Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen Musterklauseln

Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen. Erneuerbare Energien und dabei vor allem Windenergie und Photovoltaik haben sich in den vergangenen Jahren zu einer wichtigen Stütze der Stromerzeugung entwickelt. Der jährliche Kapazitätszuwachs ist in einigen der weltweit wichtigsten Volkswirtschaften höher als bei jeder anderen Art der Energieproduktion. Seit 2000 hat die kumulierte installierte Leistung erneuerbarer Energien kontinuierlich zugenommen. Dies zeigt sich vor allem an der Entwicklung der Windenergie und der Photovoltaik. Nach Angaben der International Renewable Energy Agency (IRENA)3 hat sich die weltweit installierte Nennleistung erneuerbarer Energien im Zeitraum von 2011 bis 2020 sehr positiv entwickelt. In diesem Jahrzehnt stieg die weltweit installierte Kapazität der Windenergie demnach von 220.019 MW auf 733.276 MW und die der Photovoltaik von 72.040 MWp auf 707.495 MWp. Der Zubau dauerte auch im Jahr 2021 an. Das jährliche Investitionsvolumen in diesem Bereich beläuft sich auf mehrere zehn Milliarden Euro. Der deutsche Windenergiemarkt verzeichnete im Jahr 2021 gegenüber den Vorjahren einen leichten Zuwachs auf niedrigem Niveau beim Zubau onshore, während der Zubau offshore ausblieb. Ende des Jahres waren Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt rund 63.924 MW (im Vorjahr: 62.708 MW) in Betrieb - davon 56.130 MW (im Vorjahr: 54.938 MW) onshore und weitere 7.794 MW (im Vorjahr: 7.770 MW) offshore. Die Erhöhung der Nennleistung offshore ergab sich aus Leistungsanpassungen. 484 Windenergieanlagen (im Vorjahr: 420) mit einer Nennleistung von 1.925 MW (im Vorjahr: 1.431 MW) wurden onshore neu in Betrieb genommen. Gleichzeitig wurden an Land 233 (im Vorjahr: 203) alte Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 230 MW (im Vorjahr: 222 MW) abgebaut.4 Verbesserungen an der Windturbinen-Technologie haben deren Energieausbeute bezogen auf die Investitionssumme deutlich gesteigert – bei gleichzeitig geringeren Aufwendungen für Betrieb und Wartung. Durch die damit einhergehende Kostenreduktion ist Strom aus Windenergie auf vielen Märkten bereits konkurrenzfähig zu fossilen Energieträgern. Aktuell sind steigende Preise für Windenergieanlagen und längere Lieferzeiten zu beobachten, die allerdings aktuell durch gestiegene Strompreise und Effizienzsteigerungen kompensiert werden können. Das zeigt sich auch am weltweit anhaltenden Ausbau der Photovoltaik, der neben dem Ausbau der Windenergie wesentlich zur Steigerung der Kapazitäten der Erneuerbaren Energien beiträgt. Der deutsche Pho...
Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen. Die deutsche Wirtschaft ist im vergangenen Jahr unter anderem in Folge der COVID-19 Pandemie um 4,9%1 eingebrochen, nach einem Zuwachs von +0,5% im Jahr 2019. Die Auftragseingänge sind durch die weltweite Pandemie erheblich zurückgegangen. Das globale Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2020 um etwa 3,5%2 zurückgegangen. Die Konjunktur in Deutschland blieb auch zu Jahresbeginn 2021 verhalten. Die für den weiteren Verlauf des Jahres 2021 ursprünglich erhoffte Verbesserung in Deutschland sowie das vom Internationalen Währungsfonds („IWF“) zunächst erwartete globale Wirtschaftswachstum von 5,5% werden sich wegen der COVID 19-Pandemie und den verhängten Lockdown-Maßnahmen weiter verzögern.3 Mit der Entwicklung des COVID-19 Impfstoffs, der bisher Notfallgenehmigungen erhalten hat, vorübergehende Zulassungen erteilt bekommen hat oder unter Vorbehalt zugelassen wurde, arbeitet BioNTech gemeinsam mit anderen Unternehmen, Forschungsinstituten und Regierungen daran, einen Beitrag zu den weltweiten Bemühungen zur Überwindung der globalen COVID-19 Pandemie und zum Schutz vor COVID-19 zu leisten. Das Ziel von BioNTech ist es, den Impfstoff weltweit einer breiten Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Der weltweite Markt für Therapeutika in der Onkologie belief sich 2020 auf 157 Mrd. U.S.-Dollar und wird durch steigende Krebserkrankungen und höhere monatliche Behandlungskosten bis 2026 voraussichtlich um 9,15% jährlich auf 268 Mrd. U.S.-Dollar steigen.4 Krebsimmuntherapien sind ein entscheidender Einflussfaktor bei Onkologie-Therapeutika und werden im gleichen Zeitraum voraussichtlich um 9,6% jährlich wachsen.5 Für den Teilmarkt der Krebsimpfstoffe wird im Zeitraum 2020-2027 ein noch stärkeres jährliches Wachstum von 12,6% erwartet.6 Das Volumen des mRNA Impfstoffmarktes soll sich bis 2027 auf 30,5 Mrd. U.S.-Dollar erhöhen.7 Marktzulassung, Preisgestaltung und Erstattungen sind im Gesundheitswesen stark reguliert. Auf der einen Seite ist es die Strategie der Regierungen, Patienten rechtzeitig mit hochwirksamen und sicheren Medikamenten zu versorgen. Andererseits nimmt der Kostendruck auf die globalen Gesundheitssysteme seit Jahren zu. Daher müssen Arzneimittelhersteller nicht nur die Wirksamkeit und Sicherheit ihrer Produkte zeigen, um die Zulassung zu erhalten, sondern auch die Kosteneffizienz ihres neuen Medikaments gegenüber dem jeweiligen Versorgungsstandard nachweisen, um die Erstattungsfähigkeit zu erhalten. Die schnelle Entwicklung des COVID-19 Impfstoffs, der auf Bio...
Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen. Im Jahr 2016 stieg das Bruttoinlandsprodukt um 1,9% und lag damit einen halben Prozentpunkt über dem Durchschnittswert der letzten 10 Jahre. Während die privaten Konsumausgaben preisbereinigt um 2% höher als im Vorjahr waren, stiegen die staatlichen Konsumausgaben mit 4,2% sogar deutlich stärker. Dies ist auf Mehrausgaben im Zuge der Flüchtlingskrise zurück zu führen. Hiervon profitierte auch die GIS im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen. Die deutsche Wirtschaft hat sich im Jahr 2021 trotz andauernder COVID-19-Pandemie etwas erholt und ist um 2,9%1 gestiegen, nach einem Rückgang von 4,9% im Jahr 2020. Das globale Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2021 um etwa 5,9%2 gestiegen. Die Konjunktur in Deutschland blieb auch zu Jahresbeginn 2022 verhalten. Die für den weiteren Verlauf des Jahres 2022 ursprünglich erhoffte Verbesserung in Deutschland sowie das vom Internationalen Währungs- fonds („IWF“) zunächst erwartete globale Wirtschaftswachstum von 4,9%, musste bereits aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie, der hohen Inflationsrate sowie Lieferkettenproblemen auf 4,4% korrigiert werden.3 Der weltweite Markt für Therapeutika in der Onkologie befindet sich weiterhin im Wachstum. Die weltweit größten Pharmaunternehmen setzten 2021 202,6 Mrd. € um, ein Plus von 14,6%.4 Krebsmedikamente werden 2022 einen Anteil von kanpp 18% am globalen Pharmamarkt ausmachen. In Zukunft soll der Anteil am Pharmamarkt noch weiter anwachsen, bis 2025 ca. 22%, so schätzt der Statista Health Market Outlook.5 Das Volumen des mRNA-Impfstoffmarkts soll sich bis 2026 auf 46,7 Mrd. $ erhöhen.6 1 Quelle: xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/XX/Xxxxxx/Xxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxx/xxx- bubbles.html 2 Quelle: xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx/Xxxxxxxxxxxx/XXX/Xxxxxx/0000/00/00/xxxxx-xxxxxxxx-xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxx-0000#Xxxxxxxx 3 Quelle: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx/xxx-xxxxxxxx-xxxxxxxx-xxxxxxxxx-000.xxx 4 Quelle: xxxxx://xxx.xx.xxx/xx_xx/xxxx/0000/00/xx-xxxxxx-xxxxxxxx-0000

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.