Geschäftsabschlüsse. (1) ISE-Geschäfte im Sinne von Kapitel VI Ziffer 1 kommen an der ISE nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied durch Zusammenführung von Aufträgen an der ISE zustande. Die Eurex Clearing AG macht Clearing-Mitgliedern ein Angebot und schliesst ISE-Geschäfte, sobald im ISE-Handelssystem entsprechende Aufträge bezüglich der gemäß Kapitel VI in das Clearing einbezogenen Wertpapiere zusammengeführt werden, ab. Hierdurch werden die Angebote der entspechenden Handelsteilnehmer der ISE, die der Zusammenführung der Aufträge zu Grunde liegen, angenommen, wodurch zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Clearing-Mitgliedern unverzüglich Geschäfte zustande kommen. Wenn ein im ISE-Handelssystem zusammengeführter Auftrag für irische Wertpapiere von einem Nicht-Clearing-Mitglied eingegeben wurde, wird dieses Angebot von dem Clearing-Mitglied, welches das Clearing für das Nicht-Clearing-Mitglied übernimmt, angenommen. Zugleich kommt ein entspechendes Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und diesem Clearing-Mitglied zustande. Clearing-Mitglieder haben die vertraglichen Regelungen und Bedingungen solcher ISE-Geschäfte einzuhalten, unabhängig von Regelungen zwischen Clearing- Mitgliedern und Nicht-Clearing-Mitglied, die diese in anderen Vereinbarungen getroffen haben. Alle Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und Clearing-Mitgliedern bezüglich des Kaufs und Verkaufs von irischen Wertpapieren an der ISE unterliegen dem Recht der Republik Irland. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Gültigkeit dieser Geschäfte,. Für jedes ISE-Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied gilt, dass die Verpflichtung der Eurex Clearing AG und des Clearing-Mitglieds zur Übertragung von Wertpapieren oder zur Leistung von entsprechenden Zahlungen zwecks Erfüllung dieses Geschäftes, im Fall dass seitens des Clearing-Mitgliedes im Rahmen des Abrechnungsverfahrens (Settlement Netting) eine Netto-Abrechnung gewählt wurde, durch die Übertragung der Netto-Anzahl von irischen Wertpapieren der entsprechenden Gattung der Wertpapiere, auf die sich das ISE-Geschäft bezieht und/oder durch Netto-Zahlung des für die Anzahl dieser Wertpapiere zu leistenden Geldbetrages erfüllt wird, der in Übereinstimmung mit den durch CREST vorgegebenen Abwicklungsverfahren (Settlement Netting) als im Abwicklungszeitpunkt der entsprechenden Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied zu übertragen und/oder zu zahlen errechnet wird. (2) Mit der Zusammenführung von Aufträgen zum Abschluss eines ISE-Geschäftes im Sinne von Kapitel VI Ziffer 1 an der ISE kommt ein Geschäft zwischen einem Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser zum Clearing berechtigt ist (“Clearing-Mitglied”), und der Eurex Clearing AG nach dem Recht der Republik Irland, sowie ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem anderen Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser ein Clearing-Mitglied ist, ebenfalls nach dem Recht der Republik Irland, zustande. ISE Geschäfte können nicht zwischen zwei und mehr Clearing- Mitgliedern abgeschlossen werden. Jedes von einem General- beziehungsweise Direkt-Clearing- Mitglied mit der Eurex Clearing AG abgeschlossenes Geschäft ist rechtlich unabhängig von entsprechenden ISE-Geschäften, die zwischen der Eurex Clearing AG mit anderen Clearing- Mitgliedern zustandekommen. Ist, im Falle von Satz 1, ein Handelsteilnehmer selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing- Mitglied), kommen Geschäfte an der ISE nur über das General-Clearing-Mitglied (Ziffer 1.2.7 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt-Clearing-Mitglied (Ziffer 1.2.7 Absatz 2) zustande, über das er seine Geschäfte an der ISE abwickelt. Wird ein von einem Nicht-Clearing-Mitglied in das System der ISE eingegebener Auftrag mit einem anderen Auftrag zusammengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied und dem General-Clearing-Mitglied oder dem Direkt-Clearing- Mitglied und gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem General-Clearing-Mitglied oder dem Direkt-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG nach dem Recht der Republik Irland zustande. (3) Für den Fall, dass ein ISE-Geschäft gemäß dem ISE-Regelwerk durch die ISE aufgehoben wird, erfolgt dies durch die Eingabe eines Gegenschäftes zu dem Preis des betreffenden ISE-Geschäftes in das elektronische Handelssystem der ISE. Nach Eingabe von Gegengeschäften werden diese den betroffenenen Clearing-Mitgliedern automatisch zugeordnet. Die Eurex Clearing AG wird ermächtigt, die CREST im eigenen Namen sowie im Namen der betroffenen Clearing-Mitglieder mit der Abwicklung dieser Gegengeschäfte zu beauftragen. Etwaige auf den Konten betroffener Clearing- Mitglieder bereits vorgenomme Belastungen bzw. Gutschriften werden mit der entsprechenden Valuta storniert. (4) Die Eurex Clearing AG kann jederzeit Geschäfte für nichtig erklären, Anweisungen an die CREST bezüglich Nichtigerklärung senden oder in der Republik Irland Maßnahmen ergreifen, wenn (a) die durch das ISE-Geschäft geschuldete Übereignung der Aktien vom High Court in Irland oder von einem in Irland geltendem Gesetz verboten ist; oder wenn (b) der jeweilige Emittent Kenntnis davon erlangt, dass die durch das Geschäft beabsichtigte Übertragung durch ein in der Republik Irland geltendes Gesetz verboten ist; oder wenn (c) der Erwerber der jeweiligen Aktien verstorben ist; oder wenn (d) auf das jeweilige inhaltsgleiche Geschäft im Sinne von Satz 1.1.4 (2) eine der unter (a) bis (c) aufgeführten Bedingungen Anwendung findet. Sollte die Eurex Clearing AG ein ISE-Geschäft gemäß Absatz 4 für nichtig erklären, kann die Eurex Clearing AG die Positionen der General - oder Direkt Clearing Mitglieder, deren ISE-Geschäfte von einer solchen Erklärung erfasst werden, gemäß Kapitel I Ziffer 1.8.1 glattstellen und Sicherheiten verwerten. (5) Weder Clearing-Mitglieder (General–Clearing-Mitglieder, Direkt–Clearing-Mitglieder, oder Nicht- Clearing-Mitglieder) noch Dritte können anderen, im Auftrag Dritter handelnde Personen (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Tochtergesellschaften, Verwalter, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Gläubiger, mit Ausnahme von CREST und Eurex Clearing AG) dazu bevollmächtigen, gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise Rechtsmittel vor Gerichten einzulegen, um hinsichtlich der geschuldeten Aktien eine Eigentumsübertragung, zum Beispiel durch den entsprechenden Registrar dieser Aktien, zu verhindern oder zu verzögern.
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Samples: Clearing Agreement
Geschäftsabschlüsse. (1) ISE-Geschäfte im Sinne Die aus der Zusammenführung von Kapitel VI Ziffer 1 Aufträgen und Quotes (Matching) des Clearing- Mitgliedes in den Systemen der Märkte resultierenden Geschäfte, deren Clearing von der Eurex Clearing AG gemäß den nachfolgenden Kapiteln durchgeführt wird, kommen an der ISE nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied durch Zusammenführung von Aufträgen an der ISE zustande. Die Eurex Clearing AG macht Diese Geschäfte des Clearing-Mitgliedern ein Angebot und schliesst ISEMitglieds („CM-Geschäfte, sobald im ISE-Handelssystem entsprechende Aufträge bezüglich der gemäß Kapitel VI in das Clearing einbezogenen Wertpapiere zusammengeführt werden, ab. Hierdurch “) werden die Angebote der entspechenden Handelsteilnehmer der ISE, die der Zusammenführung der Aufträge zu Grunde liegen, angenommen, wodurch zwischen auf von der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Clearing-Mitgliedern unverzüglich Geschäfte zustande kommen. Wenn ein im ISE-Handelssystem zusammengeführter Auftrag für irische Wertpapiere von einem Nicht-das Clearing-Mitglied eingegeben wurde, wird dieses Angebot von dem Clearing-Mitglied, welches das Clearing gemäß Kapitel I Ziffer 4.1 geführten Konten für das Nicht-Clearing-Mitglied übernimmt, angenommen. Zugleich kommt ein entspechendes Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und diesem Clearing-Mitglied zustande. Clearing-Mitglieder haben die vertraglichen Regelungen und Bedingungen solcher ISE-CM- Geschäfte einzuhalten, unabhängig von Regelungen zwischen Clearing- Mitgliedern und Nicht-Clearing-Mitglied, die diese in anderen Vereinbarungen getroffen haben. Alle Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und Clearing-Mitgliedern bezüglich des Kaufs und Verkaufs von irischen Wertpapieren an der ISE unterliegen dem Recht der Republik Irland. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Gültigkeit dieser Geschäfte,. Für jedes ISE-Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied gilt, dass die Verpflichtung der Eurex Clearing AG und des Clearing-Mitglieds zur Übertragung von Wertpapieren oder zur Leistung von entsprechenden Zahlungen zwecks Erfüllung dieses Geschäftes, im Fall dass seitens des Clearing-Mitgliedes im Rahmen des Abrechnungsverfahrens (Settlement Netting) eine Netto-Abrechnung gewählt wurde, durch die Übertragung der Netto-Anzahl von irischen Wertpapieren der entsprechenden Gattung der Wertpapiere, auf die sich das ISE-Geschäft bezieht und/oder durch Netto-Zahlung des für die Anzahl dieser Wertpapiere zu leistenden Geldbetrages erfüllt wird, der in Übereinstimmung mit den durch CREST vorgegebenen Abwicklungsverfahren (Settlement Netting) als im Abwicklungszeitpunkt der entsprechenden Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied zu übertragen und/oder zu zahlen errechnet wirdverbucht.
(2) Mit der Zusammenführung von Aufträgen zum Abschluss eines ISE-Geschäftes im Sinne von Kapitel VI Ziffer 1 an der ISE kommt ein Geschäft zwischen einem Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser zum Clearing berechtigt ist (“Clearing-Mitglied”), und der Eurex Clearing AG nach dem Recht der Republik Irland, sowie ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem anderen Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser ein Clearing-Mitglied ist, ebenfalls nach dem Recht der Republik Irland, zustande. ISE Geschäfte können nicht zwischen zwei und mehr Clearing- Mitgliedern abgeschlossen werden. Jedes von einem General- beziehungsweise Direkt-Clearing- Mitglied mit der Eurex Clearing AG abgeschlossenes Geschäft ist rechtlich unabhängig von entsprechenden ISE-Geschäften, die zwischen der Eurex Clearing AG mit anderen Clearing- Mitgliedern zustandekommen. Ist, im Falle von Satz 1, Ist ein Handelsteilnehmer eines Marktes gemäß Absatz 1 selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing- Clearing-Mitglied), kommen Geschäfte an der ISE nur über das General-Clearing-Clearing- Mitglied (Ziffer 1.2.7 1.7 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt-Clearing-Mitglied (Ziffer 1.2.7 1.7 Absatz 2) zustande, über das er seine jeweiligen Geschäfte an der ISE abwickelt. Wird ein von einem Nicht-Clearing-Mitglied in das System die Systeme der ISE Märkte gemäß Absatz 1 eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag zusammengeführtoder Quote zusam- mengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied und dem General-Clearing-Mitglied oder dem Direkt-Clearing- Clearing-Mitglied und gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem General-Clearing-Mitglied oder dem Direkt-Direkt- Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG nach dem Recht zustande. Diese Geschäfte des Clearing Mitglieds mit der Republik Irland zustandeEurex Clearing AG („NCM-Geschäfte“) werden auf von der Eurex Clearing AG für das Clearing-Mitglied gemäß Kapitel I Ziffer 4.1 gesondert geführten Konten für NCM-Geschäfte verbucht.
(3) Für den Fall, dass ein ISE-Geschäft gemäß dem ISE-Regelwerk durch Soweit die ISE aufgehoben wird, erfolgt dies durch die Eingabe eines Gegenschäftes zu dem Preis des betreffenden ISE-Geschäftes in das elektronische Handelssystem der ISE. Nach Eingabe von Gegengeschäften werden diese den betroffenenen Clearing-Mitgliedern automatisch zugeordnet. Die Eurex Clearing AG wird ermächtigt, die CREST im eigenen Namen sowie im Namen der betroffenen Zusammenwirken mit einem Link-Clearing-Mitglieder Haus das Clearing von Geschäften auf der Grundlage einer Clearing-Link-Vereinbarung durchführt, gilt bezüglich dieser Geschäfte in Abweichung der Absätze 1 und 2 Folgendes. Wird von einem Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses in das Handelssystem eines in den nachfolgenden Kapiteln genannten Marktes, eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, so kommen Geschäfte zwischen dem Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses und dem Link-Clearing- Haus, sowie ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen dem Link-Clearing-Haus und der Abwicklung dieser Gegengeschäfte Eurex Clearing AG zustande. Wird von einem Nicht-Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses in das Handelssystem eines in den nachfolgenden Kapiteln genannten Marktes, eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, so kommen zusätzlich zu beauftragen. Etwaige auf den Konten betroffener nach Satz 2 zustande gekommenen Geschäften ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied des Link-Clearing- Mitglieder bereits vorgenomme Belastungen bzw. Gutschriften werden mit der entsprechenden Valuta storniertHauses und dem Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses zustande.
(4) Die Eurex Für das Clearing AG kann jederzeit Geschäfte für nichtig erklärenvon Geschäften nach Kapitel VII dieser Clearing Bedingungen, Anweisungen an die CREST bezüglich Nichtigerklärung senden oder in der Republik Irland Maßnahmen ergreifen, wenn (a) die durch das ISE-Geschäft geschuldete Übereignung der Aktien vom High Court in Irland oder von einem in Irland geltendem Gesetz verboten ist; oder wenn (b) der jeweilige Emittent Kenntnis davon erlangt, dass die durch das Geschäft beabsichtigte Übertragung durch ein in der Republik Irland geltendes Gesetz verboten ist; oder wenn (c) der Erwerber der jeweiligen Aktien verstorben ist; oder wenn (d) auf das jeweilige inhaltsgleiche Geschäft im Sinne von Satz 1.1.4 (2) eine der unter (a) bis (c) aufgeführten Bedingungen Anwendung findet. Sollte nimmt die Eurex Clearing AG ein ISEDienstleistungen eines in Kapitel VII genannten Link-Geschäft gemäß Absatz 4 für nichtig erklärenClearing- Hauses, kann die auf Grundlage einer Clearing-Link-Vereinbarung, in Anspruch. In diesem Fall kommen nur dann Geschäftsabschlüsse zwischen der Eurex Clearing AG die Positionen und der General - ECC, sowie mit der Eurex Clearing AG, entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zustande, wenn zumindest einer der an dem jeweiligen Geschäftsabschluss beteiligten Handelsteilnehmer der EEX („EEX-Handelsteilnehmer“) das Clearing seiner EEX- Geschäfte als Clearing-Mitglied der Eurex Clearing AG oder Direkt unter Einbeziehung eines solchen Clearing-Mitgliedes oder eines Link-Clearing-Hauses gemäß Absatz 3, von der Eurex Clearing Mitglieder, deren ISE-Geschäfte von einer solchen Erklärung erfasst werden, gemäß Kapitel I Ziffer 1.8.1 glattstellen und Sicherheiten verwertenAG durchführen läßt.
(5) Weder Clearing-Mitglieder (General–Clearing-MitgliederBezüglich der in das Clearing einbezogenen Geschäfte sind zivilrechtliche Ansprüche der Geschäftsparteien, Direkt–Clearing-Mitgliederdie auf die Aufhebung, solcher Geschäfte gerichtet sind, insbesondere eine Anfechtung wegen Irrtum, sonstige Anfechtungsrechte und zivilrechtliche Ansprüche, die eine Anpassung des Inhaltes solcher Geschäfte zum Ziel haben, ausgeschlossen. Im Fall der Aufhebung oder Nicht- Clearing-Mitglieder) noch Dritte können anderen, im Auftrag Dritter handelnde Personen (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Tochtergesellschaften, Verwalter, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter Preiskorrektur oder Gläubiger, mit Ausnahme Vertragsübernahme von CREST und Eurex Clearing AG) dazu bevollmächtigen, gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise Rechtsmittel vor Gerichten einzulegen, um hinsichtlich solchen Geschäften sind gegenseitige Ansprüche der geschuldeten Aktien eine Eigentumsübertragung, zum Beispiel durch den entsprechenden Registrar dieser Aktien, zu verhindern oder zu verzögernParteien auf Schadensersatz ausgeschlossen.
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Samples: Clearing Agreement
Geschäftsabschlüsse. (1) ISE-Geschäfte im Sinne von Kapitel VI Ziffer 1 kommen an der ISE EurexDeutschland und der Eurex Zürich kommen nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied durch Zusammenführung von Aufträgen an der ISE zustande. Die Eurex Clearing AG macht Clearing-Mitgliedern ein Angebot und schliesst ISE-Geschäfte, sobald im ISE-Handelssystem entsprechende Aufträge bezüglich der gemäß Kapitel VI in das Clearing einbezogenen Wertpapiere zusammengeführt werden, ab. Hierdurch werden die Angebote der entspechenden Handelsteilnehmer der ISE, die der Zusammenführung der Aufträge zu Grunde liegen, angenommen, wodurch zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Clearing-Mitgliedern unverzüglich Geschäfte zustande kommen. Wenn ein im ISE-Handelssystem zusammengeführter Auftrag für irische Wertpapiere von einem Nicht-Clearing-Mitglied eingegeben wurde, wird dieses Angebot von dem Clearing-Mitglied, welches das Clearing für das Nicht-Clearing-Mitglied übernimmt, angenommen. Zugleich kommt ein entspechendes Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und diesem Clearing-Mitglied zustande. Clearing-Mitglieder haben die vertraglichen Regelungen und Bedingungen solcher ISE-Geschäfte einzuhalten, unabhängig von Regelungen zwischen Clearing- Mitgliedern und Nicht-Clearing-Mitglied, die diese in anderen Vereinbarungen getroffen haben. Alle Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und Clearing-Mitgliedern bezüglich des Kaufs und Verkaufs von irischen Wertpapieren an der ISE unterliegen dem Recht der Republik Irland. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Gültigkeit dieser Geschäfte,. Für jedes ISE-Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied gilt, dass die Verpflichtung der Eurex Clearing AG und des Clearing-Mitglieds zur Übertragung von Wertpapieren oder zur Leistung von entsprechenden Zahlungen zwecks Erfüllung dieses Geschäftes, im Fall dass seitens des Clearing-Mitgliedes im Rahmen des Abrechnungsverfahrens (Settlement Netting) eine Netto-Abrechnung gewählt wurde, durch die Übertragung der Netto-Anzahl von irischen Wertpapieren der entsprechenden Gattung der Wertpapiere, auf die sich das ISE-Geschäft bezieht und/oder durch Netto-Zahlung des für die Anzahl dieser Wertpapiere zu leistenden Geldbetrages erfüllt wird, der in Übereinstimmung mit den durch CREST vorgegebenen Abwicklungsverfahren (Settlement Netting) als im Abwicklungszeitpunkt der entsprechenden Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied zu übertragen und/oder zu zahlen errechnet wird.
(2) Mit der Zusammenführung von Aufträgen zum Abschluss eines ISE-Geschäftes im Sinne von Kapitel VI Ziffer 1 an der ISE kommt ein Geschäft zwischen einem Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser zum Clearing berechtigt ist (“Clearing-Mitglied”), und der Eurex Clearing AG nach dem Recht der Republik Irland, sowie ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem anderen Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser ein Clearing-Mitglied ist, ebenfalls nach dem Recht der Republik Irland, zustande. ISE Geschäfte können nicht zwischen zwei und mehr Clearing- Mitgliedern abgeschlossen werden. Jedes von einem General- beziehungsweise Direkt-Clearing- Mitglied mit der Eurex Clearing AG abgeschlossenes Geschäft ist rechtlich unabhängig von entsprechenden ISE-Geschäften, die zwischen der Eurex Clearing AG mit anderen Clearing- Mitgliedern zustandekommen. Ist, im Falle von Satz 1, Ist ein Handelsteilnehmer selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing- Clearing-Mitglied), kommen Geschäfte an der ISE nur über das General-Clearing-Mitglied (Ziffer Nummer 1.2.7 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt-Clearing-Mitglied (Ziffer Nummer 1.2.7 Absatz 2) zustande, über das er seine Geschäfte an der ISE Eurex Deutschland und der Eurex Zürich abwickelt. Wird ein von einem Nicht-Nicht- Clearing-Mitglied in das System der ISE Eurex Deutschland und der Eurex Zürich eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied und dem General-Clearing-Mitglied oder dem Direkt-Clearing- Clearing-Mitglied und gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem General-Clearing-Mitglied oder dem Direkt-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG nach dem Recht der Republik Irland zustande.
(3) Für den Fall, dass ein ISE-Geschäft gemäß dem ISE-Regelwerk durch die ISE aufgehoben wird, erfolgt dies durch die Eingabe eines Gegenschäftes zu dem Preis des betreffenden ISE-Geschäftes in das elektronische Handelssystem der ISE. Nach Eingabe von Gegengeschäften werden diese den betroffenenen Clearing-Mitgliedern automatisch zugeordnet. Die Eurex Clearing AG wird ermächtigt, die CREST im eigenen Namen sowie im Namen der betroffenen Clearing-Mitglieder mit der Abwicklung dieser Gegengeschäfte zu beauftragen. Etwaige auf den Konten betroffener Clearing- Mitglieder bereits vorgenomme Belastungen bzw. Gutschriften werden mit der entsprechenden Valuta storniert.
(4) Die Eurex Clearing AG kann jederzeit Geschäfte für nichtig erklären, Anweisungen an die CREST bezüglich Nichtigerklärung senden oder in der Republik Irland Maßnahmen ergreifen, wenn (a) die durch das ISE-Geschäft geschuldete Übereignung der Aktien vom High Court in Irland oder von einem in Irland geltendem Gesetz verboten ist; oder wenn (b) der jeweilige Emittent Kenntnis davon erlangt, dass die durch das Geschäft beabsichtigte Übertragung durch ein in der Republik Irland geltendes Gesetz verboten ist; oder wenn (c) der Erwerber der jeweiligen Aktien verstorben ist; oder wenn (d) auf das jeweilige inhaltsgleiche Geschäft im Sinne von Satz 1.1.4 (2) eine der unter (a) bis (c) aufgeführten Bedingungen Anwendung findet. Sollte Soweit die Eurex Clearing AG ein ISEzwecks Durchführung des Clearing und auf der Grundlage einer Clearing-Geschäft Link-Vereinbarung mit einem anderen Link-Clearing-Haus als Spezial-Clearing-Mitglied kooperiert, kommen neben den gemäß Absatz 4 für nichtig erklären, kann die Abs. 2 dargelegten Geschäften gegebenenfalls zusätzlich entsprechende inhaltsgleiche Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG die Positionen der General - oder Direkt Clearing Mitglieder, deren ISE-Geschäfte von einer solchen Erklärung erfasst werden, gemäß Kapitel I Ziffer 1.8.1 glattstellen und Sicherheiten verwerten.
(5) Weder dem Spezial- Clearing-Mitglieder (General–Mitglied sowie weitere Geschäfte zwischen dem Spezial-Clearing-Mitglieder, Direkt–Mitglied und dessen Clearing-MitgliederMitgliedern zustande. Wird ein von einem Nicht-Clearing-Mitglied des anderen Link-Clearing-Hauses in das System der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, oder so kommen neben dem Geschäft zwischen dem Nicht- Clearing-Mitglieder) noch Dritte können anderen, im Auftrag Dritter handelnde Personen (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Tochtergesellschaften, Verwalter, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Gläubiger, mit Ausnahme von CREST Mitglied und dem Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses die folgenden inhaltsgleichen Geschäfte zustande: • ein Geschäft zwischen dem Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses und dem Link-Clearing- Haus als Spezial-Clearing-Mitglied und • ein Geschäft zwischen dem Link- Clearing-Haus als Spezial-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG) dazu bevollmächtigenAG und • ein Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und deren General-Clearing-Mitglied oder Direct- Clearing-Mitglied, gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise Rechtsmittel vor Gerichten einzulegen, um hinsichtlich der geschuldeten Aktien eine Eigentumsübertragung, zum Beispiel durch den entsprechenden Registrar dieser Aktien, zu verhindern oder zu verzögern• sowie gegebenenfalls ein Geschäft zwischen dem General-Clearing-Mitglied.und dem Nicht- Clearing-Mitglied.
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Samples: Clearing Conditions
Geschäftsabschlüsse. (1) ISE-Geschäfte im Sinne Die aus der Zusammenführung von Kapitel VI Ziffer 1 Aufträgen und Quotes (Matching) in den Systemen der Märkte resultierenden Geschäfte, deren Clearing von der Eurex Clearing AG gemäß den nachfolgenden Kapiteln durchgeführt wird, kommen an der ISE nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied durch Zusammenführung von Aufträgen an der ISE zustande. Die Eurex Clearing AG macht Clearing-Mitgliedern ein Angebot und schliesst ISE-Geschäfte, sobald im ISE-Handelssystem entsprechende Aufträge bezüglich der gemäß Kapitel VI in das Clearing einbezogenen Wertpapiere zusammengeführt werden, ab. Hierdurch werden die Angebote der entspechenden Handelsteilnehmer der ISE, die der Zusammenführung der Aufträge zu Grunde liegen, angenommen, wodurch zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Clearing-Mitgliedern unverzüglich Geschäfte zustande kommen. Wenn ein im ISE-Handelssystem zusammengeführter Auftrag für irische Wertpapiere von einem Nicht-Clearing-Mitglied eingegeben wurde, wird dieses Angebot von dem Clearing-Mitglied, welches das Clearing für das Nicht-Clearing-Mitglied übernimmt, angenommen. Zugleich kommt ein entspechendes Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und diesem Clearing-Mitglied zustande. Clearing-Mitglieder haben die vertraglichen Regelungen und Bedingungen solcher ISE-Geschäfte einzuhalten, unabhängig von Regelungen zwischen Clearing- Mitgliedern und Nicht-Clearing-Mitglied, die diese in anderen Vereinbarungen getroffen haben. Alle Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und Clearing-Mitgliedern bezüglich des Kaufs und Verkaufs von irischen Wertpapieren an der ISE unterliegen dem Recht der Republik Irland. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Gültigkeit dieser Geschäfte,. Für jedes ISE-Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied gilt, dass die Verpflichtung der Eurex Clearing AG und des Clearing-Mitglieds zur Übertragung von Wertpapieren oder zur Leistung von entsprechenden Zahlungen zwecks Erfüllung dieses Geschäftes, im Fall dass seitens des Clearing-Mitgliedes im Rahmen des Abrechnungsverfahrens (Settlement Netting) eine Netto-Abrechnung gewählt wurde, durch die Übertragung der Netto-Anzahl von irischen Wertpapieren der entsprechenden Gattung der Wertpapiere, auf die sich das ISE-Geschäft bezieht und/oder durch Netto-Zahlung des für die Anzahl dieser Wertpapiere zu leistenden Geldbetrages erfüllt wird, der in Übereinstimmung mit den durch CREST vorgegebenen Abwicklungsverfahren (Settlement Netting) als im Abwicklungszeitpunkt der entsprechenden Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied zu übertragen und/oder zu zahlen errechnet wird.
(2) Mit der Zusammenführung von Aufträgen zum Abschluss eines ISE-Geschäftes im Sinne von Kapitel VI Ziffer 1 an der ISE kommt ein Geschäft zwischen einem Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser zum Clearing berechtigt ist (“Clearing-Mitglied”), und der Eurex Clearing AG nach dem Recht der Republik Irland, sowie ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem anderen Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser ein Clearing-Mitglied ist, ebenfalls nach dem Recht der Republik Irland, zustande. ISE Geschäfte können nicht zwischen zwei und mehr Clearing- Mitgliedern abgeschlossen werden. Jedes von einem General- beziehungsweise Direkt-Clearing- Mitglied mit der Eurex Clearing AG abgeschlossenes Geschäft ist rechtlich unabhängig von entsprechenden ISE-Geschäften, die zwischen der Eurex Clearing AG mit anderen Clearing- Mitgliedern zustandekommen. Ist, im Falle von Satz 1, Ist ein Handelsteilnehmer eines Marktes gemäß Absatz 1 selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing- Clearing-Mitglied), kommen Geschäfte an der ISE nur über das General-Clearing-Clearing- Mitglied (Ziffer 1.2.7 1.7 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt-Clearing-Mitglied (Ziffer 1.2.7 1.7 Absatz 2) zustande, über das er seine jeweiligen Geschäfte an der ISE abwickelt. Wird ein von einem Nicht-Clearing-Mitglied in das System die Systeme der ISE Märkte gemäß Absatz 1 eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag zusammengeführtoder Quote zusam- mengeführt, kommt ein Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied und dem General-Clearing-Mitglied oder dem Direkt-Clearing- Clearing-Mitglied und gleichzeitig ein entsprechendes Geschäft zwischen dem General-Clearing-Mitglied oder dem DirektDirekt- Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG zustande.
(3) Soweit die Eurex Clearing AG im Zusammenwirken mit einem Link-Clearing-Haus das Clearing von Geschäften auf der Grundlage einer Clearing-Link-Vereinbarung durchführt, gilt bezüglich dieser Geschäfte in Abweichung der Absätze 1 und 2 Folgendes. Wird von einem Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses in das Handelssystem eines in den nachfolgenden Kapiteln genannten Marktes, eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, so kommen Geschäfte zwischen dem Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses und dem Link-Clearing- Haus, sowie ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen dem Link-Clearing-Haus und der Eurex Clearing AG zustande. Wird von einem Nicht-Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses in das Handelssystem eines in den nachfolgenden Kapiteln genannten Marktes, eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, so kommen zusätzlich zu den nach Satz 2 zustande gekommenen Geschäften ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied des Link-Clearing- Hauses und dem Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses zustande.
(4) Für das Clearing von Geschäften nach Kapitel VII dieser Clearing Bedingungen, nimmt die Eurex Clearing AG Dienstleistungen eines in Kapitel VII genannten Link-Clearing- Hauses, auf Grundlage einer Clearing-Link-Vereinbarung, in Anspruch. In diesem Fall kommen nur dann Geschäftsabschlüsse zwischen der Eurex Clearing AG und der ECC, sowie mit der Eurex Clearing AG, entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zustande, wenn zumindest einer der an dem jeweiligen Geschäftsabschluss beteiligten Handelsteilnehmer der EEX („EEX-Handelsteilnehmer“) das Clearing seiner EEX- Geschäfte als Clearing-Mitglied der Eurex Clearing AG oder unter Einbeziehung eines solchen Clearing-Mitgliedes oder eines Link-Clearing-Hauses gemäß Absatz 3, von der Eurex Clearing AG durchführen läßt.
(3) Soweit die Eurex Clearing AG zwecks Durchführung des Clearing und auf der Grundlage einer Clearing-Link-Vereinbarung mit einem anderen Clearing-Haus als Spezial-Clearing-Mitglied (das „Link-Clearing-Haus“) kooperiert, kommen neben den gemäß Absatz 2 dargelegten Geschäften gegebenenfalls zusätzlich entsprechende inhaltsgleiche Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und dem Spezial-Clearing- Mitglied sowie weitere Geschäfte zwischen dem Spezial-Clearing-Mitglied und dessen Clearing-Mitgliedern zustande. Wird auf der Grundlage einer Clearing-Link-Vereinbarung gemäß Satz 1 ein von einem Nicht-Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses in das Handelssystem eines in den nachfolgenden Kapiteln genannten Marktes oder in das Handelssystem eines Marktes, der nicht in diesen Clearing-Bedingungen genannt ist, eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, so kommen neben dem Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied und dem Clearing-Mitglied des Link- Clearing-Hauses die folgenden inhaltsgleichen Geschäfte zustande: ▪ein Geschäft zwischen dem Clearing-Mitglied des Link-Clearing-Hauses und dem Link-Clearing-Haus als Spezial-Clearing-Mitglied und ▪ein Geschäft zwischen dem Link-Clearing-Haus als Spezial-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG nach und ▪ein Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und deren Clearing-Mitglied, ▪sowie gegebenenfalls ein Geschäft zwischen dem Recht der Republik Irland zustandeGeneral-Clearing-Mitglied und dem Nicht-Clearing-Mitglied.
(34) Für den Fall, dass ein ISE-Geschäft gemäß dem ISE-Regelwerk durch die ISE aufgehoben wird, erfolgt dies durch die Eingabe eines Gegenschäftes zu dem Preis des betreffenden ISE-Geschäftes in das elektronische Handelssystem der ISE. Nach Eingabe von Gegengeschäften werden diese den betroffenenen Wenn eine Clearing-Mitgliedern Lizenz gemäß Ziffer 2.4 Absatz 2 lit. c beendet wird und in Folge dessen alle aus noch nicht vollständig zwischen dem betroffenen General- oder Direkt- Clearing-Mitglied („betroffenes Clearing-Mitglied“) und der Eurex Clearing AG abgewickelten Geschäfte („nicht-erfüllte Geschäfte“) resultierenden gegenseitigen Zahlungs- und Lieferverpflichtungen automatisch zugeordneterlöschen (Kapitel I Ziffern 2.4 Absatz 7), ist die Eurex Clearing AG ab dem Geschäftstag des automatischen Erlöschens dieser gegenseitigen Erfüllungsansprüche berechtigt, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Clearings und zur Risikominimierung ein oder mehrere Geschäfte an dem betreffenden Markt, an dem die nicht-erfüllten Geschäfte ursprünglich abgeschlossen wurden, zu tätigen. Die Eurex Clearing AG wird ermächtigt, die CREST im eigenen Namen sowie im Namen der betroffenen Clearing-Mitglieder mit der Abwicklung dieser Gegengeschäfte zu beauftragen. Etwaige auf den Konten betroffener Clearing- Mitglieder bereits vorgenomme Belastungen bzw. Gutschriften werden mit der entsprechenden Valuta storniert.
(4) Die Eurex Clearing AG kann jederzeit Geschäfte für nichtig erklären, Anweisungen an die CREST bezüglich Nichtigerklärung senden oder in der Republik Irland Maßnahmen ergreifen, wenn (a) die durch das ISE-Geschäft geschuldete Übereignung der Aktien vom High Court in Irland oder von einem in Irland geltendem Gesetz verboten ist; oder wenn (b) der jeweilige Emittent Kenntnis davon erlangt, dass die durch das Geschäft beabsichtigte Übertragung durch ein in der Republik Irland geltendes Gesetz verboten ist; oder wenn (c) der Erwerber der jeweiligen Aktien verstorben ist; oder wenn (d) auf das jeweilige inhaltsgleiche Geschäft im Sinne von Satz 1.1.4 (2) eine 1 auch außerbörslich abschließen. Der Abschluss solcher Geschäfte wird von der unter (a) bis (c) aufgeführten Bedingungen Anwendung findet. Sollte die Eurex Clearing AG ein ISE-Geschäft gemäß Absatz 4 für nichtig erklären, kann die Eurex Clearing AG die Positionen der General - oder Direkt Clearing Mitglieder, deren ISE-Geschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen zwecks Sicherstellung des ordnungsgemäßen Clearings sowie zur Eliminierung von einer solchen Erklärung erfasst werden, gemäß Kapitel I Ziffer 1.8.1 glattstellen und Sicherheiten verwertenRisiken getätigt.
(5) Weder Clearing-Mitglieder (General–Clearing-Mitglieder, Direkt–Clearing-Mitglieder, oder Nicht- Clearing-Mitglieder) noch Dritte können anderen, im Auftrag Dritter handelnde Personen (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Tochtergesellschaften, Verwalter, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Gläubiger, mit Ausnahme von CREST und Eurex Clearing AG) dazu bevollmächtigen, gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise Rechtsmittel vor Gerichten einzulegen, um hinsichtlich der geschuldeten Aktien eine Eigentumsübertragung, zum Beispiel durch den entsprechenden Registrar dieser Aktien, zu verhindern oder zu verzögern.
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Samples: Clearing Bedingungen
Geschäftsabschlüsse. (1) ISEEin Repo-Geschäft bezeichnet einen Kauf/Verkauf von Wertpapieren und deren gleichzeitigen Rückverkauf/-kauf auf Termin. Es setzt sich somit aus einer Kauf- (,,Front-Leg") mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung (,,Term-Leg") über Wertpapiere gleicher Art und Gattung zu einem bestimmten Termin zusammen.
(2) Repo-Geschäfte im Sinne von Kapitel VI Ziffer 1 kommen an der ISE Eurex Repo GmbH werden nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Institut, das im Besitz einer Clearing-Mitglied durch Zusammenführung von Aufträgen Lizenz ist, abgeschlossen. Ist ein Teilnehmer an der ISE zustande. Die Eurex Clearing AG macht Clearing-Mitgliedern ein Angebot und schliesst ISE-Geschäfte, sobald im ISE-Handelssystem entsprechende Aufträge bezüglich der gemäß Kapitel VI in das Clearing einbezogenen Wertpapiere zusammengeführt werden, ab. Hierdurch werden die Angebote der entspechenden Handelsteilnehmer der ISE, die der Zusammenführung der Aufträge zu Grunde liegen, angenommen, wodurch zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Clearing-Mitgliedern unverzüglich Geschäfte zustande kommen. Wenn ein im ISE-Handelssystem zusammengeführter Auftrag für irische Wertpapiere von einem Nicht-Clearing-Mitglied eingegeben wurde, wird dieses Angebot von dem Clearing-Mitglied, welches das Clearing für das Nicht-Clearing-Mitglied übernimmt, angenommen. Zugleich kommt ein entspechendes Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und diesem Clearing-Mitglied zustande. Clearing-Mitglieder haben die vertraglichen Regelungen und Bedingungen solcher ISE-Geschäfte einzuhalten, unabhängig von Regelungen zwischen Clearing- Mitgliedern und Nicht-Clearing-Mitglied, die diese in anderen Vereinbarungen getroffen haben. Alle Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und Clearing-Mitgliedern bezüglich des Kaufs und Verkaufs von irischen Wertpapieren an der ISE unterliegen dem Recht der Republik Irland. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Gültigkeit dieser Geschäfte,. Für jedes ISE-Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied gilt, dass die Verpflichtung der Eurex Clearing AG und des Clearing-Mitglieds zur Übertragung von Wertpapieren oder zur Leistung von entsprechenden Zahlungen zwecks Erfüllung dieses Geschäftes, im Fall dass seitens des Clearing-Mitgliedes im Rahmen des Abrechnungsverfahrens (Settlement Netting) eine Netto-Abrechnung gewählt wurde, durch die Übertragung der Netto-Anzahl von irischen Wertpapieren der entsprechenden Gattung der Wertpapiere, auf die sich das ISE-Geschäft bezieht und/oder durch Netto-Zahlung des für die Anzahl dieser Wertpapiere zu leistenden Geldbetrages erfüllt wird, der in Übereinstimmung mit den durch CREST vorgegebenen Abwicklungsverfahren (Settlement Netting) als im Abwicklungszeitpunkt der entsprechenden Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied zu übertragen und/oder zu zahlen errechnet wird.
(2) Mit der Zusammenführung von Aufträgen zum Abschluss eines ISE-Geschäftes im Sinne von Kapitel VI Ziffer 1 an der ISE kommt ein Geschäft zwischen einem Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser zum Clearing berechtigt ist (“Clearing-Mitglied”), und der Eurex Clearing AG nach dem Recht der Republik Irland, sowie ein inhaltsgleiches Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem anderen Handelsteilnehmer der ISE, soweit dieser ein Clearing-Mitglied ist, ebenfalls nach dem Recht der Republik Irland, zustande. ISE Geschäfte können nicht zwischen zwei und mehr Clearing- Mitgliedern abgeschlossen werden. Jedes von einem General- beziehungsweise Direkt-Clearing- Mitglied mit der Eurex Clearing AG abgeschlossenes Geschäft ist rechtlich unabhängig von entsprechenden ISE-Geschäften, die zwischen der Eurex Clearing AG mit anderen Clearing- Mitgliedern zustandekommen. Ist, im Falle von Satz 1, ein Handelsteilnehmer Repo GmbH selbst nicht zum Clearing berechtigt (Nicht-Clearing- Clearing-Mitglied), kommen Geschäfte an der ISE nur über das General-Clearing-Mitglied (Ziffer 1.2.7 Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 1) oder das konzernverbundene Direkt-Direkt- Clearing-Mitglied (Ziffer 1.2.7 Kapitel I Nummer 1.2.5 Absatz 2) zustande, über das er seine Geschäfte an der ISE Eurex Repo GmbH abwickelt. .
(3) Wird ein mittels des Systems der Eurex Repo GmbH von einem Nicht-Clearing-Mitglied in das System der ISE eingegebener Auftrag mit einem anderen Auftrag zusammengeführtein Repo- Geschäft abgeschlossen, kommt ein Geschäft zwischen dem Nicht-Clearing-Mitglied und dem General-General- Clearing-Mitglied oder dem konzernverbundenen Direkt-Clearing- Clearing-Mitglied und sowie gleichzeitig ein entsprechendes Repo-Geschäft zwischen dem General-Clearing-Mitglied oder dem konzernverbundenen Direkt-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG nach dem Recht der Republik Irland zustande.
(31) Für Werden mittels des Systems der Eurex Repo Repo-Geschäfte abgeschlossen, bei denen das Anfangsdatum für das Front-Leg identisch ist mit dem Tag des Zustandekommens der Repo-Geschäfte (z.B. Overnight-Repo), handelt es sich bei den Falljeweiligen Repo-Geschäften um absolute Fixgeschäfte, auf die die Absätze 2 und 3 mit folgender Ergänzung Anwendung finden: Das aufgrund eines solchen Repo-Geschäfts zur Übereignung von Wertpapieren verpflichtete Clearing- Mitglied hat sicherzustellen, dass ein ISEes die aufgrund des Front-Leg geschuldeten Wertpapiere am vereinbarten Liefertag bis zu den von der Eurex Clearing AG festgelegten Zeitpunkten (,,Cut-Off-Zeiten"; siehe Anlage unter GC-Repo) in das Depot der Eurex Clearing AG bei dem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer übertragen hat, damit die Eurex Clearing AG diese Wertpapiere wiederum taggleich in das entsprechende Depot des Clearing-Mitglieds aus dem inhaltsgleichen Geschäft übertragen kann. Das zu beliefernde Clearing-Mitglied hat seinerseits durch entsprechende Bereitstellung auf dem vom Zentralverwahrer festgelegten Konto sicherzustellen, dass die Übereignung der Wertpapiere Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Geldbetrages an die Eurex Clearing AG erfolgt. Soweit das zur Übereignung von Wertpapieren verpflichtete Clearing-Mitglied diese Pflicht nicht am Liefertag des Front-Leg fristgemäß erfüllt und/oder das zu beliefernde Clearing-Mitglied seine Zahlungspflichten nicht am Liefertag des Front-Leg erfüllt, können diese Pflichten aufgrund des absoluten Fixcharakters des betreffenden Repo-Geschäfts nicht nachträglich durch Übereignung entsprechender Wertpapiere oder Leistung der ursprünglich geschuldeten Zahlung erfüllt werden. Die an den betreffenden Repo-Geschäften Beteiligten haben sodann keinen Anspruch mehr auf Erfüllung dieser Geschäfte, sondern können ausschließlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für diesen Fall tritt die Eurex Clearing AG ihre Schadenersatzansprüche gegen das säumige Clearing- Mitglied vollumfänglich an das andere an dem inhaltsgleichen Repo-Geschäft gemäß dem ISEbeteiligte Clearing-Regelwerk durch Mitglied an Erfüllung statt ab. Soweit die ISE aufgehoben wird, erfolgt dies durch die Eingabe eines Gegenschäftes zu dem Preis des betreffenden ISERepo-Geschäftes in das elektronische Handelssystem der ISE. Nach Eingabe Geschäfte ursprünglich von Gegengeschäften werden diese den betroffenenen einem oder zwei Nicht- Clearing-Mitgliedern automatisch zugeordnetabgeschlossen wurden, tritt das beziehungsweise treten die jeweils beteiligten Clearing-Mitglieder seine beziehungsweise ihre gesamten Schadensersatzansprüche gleichfalls an das oder die beteiligten Nicht-Clearing-Mitglieder an Erfüllung statt ab. Die Aufgrund dieser Abtretungen der jeweiligen Schadensersatzansprüche seitens der Eurex Clearing AG wird ermächtigt, die CREST im eigenen Namen sowie im Namen und gegebenenfalls seitens der betroffenen Clearing-Mitglieder mit der Abwicklung dieser Gegengeschäfte werden diese von Ihren Leistungs- und eventuellen Schadensersatzpflichten vollumfänglich frei. Die abgetretenen Schadensersatzansprüche sind somit unmittelbar zwischen den beiden Repo-Handelsteilnehmern geltend zu beauftragen. Etwaige auf den Konten betroffener Clearing- Mitglieder bereits vorgenomme Belastungen bzw. Gutschriften werden mit der entsprechenden Valuta storniert.
(4) Die Eurex Clearing AG kann jederzeit Geschäfte für nichtig erklärenmachen, Anweisungen an die CREST bezüglich Nichtigerklärung senden oder in der Republik Irland Maßnahmen ergreifen, wenn (a) die durch das ISE-Geschäft geschuldete Übereignung der Aktien vom High Court in Irland oder von einem in Irland geltendem Gesetz verboten ist; oder wenn (b) der jeweilige Emittent Kenntnis davon erlangt, dass die durch das Geschäft beabsichtigte Übertragung durch ein in der Republik Irland geltendes Gesetz verboten ist; oder wenn (c) der Erwerber der jeweiligen Aktien verstorben ist; oder wenn (d) auf das jeweilige inhaltsgleiche Repo- Geschäft im Sinne mittels des Systems der Eurex Repo abgeschlossen haben. Nur wenn die geld- und stückemäßige Abwicklung von Satz 1.1.4 Repo-Geschäften, bei denen das Anfangsdatum für das Front-Leg identisch ist mit dem Tag des Zustandekommens des Repo-Geschäfts (2z.B. Overnight- Repo) eine der unter (a) bis (c) aufgeführten Bedingungen Anwendung findet. Sollte wie vorbeschrieben fristgemäß erfolgt, führt die Eurex Clearing AG ein ISE-Geschäft als zentraler Kontrahent gemäß Absatz 4 für nichtig erklären, kann die Eurex den Absätzen 1 und 2 das Clearing AG die Positionen der General - oder Direkt Clearing Mitglieder, deren ISEjeweiligen Repo-Geschäfte von einer solchen Erklärung erfasst werden, gemäß Kapitel I Ziffer 1.8.1 glattstellen und Sicherheiten verwertendurch.
(5) Weder Clearing-Mitglieder (General–Clearing-Mitglieder, Direkt–Clearing-Mitglieder, oder Nicht- Clearing-Mitglieder) noch Dritte können anderen, im Auftrag Dritter handelnde Personen (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Tochtergesellschaften, Verwalter, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Gläubiger, mit Ausnahme von CREST und Eurex Clearing AG) dazu bevollmächtigen, gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise Rechtsmittel vor Gerichten einzulegen, um hinsichtlich der geschuldeten Aktien eine Eigentumsübertragung, zum Beispiel durch den entsprechenden Registrar dieser Aktien, zu verhindern oder zu verzögern.
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