si- cherheit entstehen, verwendet. Die nach Begleichung der vorgenannten Kosten und Aufwendungen verbleibenden Erlöse werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz pro rata (d.h. im anteiligen Ver- hältnis der Höhe des durch den jeweiligen Crowd-Investors zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Investor an den Darlehensnehmer ausgereichten Darlehensbetrages zu der Höhe der insgesamt an den Darlehens- nehmer ausgereichten Darlehensbeträge aller Crowd-Investoren) zur Begleichung der besicherten Forderungen verteilt. Auf- grund dieser Rangfolge reduziert sich der für die Begleichung der besicherten For- derungen der Crowd-Investoren verblei- bende Erlös um die nachgewiesenen Kos- ten und sonstigen Aufwendungen. Es be- steht dabei das Risiko, dass der Erlös nicht zur vollständigen Begleichung der besicherten Forderungen der Crowd-In- vestoren ausreicht und die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewährenKosten und Aufwendungen somit indirekt von den Crowd-Investoren getragen werden. Außerdem hat der Crowd-Investor als wei- tere Kosten eigene Kosten für die Nutzung von Internet, unterliegen Porto, Telefon, etc. zu tra- gen. Der Crowd-Investor hat sämtliche Ein- künfte aus dem Darlehen (auch soweit diese Einkünfte durch die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die UnternehmensbesteuerungVerwertung der Sicherheit erzielt werden) in seiner Steu- ererklärung anzugeben und selbst zu ver- steuern. Dem Crowd-Investor wird empfohlenemp- fohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang Zu- sammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus hin- aus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Darlehensvertrag
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Finanzanlagenver- mittlungsvertrags entstehen für den Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hatIn- vestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem qualifizierten den Nachrangdarlehen unterliegen unterlie- gen bei dem Crowd-Investor der BesteuerungBesteue- rung. Ist Nach derzeitiger Auslegung der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitsta- gen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investors bezahltInvestor nicht. Für den Fall, werden dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Nachrangdarle- hensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Gesetzesänderung, wird - in Abhängig- keit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuertberechnen, einbehal- ten und an das zuständige Finanzamt abfüh- ren. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die UnternehmensbesteuerungInvesto- ren hierüber informieren. Dem Außerdem hat der Crowd-Investor wird empfohleneigene Kosten für die Nutzung von Internet, sich in eigener Verantwortung ggfPorto, Telefon, etc. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Nachrangdarlehensvertrag
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Darlehensnehmer abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten DarlehensbetragesDarlehens- betrages in Höhe des auf Seite 1 des Dar- lehensvertrages genannten Betrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen Nach derzeitiger Auslegung der gesetzli- chen Vorschriften ist der Zahlungsdienst- leister zum Einbehalt und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor zur Abführung der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfol- gend zusammen „Kapitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesre- publik Deutschland steuerpflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zahlungs- dienstleister die dafür erforderlichen Geld- beträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanz- amt abführen und nur den danach verblei- benden Zinsbetrag an die Crowd-Investo- ren auszahlen. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zahlungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erfor- derlichen Informationen zugeleitet wer- den. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steuern für den jeweiligen Crowd-Investor abzufra- gen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-Investor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informa- tionen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwendigen Informatio- nen durch den Crowd-Investor ist je wird der Zahlungsdienstleister den verbleibenden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbeträge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach steuerlicher Situation spätestens zehn Bankarbeitstagen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor an- weisen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Verzugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Auffor- derung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-In- vestor nicht. Für den Fall, dass der Darle- hensnehmer und EVDI während der Lauf- zeit der Darlehensverträge zu einer hier- von abweichenden Einschätzung gelan- gen sollten oder im Falle einer Gesetzes- änderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils gelten-den Rechtslage - der je- weils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Ka- pitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszu- schlag und ggf. Kirchensteuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Fi- nanzamt abführen. EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren hierüber informie- ren.
b) Ggf. zusätzlich anfallende Kosten sowie Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Darle- hensnehmer abgeführt oder von dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt werden: Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zu- sammenhang mit dem Darlehensvertrag weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der Darlehensforderung des Crowd-Investors nur eingeschränkt möglichgegen den Darle- hensnehmer Kosten durch die Beauftra- gung von Rechtsdienstleistern (Inkasso- unternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Darle- hensnehmers durch dieses nicht erstattet werden. Wird Hierzu zählen insbesondere et- waige Gebühren und Auslagen von Xxxxxx Xxxxxxx, die ihr Tätigwerden gemäß Zif- fer 10.4 des Darlehensvertrages von der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Leistung eines angemessenen Vorschus- ses für Gebühren und Auslagen abhängig machen können. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass für den Crowd-Investors bezahltInvestor im Zusam- menhang mit der Verwertung der Sicher- heit zumindest indirekt weitere Kosten entstehen können. Der Erlös aus einer et- waigen Verwertung der Sicherheit wird zu- nächst zur Begleichung der nachgewiese- nen Kosten und sonstigen Aufwendungen (einschließlich der vereinbarten Vergü- tung), die durch die Verwertung der Si- cherheit entstehen, verwendet. Die nach Begleichung der vorgenannten Kosten und Aufwendungen verbleibenden Erlöse werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz pro rata (d.h. im anteiligen Ver- hältnis der Höhe des durch den jeweiligen Crowd-Investors zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Investor an den Darlehensnehmer ausgereichten Darlehensbetrages zu der Höhe der insgesamt an den Darlehens- nehmer ausgereichten Darlehensbeträge aller Crowd-Investoren) zur Begleichung der besicherten Forderungen verteilt. Auf- grund dieser Rangfolge reduziert sich der für die Begleichung der besicherten For- derungen der Crowd-Investoren verblei- bende Erlös um die nachgewiesenen Kos- ten und sonstigen Aufwendungen. Es be- steht dabei das Risiko, dass der Erlös nicht zur vollständigen Begleichung der besicherten Forderungen der Crowd-In- vestoren ausreicht und die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewährenKosten und Aufwendungen somit indirekt von den Crowd-Investoren getragen werden. Außerdem hat der Crowd-Investor als wei- tere Kosten eigene Kosten für die Nutzung von Internet, unterliegen Porto, Telefon, etc. zu tra- gen. Der Crowd-Investor hat sämtliche Ein- künfte aus dem Darlehen (auch soweit diese Einkünfte durch die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die UnternehmensbesteuerungVerwertung der Sicherheit erzielt werden) in seiner Steu- ererklärung anzugeben und selbst zu ver- steuern. Dem Crowd-Investor wird empfohlenemp- fohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang Zu- sammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus hin- aus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Darlehensvertrag
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Crowd-Investor Anleger verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages des Anlegervertrages über die Plattform zur Zahlung des vereinbarten DarlehensbetragesKaufpreises von EUR 100,00. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor Anleger im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit der Forderung aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen Kreditvertrag unterliegen bei dem Crowd-Investor Anleger der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor Anleger eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Forderungskaufs durch den Crowd-Investor Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Crowd-Investors Anlegers nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag Forderungskaufpreis aus dem betrieblichen Vermögen des Crowd-Investors Anlegers bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors Anlegers zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Crowd-InvestorenAnlegern, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen eine Forderung über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewährenerwerben, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behalten die kapilendo AG und die kapilendo Funding keine Kapitalertragsteuer ein und führen diese nicht an das Finanzamt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus der Forderung in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Es besteht die Möglichkeit, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können. Dem Crowd-Investor Anleger wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor Anleger über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Darlehensnehmer abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages Nachrangdarle- hensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetragesvereinbar- ten Darlehensbetrages in Höhe des auf Seite 1 des Nachrangdarlehensvertrages genannten Betrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen Nach derzeitiger Auslegung der gesetzli- chen Vorschriften ist der Zahlungsdienst- leister zum Einbehalt und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor zur Abführung der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfol- gend zusammen „Kapitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesre- publik Deutschland steuerpflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zahlungs- dienstleister die dafür erforderlichen Geld- beträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanz- amt abführen und nur den danach verblei- benden Zinsbetrag an die Crowd-Investo- ren auszahlen. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zahlungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erfor- derlichen Informationen zugeleitet wer- den. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steuern für den jeweiligen Crowd-Investor abzufra- gen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-Investor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informa- tionen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwendigen Informatio- nen durch den Crowd-Investor ist je wird der Zahlungsdienstleister den verbleibenden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbeträge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach steuerlicher Situation des spätestens zehn Bankarbeitstagen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglichInvestor an- weisen. Wird Ein Anspruch auf einen Zins oder Verzugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Auffor- derung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investors In- vestor nicht. Für den Fall, dass der Darle- hensnehmer und EVDI während der Lauf- zeit der Nachrangdarlehensverträge zu ei- ner hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Ge- setzesänderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils gelten-den Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuertberech- nen, einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren hierüber infor- mieren.
b) Ggf. zusätzlich anfallende Kosten sowie Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Darle- hensnehmer abgeführt oder von dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt werden: Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zu- sammenhang mit dem Nachrangdarle- hensvertrag weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nach- rangigen Darlehensforderung des Crowd- Investors gegen den Darlehensnehmer Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounterneh- men, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Darlehens- nehmers durch dieses nicht erstattet wer- den. Hierzu zählen insbesondere etwaige Gebühren und Auslagen von Xxxxxx Xxx- xxxx, die ihr Tätigwerden gemäß Ziffer 11.4 des Nachrangdarlehensvertrages von der Leistung eines angemessenen Vorschusses für Gebühren und Auslagen abhängig machen können. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass für den Crowd-Investor im Zusam- menhang mit der Verwertung der Nach- rangsicherheit zumindest indirekt weitere Kosten entstehen können. Der Erlös aus einer etwaigen Verwertung der Nachrang- sicherheit wird zunächst zur Begleichung der nachgewiesenen Kosten und sonsti- gen Aufwendungen (einschließlich der vereinbarten Vergütung), die durch die Verwertung der Nachrangsicherheit ent- stehen, verwendet. Die nach Begleichung der vorgenannten Kosten und Aufwen- dungen verbleibenden Erlöse werden pro rata (d.h. im anteiligen Verhältnis der Höhe des durch den jeweiligen Crowd-In- vestor an den Darlehensnehmer ausge- reichten Darlehensbetrages zu der Höhe der insgesamt an den Darlehensnehmer ausgereichten Darlehensbeträge aller Crowd-Investoren) zur Begleichung der besicherten Forderungen verteilt. Auf- grund dieser Rangfolge reduziert sich der für die Begleichung der besicherten For- derungen der Crowd-Investoren verblei- bende Erlös um die nachgewiesenen Kos- ten und sonstigen Aufwendungen. Es be- steht dabei das Risiko, dass der Erlös nicht zur vollständigen Begleichung der besicherten Forderungen der Crowd-In- vestoren ausreicht und die ein qualifiziertes Kosten und Aufwendungen somit indirekt von den Crowd-Investoren getragen werden. Außerdem hat der Crowd-Investor als wei- tere Kosten eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tragen. Der Crowd-Investor hat sämtliche Ein- künfte aus dem Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen (auch soweit diese Einkünfte durch die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die UnternehmensbesteuerungVerwer- tung der Nachrangsicherheit erzielt wer- den) in seiner Steuererklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Dem Crowd-Investor In- vestor wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten Beratungskos- ten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
Appears in 1 contract
Samples: Nachrangdarlehensvertrag