Gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer Musterklauseln

Gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer. Die Eigentümer haften für sämtliche Verwaltungsgebühren als Gesamtschuldner. Für die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern ist der gültige Verteilungsschlüssel nach Beschluss, Gemeinschaftsordnung oder Gesetz maßgeblich.

Related to Gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer

  • Gesamtschuldnerische Haftung Für die Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftskonten haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner. Die Bank kann daher von jedem einzelnen Konto- inhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern.

  • Gesamthaftung Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

  • Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

  • Haftung Der Bank Mitverschulden Des Kunden Die Ikano Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in Nr. 9 dieser AGB aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Ikano Bank und der Kunde den Schaden zu tragen haben. Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Ikano Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Ikano Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft z. B. die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Ikano Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. Die Ikano Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Ge- walt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Haftungsfreistellung Der Verkäufer sorgt für die Schadloshaltung, Haftungsfreistellung und auf Verlangen von Apple für die Verteidigung von Apple, seiner leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Erfüllungsgehilfen und Beschäftigten in Bezug auf alle Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schadensersatzforderungen, Verluste und Kosten, einschließlich gesetzlicher Anwaltskosten, die aus oder auf irgendeine schuldhafte Weise in Verbindung mit den vertraglichen Waren oder Leistungen erwachsen, wie etwa (i) sämtliche Ansprüche infolge eines Todesfalls oder Personenschadens, der Vernichtung oder Beschädigung von Eigentum oder einer Umweltverschmutzung und sämtliche zugehörigen Säuberungskosten, einschließlich sämtlicher Ansprüche im Rahmen der Richtlinie 2002/96/EC über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie einer lokalen Rechtssprechung zur Durchsetzung dieser Richtlinie, (ii) die Nichteinhaltung von steuerbehördlichen Richtlinien für selbständige Unternehmer seitens des Verkäufers, (iii) sämtliche Ansprüche auf Grund von Fahrlässigkeit, Unterlassungen oder vorsätzliches ordnungswidriges Verhalten des Verkäufers oder eines Vertreters des Verkäufers und (iv) sämtliche Ansprüche seitens Dritter gegenüber Apple, bei denen behauptet wird, dass die vertraglichen Waren oder Leistungen, die Ergebnisse dieser vertraglichen Leistungen oder andere vertragsgegenständliche Produkte oder Prozesse ein Patent, Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnis oder ein anderes Eigentumsrecht Dritter verletzen, unabhängig davon, ob sie allein oder in Verbindung mit anderen Produkten, Software oder Prozessen bereitgestellt werden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und andere gesetzliche Ansprüche bestehen zusätzlich. Der Verkäufer darf einen solchen Anspruch nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Apple beilegen. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Kosten zu zahlen bzw. zu erstatten, die Apple bei der Durchsetzung dieser Haftungsfreistellung entstehen, einschließlich gesetzlicher Anwaltsgebühren. Sollte die Nutzung von vertraglichen Waren oder Leistungen durch Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden durch eine richterliche Verfügung oder ein Urteil untersagt werden, sorgt der Verkäufer unabhängig von einem Verschulden auf alleinige Kosten und Auslagen dafür, dass entweder (i) die vertraglichen Waren oder Leistungen durch in vollem Umfang gleichwertige Waren oder Leistungen, bei denen keine Verletzung gegeben ist, ersetzt werden, (b) die vertraglichen Waren oder Leistungen modifiziert werden, so dass keine weitere Verletzung gegeben ist, aber die volle Gleichwertigkeit hinsichtlich ihrer Funktionalität gewahrt bleibt, (c) für Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden das Recht der fortgesetzten Nutzung der vertraglichen Waren oder Leistungen erworben wird oder (d) anderenfalls, wenn keine der vorstehenden Optionen möglich ist und ein Verschulden des Verkäufers vorliegt, alle für die verletzenden vertraglichen Waren oder Leistungen gezahlten Kosten erstattet werden.

  • Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versiche- rungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksam- keit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: • Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver- hältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung in Teil I Ziffer 12.1 gilt für den Fall entspre- chend, dass während der Laufzeit des Versicherungsver- hältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versi- cherten Risikos abzustellen ist.

  • Sachmängelhaftung 9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Leistungen (i) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen; (ii) frei von Konstruktions-, Fertigungs- und Materialfehlern sind; (iii) dem zum Lieferzeitpunkt aktuellen Stand der Technik entspre- chen; (iv) den zum Lieferzeitpunkt auf sie anwendbaren rechtlichen Best- immungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden sowie den qualitätssichern- den Vorgaben von WAY und des Endkunden entsprechen; und (v) geeignet sind für den vertraglich vereinbarten oder für den dem Lieferanten erkennbaren Verwendungszweck. 9.2. Sofern Leistungen den vorgenannten Anforderungen nicht entspre- chen, ist WAY berechtigt nach ihrer Xxxx vom Lieferanten zu verlan- gen, auf sein Risiko und seine Kosten den aufgetretenen Mangel zu beseitigen oder durch mangelfreie Leistungen zu ersetzen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nach, schlägt diese fehl oder liegen besondere Umstände vor, die ein sofortiges Tä- tigwerden erfordern, kann WAY den Mangel auf Kosten des Lieferan- ten auch mittels einer Selbst- oder Drittvornahme beseitigen oder den Leistungsgegenstand neu herstellen lassen. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung bewirken einen Neubeginn der Verjährung, bei einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur, sofern der Umfang der Nachbesserung nicht nur vollkommen unerheblich war. 9.3. Darüber hinaus hat der Lieferant WAY alle ihr im Zusammenhang mit der Gewährleistung entstandenen Kosten zu ersetzen. 9.4. Die Verjährungsfrist für Sachmängelhaftungsansprüche beträgt 36 Monate ab Lieferung (Kauf- und Dienstverträge) bzw. Abnahme (Werkverträge) durch WAY. Sofern die Lieferleistung Teil einer von WAY an ihren Endkunden zu liefernden Gesamtleistung ist, beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab Abnahme der Gesamtleistung durch den Endkunden von WAY, längstens jedoch 48 Monate ab Lie- ferung an bzw. Abnahme durch WAY. 9.5. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monaten nach Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auf, so wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. Abnahme vorgelegen hat, es sei denn der Lieferant weist nach, dass der aufgetretene Mangel durch WAY schuldhaft verursacht worden ist. 9.6. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben un- berührt.

  • Haftung / Gewährleistung 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. 10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Haftungsausschlüsse SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DER EINGESCHRÄNKTEN HARDWARE-GARANTIE GEMÄSS ABSCHNITT 17.1 (HARDWARE-GARANTIE) VORGESEHEN, WERDEN DIE PRODUKTE WIE BESEHEN OHNE JEGLICHE GEWÄHR ERBRACHT. OHNE EINSCHRÄNKUNG DER VORHERIGEN AUSFÜHRUNGEN SCHLIESST SAMSARA AUSDRÜCKLICH JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG AUS, EBENSO WIE JEGLICHE GARANTIEN, DIE AUS EINER GESCHÄFTSBEZIEHUNG ODER AUS HANDELSBRAUCH ENTSTEHEN. DER KUNDE ERKENNT AN UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE PRODUKTE KEIN ERSATZ FÜR EIN SICHERES UND GESETZESKONFORMES FAHREN ODER EIN ANDERES ANGEMESSENES VERHALTEN AM ARBEITSPLATZ SIND. Samsara bietet keine Gewährleistung, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden entsprechen oder ununterbrochen, sicher oder fehlerfrei verfügbar sein werden. Samsara bietet keine Gewährleistung bezüglich der Qualität, Genauigkeit, Rechtzeitigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit von Analysen oder Kundendaten. Keine Folgeschäden. WEDER SAMSARA NOCH DER KUNDE ODER EIN ANDERES, AN DER ERSTELLUNG, PRODUKTION ODER LIEFERUNG DER PRODUKTE BETEILIGTES UNTERNEHMEN HAFTET FÜR NEBEN-, SONDER-, STRAFSCHÄDEN, EXEMPLARISCHE ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST ODER VERLUST DES GESCHÄFTSWERTS, BETRIEBSUNTERBRECHUNG, COMPUTERSCHÄDEN ODER SYSTEMAUSFÄLLE ODER DIE KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE, EGAL OB AUF GRUNDLAGE VON GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG ODER EINER ANDEREN RECHTSGRUNDLAGE, UND EGAL OB DIE ANDERE PARTEI ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDE ODER NICHT, AUCH WENN EIN HIERIN EINGERÄUMTER BESCHRÄNKTER RECHTSBEHELF SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT. GEWISSE RECHTSORDNUNGEN VERBIETEN RECHTLICH HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE ODER -BESCHRÄNKUNGEN FÜR FOLGE- ODER NEBENSCHÄDEN, WESHALB DIE VORHERIGEN BESCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE KEINE ANWENDUNG FINDEN. Haftungsobergrenze. MIT AUSNAHME (i) DER HIERIN FESTGELEGTEN AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT, (ii) DES VERSTOSSES DES KUNDEN GEGEN ABSCHNITT 5 (LIZENZEINSCHRÄNKUNGEN) UND (iii) DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN IM RAHMEN EINES AUFTRAGSFORMULARS, WIRD DIE GESAMTHAFTUNG DER JEWEILIGEN PARTEIEN, AUCH GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI UND IHREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE KEINESFALLS DEN BETRAG ÜBERSCHREITEN, DEN DER KUNDE AN SAMSARA WÄHREND DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DEN SCHADEN VERURSACHT HAT, HIERUNTER GEZAHLT HAT, ODER, WENN DER KUNDE GEGENÜBER SAMSARA KEINEN ZAHLUNGSPFLICHTEN UNTERLAG (BEISPIELSWEISE IM FALLE EINES KOSTENLOSEN TESTS), EINHUNDERT DOLLAR (100 $). DIE ZUVOR FESTGELEGTEN HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND -BESCHRÄNKUNGEN BILDEN WESENTLICHE BESTANDTEILE DER VERTRAGSGRUNDLAGE ZWISCHEN SAMSARA UND DEM KUNDEN. Beilegung von Streitigkeiten.