Common use of Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern Clause in Contracts

Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Crowd-Investors bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.

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Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Darlehensnehmer abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten DarlehensbetragesDarlehens- betrages in Höhe des auf Seite 1 des Dar- lehensvertrages genannten Betrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen Nach derzeitiger Auslegung der gesetzli- chen Vorschriften ist der Zahlungsdienst- leister zum Einbehalt und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor zur Abführung der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfol- gend zusammen „Kapitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesre- publik Deutschland steuerpflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zahlungs- dienstleister die dafür erforderlichen Geld- beträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanz- amt abführen und nur den danach verblei- benden Zinsbetrag an die Crowd-Investo- ren auszahlen. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zahlungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erfor- derlichen Informationen zugeleitet wer- den. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steuern für den jeweiligen Crowd-Investor abzufra- gen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-Investor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informa- tionen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwendigen Informatio- nen durch den Crowd-Investor ist je wird der Zahlungsdienstleister den verbleibenden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbeträge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach steuerlicher Situation des spätestens zehn Bankarbeitstagen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglichInvestor an- weisen. Wird Ein Anspruch auf einen Zins oder Verzugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Auffor- derung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investors In- vestor nicht. Für den Fall, dass der Darle- hensnehmer und EVDI während der Lauf- zeit der Darlehensverträge zu einer hier- von abweichenden Einschätzung gelan- gen sollten oder im Falle einer Gesetzes- änderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils gelten-den Rechtslage - der je- weils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Ka- pitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag Solidaritätszu- schlag und ggf. Kirchensteuer besteuertberechnen, einbehalten und an das zuständige Fi- nanzamt abführen. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werdenInvestoren hierüber informie- ren.

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Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hatInvestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen den Darlehen unterlie- gen bei dem Crowd-Investor der BesteuerungBesteue- rung. Ist Nach derzeitiger Auslegung der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zahlungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeits- tagen nach Übermittlung der notwendigen In- formationen durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investors bezahltInvestor nicht. Für den Fall, werden dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Darlehensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Geset- zesänderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors Kapitalertrag- steuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuertKir- chensteuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen Investoren hier- über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerunginformieren. Dem Außerdem hat der Crowd-Investor wird empfohleneigene Kosten für die Nutzung von Internet, sich in eigener Verantwortung ggfPorto, Telefon, etc. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.

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Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hatInvestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen den Darlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Ist Nach derzeitiger Auslegung der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitsta- gen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investors bezahltInvestor nicht. Für den Fall, werden dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Darlehensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Geset- zesänderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors Kapitalertrag- steuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuertKir- chensteuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen Investoren hier- über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerunginformieren. Dem Außerdem hat der Crowd-Investor wird empfohleneigene Kosten für die Nutzung von Internet, sich in eigener Verantwortung ggfPorto, Telefon, etc. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.

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Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Darlehensnehmer abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten DarlehensbetragesDarlehens- betrages in Höhe des auf Seite 1 des Dar- lehensvertrages genannten Betrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen Nach derzeitiger Auslegung der gesetzli- chen Vorschriften ist der Zahlungsdienst- leister zum Einbehalt und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor zur Abführung der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfol- gend zusammen „Kapitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, wel- che natürliche Personen und in der Bun- desrepublik Deutschland steuerpflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abzie- hen, diese an das jeweils zuständige Fi- nanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd- Investoren auszahlen. Hierfür ist es not- wendig, dass dem Zahlungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertrag- steuer erforderlichen Informationen zuge- leitet werden. Der Crowd-Investor bevoll- mächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steuern für den jeweiligen Crowd-Investor abzufragen und dem Zahlungsdienstleis- ter zur Verfügung zu stellen. Sollte der Ab- ruf der Informationen beim Bundeszentral- amt für Steuern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-Investor auffordern, die für ei- nen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor ist je wird der Zahlungsdienstleister den verbleiben- den Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach steuerlicher Situation des spätestens zehn Bankar- beitstagen nach Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglichIn- vestor anweisen. Wird Ein Anspruch auf einen Zins oder Verzugszins auf die nicht aus- gezahlten Beträge für den Zeitraum von der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Investor bis zur Auszahlung be- steht für den Crowd-Investors Investor nicht. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Darle- hensverträge zu einer hiervon abweichen- den Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Gesetzesänderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils gelten-den Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuertKirchen- steuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werdenInvestoren hierüber informieren.

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Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hatInvestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen den Darlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Ist Nach derzeitiger Auslegung der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert(nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens Dementsprechend wird der Zahlungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeits- tagen nach Übermittlung der notwendigen In- formationen durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investors bezahltInvestor nicht. Für den Fall, werden dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Darlehensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Geset- zesänderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors Kapitalertrag- steuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuertKir- chensteuer berechnen, einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Bei EVDI wird in dem Fall die Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen Investoren hier- über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerunginformieren. Dem Außerdem hat der Crowd-Investor wird empfohleneigene Kosten für die Nutzung von Internet, sich in eigener Verantwortung ggfPorto, Telefon, etc. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.

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