Common use of Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme Clause in Contracts

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In diesem Fall sind nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Einzahlung ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG. (5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 der Satzung. Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile ein.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen unbedingten Beitrittserklärung und durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Ein Geschäftsanteil beträgt 210 Euro€ 154,00. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil Geschäftsanteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort Jedes neu eintretende Mitglied, dem eine Genossenschaftswohnung überlassen wird, hat für a) komplex modernisierte Wohnungen insgesamt 3 Anteile und b) unsanierte und teilsanierte Wohnungen insgesamt 2 Anteile zu übernehmen. c) Wohnungen, die nach dem Jahr 2018 neu gebaut wurden, insgesamt 10 Anteile zu übernehmen. Die Anteile sind vor der Wohnungsübergabe einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In diesem Fall sind Die Verpflichtung zur Übernahme von Geschäftsanteilen bemisst sich für nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlenWirksamkeit der Verschmelzung mit einer anderen Wohnungsgenossenschaft neu eintretende Mitglieder nach den Bestimmungen dieser Satzung, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassendahin nach den bisher geltenden Bestimmungen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Absatz 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.Abs.3 entsprechend. (5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50. (6) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes. (7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebenen Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile , übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben, auch im Falle der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einInsolvenz, keine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro150,00 EUR. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil Geschäftsanteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung Wohnung, ein PKW-Stellplatz oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden istwird, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 Abs.4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch ist der erste, die Mitgliedschaft begründende Geschäftsanteil, in voller Höhe einzuzahlen. In diesem Fall Vom Beginn des folgenden Monats ab sind nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € weitere 30,00, 50,00 bzw. 100,00 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Welche dieser Raten gewährt wird, bestimmt der Vorstand entsprechend den individuellen finanziellen Verhältnissen des Mitglieds. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs.2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.Abs.3 entsprechend. (5) Die Höchstzahl der AnteileEinzahlungen auf die Geschäftsanteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kannvermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, ist 50vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäfts- anteile im Sinne von § 17 Abs.4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. § 7 Absatz 2 gilt sinngemäß. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleiste- ten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschrie- bene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäfts- guthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Absätze 3-4), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben16 GESCHÄFTSANTEILE UND GESCHÄFTSGUTHABEN (1) . Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro310,– EUR. (2) Für den . Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen sich mit einem Anteil zu übernehmenbeteiligen (mitgliedschaftsbegründender Pflichtanteil). Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen ange- messenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage Beteiligung mit drei nutzungsbezoge- nen Pflichtanteilen zu übernehmen. Diese Anteile sind PflichtanteileIst eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen. 3. Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 gezeichnet 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (3) 4. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 31,– EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- € mindestens 50,– EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) 5. Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Die Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. 6. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.40 Abs. 4. (5) 7. Die Höchstzahl der Anteileweiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50100. (6) 8. Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. 9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Genos- senschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Aus- einandersetzungsguthaben gilt § 9 11. 1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 16 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft min- destens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. 2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsgut- habens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, über- steigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 16 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro520,00 EUR. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen sich mit einem Anteil zu übernehmenbeteiligen (mitglied- schaftsbegründender Pflichtanteil). Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum von mehr als 36,0 m² überlassen wird wird, oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage Beteiligung mit einem weiteren Pflichtanteil zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. übernehmen (nutzungsbezogener Pflichtanteil). 3) Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 gezeichnet 5 beteiligt hat, werden diese auf die Pflichtanteile den nut- zungsbezogenen Pflichtanteil angerechnet. (34) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 52,00 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgen- den Monats ab sind monatlich 210,-- € weitere 26,00 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (45) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Die Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. 6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4. (57) Die Höchstzahl der Anteileweiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50350. (68) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. 9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbind- lichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12. 1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossenschaft zur Beteiligung mit mehre- ren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zu- gehen. 2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens be- anspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zuge- schriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hier- mit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit keine Nachschüsse zu leisten. • den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf Vorstand, • den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einAufsichtsrat, • die Mitgliederversammlung.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 300,00 Euro. (2) Für den Erwerb der die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung Aufbrin­ gung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann ausnahmsweise Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 30,00 € ein­ zuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats sind monatlich 210,-- € weitere 30,00 Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige vorzeiti­ ge Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile Antei­ le bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividen­ de dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4 der Satzung. (56) Die Höchstzahl Höchstanzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50. (67) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zu­ geschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustan­ teile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam, falls nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens Geschäftsgut­ habens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinandersetzungsgutha­ ben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindes­ tens zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die ver­ bleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zu­ geschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustan­ teile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Ge­ schäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Ge­ schäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3­6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 160 Euro. (2) Für den Erwerb der die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen 1 Anteil zu übernehmen. Jedes MitgliedMit- glied, dem eine Wohnung Wohnung, ein Platz in einem Heim oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 4) gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung Zulas- sung der Beteiligung 16 Euro (mindestens 1/10 des Geschäftsanteils) je Geschäftsanteil einzu- zahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- weitere 16je Geschäftsanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile Pflichtan- teile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile Antei- le übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.Abs.3 entsprechend. (5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich Solange ein Mitglied beteiligen kannGeschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist 50die Dividende dem Geschäftsgutha- ben zuzuschreiben. Im übrigen gilt § 40 Abs. 4 der Satzung. (6) Die Einzahlung auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnantei- le, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitglie- des. (7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 11 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsantei- le i.S. von § 16 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündi- gen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit meh- reren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen- schaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss des Geschäftsjahres statt. Sie muß mindes- tens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Ge- schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgutha- bens gilt § 11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 16 Abs. 3 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrech- net. (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilendem Geschäftsanteil. Sie haben, beschränkt auf die Haftsumme, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 210 Euro160,00Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein. (2) Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i.S. von • §87a Abs.1 GenG. zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, • §87a Abs.2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach §87a Abs.2 GenG höchstens bis zu einem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag der über- nommenen seiner Geschäftsanteile einentspricht.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 160,00 Euro. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil sich mit zwei Anteilen zu übernehmenbetei- ligen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Juristische Personen, die Mitglied der Genossenschaft werden, sind verpflichtet, sich mit mindestens fünf Anteilen zu beteiligen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile Beteiligung mit nutzungs- bezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der als Anla- ge, die fester Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage ist. Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehö- rigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. . (3) Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 gezeichnet 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (34) Jeder Pflichtanteil ist Zwei Pflichtanteile gemäß Abs. 2 Satz 1 sind sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen. Der Für alle weiteren nutzungsbezogenen Pflichtanteile kann der Vorstand kann Ratenzahlungen Raten- zahlungen zulassen. In diesem Fall sind der mit dem Mitglied abzuschließenden Ratenzahlungsvereinba- rung ist zu sichern: a) der Beginn der Ratenzahlung einen Monat nach Zulassung Eintragung in die Mitgliederliste, b) das Ende der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlen, bis Ratenzahlung nach maximal 30 Monaten, c) die Pflichtanteile voll einbezahlt sind. Die Höhe einer Rate beträgt mindestens 25,00 Euro, d) die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile nutzungsbezogenen Pflichtanteile, bezogen auf die Ratenzahlungsvereinbarung, ist zugelassen. (45) Über die nutzungsbezogenen Pflichtanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen Beteiligung zuge- lassen hat. Die Einzahlung kann sofort in voller Höhe geleistet werden. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsgut- haben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.42 Abs. 4. (57) Die Höchstzahl der Anteileweiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50. (68) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattetge- stattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12. § 18 Kündigung weiterer Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenos- senschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch ge- nommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Mitglieder haften Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mit mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den übernommenen GeschäftsanteilenTeil seines Ge- schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleiste- ten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschrie- bene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 bis 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäfts- guthabens hiermit verrechnet. § 19 Ausschluss der Nachschusspflicht Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung Mitglieder haben auch im Falle der Haftsumme auf den Gesamtbetrag Insolvenz der über- nommenen Geschäftsanteile einGenossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung Und Wahl Ordnung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 Geschäftsanteile 17 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro155, - €. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, einen verpflichtet 1 Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung Wohnung, ein Platz in einem Pflegeheim oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung Eigenleistungen durch Übernahme weiterer weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit So weit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß (Abs. 4 gezeichnet hat, 4) übernommen hat werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind sofort nach Zulassung der Beteiligung 155, - € einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab, sind monatlich 210,-- mindestens 25, - € einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen zu gelassen hat. Die Für die Einzahlung ist dann innerhalb 30 Tagen zu leistengilt Abs. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.entsprechend. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50100. Hierbei werden Anteile berücksichtigt, die das Mitglied gemäß § 9 Abs. 1 erlangt hat. (67) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, so weit es nicht nach Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 1 Jahr vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. So weit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist ( § 17 Abs. 3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Fall der Genossenschaft mit den übernommenen GeschäftsanteilenInsolvenz bzw. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile eindes Insolvenzverfahrens keine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 350,00 Euro. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil drei An- teile zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen Ratenzah- lungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind sofort nach Zulassung der Beteiligung des Beitritts 120,00 Euro je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats sind monatlich 210,-- € weitere 10,00 Euro je Pflichtanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile Pflicht- anteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Über- nahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen übrigem gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4 der Sat- zung. (56) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50sind zehn Anteile. (67) Die Einzahlungen auf den / die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zuge- schriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung Aufrech- nung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbind- lichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner wei- teren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäfts- jahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Ge- schäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Ge- schäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleiben- den Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschrie- bene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgutha- bens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 bis 5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 EuroEUR. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil Anteil(e) zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung *)/ein oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder Geschäfts- raum*) überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € EUR (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats *)/Quartals*) ab sind monat- lich*)/vierteljährlich *) weitere EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile An- teile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen übernom- menen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend. Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere An- teile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernom- menen voll eingezahlt sind und der Vorstand , bei investierenden Mitgliedern mit zu- sätzlicher Zustimmung des Aufsichtsrats , die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Ge- schäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4 der Satzung. (56) Die Höchstzahl der Anteileweiteren Geschäftsanteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen betei- ligen kann, ist 50beträgt ( Anzahl) weitere Anteile über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2. (67) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Ge- winnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäfts- guthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens Geschäfts- guthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft Genos- senschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (9) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt Prozent der Summe der Ge- schäftsguthaben zum letzten Bilanzstichtag. Es darf durch Auszahlung eines Ausei- nandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsan- sprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Min- destkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Ge- schäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist o- der die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündi- gung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlen- den Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 5), wird der auszah- lungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Mustersatzung Für Wohnungsgenossenschaften

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 260 Euro. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil sich mit drei Anteilen zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind beteiligen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet). (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen Zahlungen in Teilbeträgen zulassen. In diesem Fall sind sofort nach Zulassung der Beteiligung 50,00 EUR je Geschäftsanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats sind monatlich 210,-- € weitere 30,00 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. .Die Einzahlung kann sofort in voller Höhe oder in Teilbeträgen, die der Vorstand festsetzt, geleistet werden (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG. (41Abs. 5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50. (6) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinn- anteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsgutha- ben des Mitgliedes. (7) Die Abtretung oder die Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig unzuläs- sig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens Ge- schäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens drei Monaten vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermitverrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro200,00 EUR. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen sich mit einem Anteil zu übernehmenbetei- ligen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Jedes Mitglied, dem eine Wohnung Wohnung, ein Platz in einem Heim oder ein Geschäftsraum überlassen überlas- sen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung Ei- genleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Be- teiligung erfolgt nach Maßgabe der als Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung beigefügten ist. Änderun- gen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderun- gen; §§ 34 Abs. 1 Buchst. a und 35 Abs. 2 Buchst. a sind zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. beachten. (3) Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 gezeichnet 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (34) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 100,00 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- € weitere 100,00 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt er- reicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (45) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Antei- len beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt ein- gezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Die Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsgutha- ben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.40 Abs. 4. (57) Die Höchstzahl der AnteileAnteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 509. (68) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnan- teile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mit- gliedes. (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsan- teile i. S. von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossen- schaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genom- mene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 1 Jahr vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Ge- schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für den auszuzahlenden Teil des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinn- gemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Statuten Der Wohnungsgenossenschaft

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro155,00 EUR. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil sich mit 10 Anteilen zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind beteiligen (mit- gliedschaftsbegründende Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet). (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 80 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- € weitere 25 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt er- reicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen betei- ligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Die Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzu- schreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 3. (56) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 501.000. (67) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Genossen- schaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinander- setzungsguthaben gilt § 9 12. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossenschaft zur Betei- ligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäfts- anteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen- schaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens ein Jahr vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsgut- habens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, ver- mehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3-5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 210 Euro€ 155,– je Geschäftsanteil. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen übernommenen Geschäftsanteile. (2) Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. von § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, § 87 a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile einzu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro500 EUR. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil 3 Anteile zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, der Teil einer Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage oder durch Leistung eines entsprechenden Finanzierungs- beitrages zu übernehmen. Diese Die weiteren Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 4) gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnetan- gerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 50 EUR (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- € weitere 50 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend. Diese Anteile sind freiwillige Anteile. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4 der Satzung. (56) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50500. (67) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeit- en gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Die Frist für die Kündigung einzelner Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 2 S. 2 (Pflichtanteile) beträgt zwei Jahre zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung. Das Mitglied kann diese Geschäftsanteile kündi- gen, soweit es das Nutzungsverhältnis oder die Reservierung gekündigt hat, für die es die Pflichtanteile als Beteili- gung ursprünglich gezeichnet hatte. (2) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 (freiwillige Anteile) zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 6 Monate vorher schriftlich erfolgen. (3) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch Satzung der Wohngeno eG / Stand: 16. Juni 2019 Seite 6 nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrech- net. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten. Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat, die Mitgliederversammlung. (1) Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Per- sonen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden. Investierende Mitglieder können keine Vor- standsmitglieder werden. (2) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. § 24 Abs. 6 der Satzung bleibt unberührt. (3) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag vom Aufsichtsrat von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens 3 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h). (4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläu- fig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsicht- srates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mit- gliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben. (5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den übernommenen GeschäftsanteilenVorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vor- standsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhe- bungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außeror- dentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederver- sammlung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1. (6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bes- timmt. (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. (2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vor- standsmitglied. (3) Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Aufsichtsrates vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181, zweiter Fall BGB befreit werden. (4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Be- nennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (5) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. (6) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. (7) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Haftsumme beträgt 210 EuroVoll- ständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. (8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. (9) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Auf- sichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei Übernahme weiterer Anteile der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossen- schaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen, b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. der Satzung zu sorgen, d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. (3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsät- zliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vor- stand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzule- gen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten. (4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben. (5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine Erhöhung höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Haftsumme auf Genossenschaft und natürliche Per- sonen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Gesamtbetrag Aufsichtsrat gewählt werden. (2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmit- gliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. In- vestierende Mitglieder können keine Aufsichtsratsmitglieder werden. (3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach erteilter Ent- lastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. (4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der über- nommenen Geschäftsanteile einMitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Xxxx zu ersetzen. (5) Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mit- gliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Satzung der Wohngeno eG / Stand: 16. Juni 2019 Seite 8 Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder. (6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. (7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat. (8) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Xxxx ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Mitgliederversammlung. (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten. (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außerg- erichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlan- gen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Auf- sichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwen- dung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversamm- lung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. (6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. (8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt. (9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Auf- sichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsicht- srat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß. (1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalen- derhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß §

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Samples: Satzung Der Wohngeno Eg

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 155,00 Euro. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil sich mit zwei, die Mitgliedschaft begrün- denden Anteilen zu übernehmenbeteiligen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung Wohnung, ein Zimmer oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der als Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage ist. Ist eine Wohnung, ein Zimmer oder ein Geschäftsraum mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebens- partnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist nur von einem Mitglied eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 5 beteiligt gezeichnet hat, werden diese auf die nutzungs- bezogenen Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen Raten- zahlungen zulassen. In diesem Fall Falle sind sofort nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € 1/10 der Pflichtanteile einzuzahlen, bis . Über die Pflichtanteile voll einbezahlt sind. weiteren Einzahlungen beschließt die Vertreterversammlung nach § 50 GenG. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. Der Vorstand kann Ausnahmen, die wirtschaftlich begründet sind, zulassen. (4) Über die Pflichtanteile hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Be- teiligung zugelassen hat. Die Für die Einzahlung ist dann innerhalb 30 Tagen zu leistengilt Abs. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.entsprechend. (5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich die ein Mitglied beteiligen erwerben kann, ist 50sind 100. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben gutzuschreiben. (7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung Aufrech- nung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbind- lichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für das Auseinandersetzungsguthaben die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 9 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 bis 7), wird der Satzung. auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den dem übernommenen GeschäftsanteilenGeschäftsanteil. Die Haftsumme beträgt 210 EuroMitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten. (2) Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft be- schließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. v. § 87a Abs. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, § 87a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag der über- nommenen seiner Geschäftsanteile einentspricht.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro210,00 EUR. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil sich mindestens mit zwei Geschäftsanteilen (mitgliedschaftsbegrün- dende Pflichtanteile) zu übernehmenbeteiligen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden istüber- lassen wird, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtan- teilen gemäß Abs. 3 zu übernehmen. (3) Voraussetzung für die Überlassung einer Wohnung ist die Zeich- nung von 2 nutzungsbezogenen Pflichtanteilen für eine Einzimmerwohnung, 4 nutzungsbezogenen Pflichtanteilen für eine Mehrzimmerwoh- nung. Diese Die Überlassung einer Wohnung in einem Neubau ab dem Baujahr 2012 erfordert die Zeichnung von 10 nutzungsbezogenen Pflichtan- teilen für Wohnungen bis zu 3 Zimmern. Für jedes weitere Zimmer sind zwei weitere nutzungsbezogene Anteile zu zeichnen. Die Anteile für die Mitgliedschaft (Abs. 2) werden darauf angerech- net. Bei Erwerb einer von der Genossenschaft gebauten Eigentums- wohnung oder eines Eigenheimes sind Pflichtanteile8 nutzungsbezogene Pflicht- anteile zu übernehmen. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß (Abs. 4 gezeichnet 5) übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnetange- rechnet. (34) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Das gilt auch bei Erhöhung der Geschäftsanteile. Der Vorstand kann Ratenzahlungen auf begründeten Antrag Zahlungen in Teilbeträgen zulassen. In diesem Fall sind nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlenje Geschäftsanteil sofort mindestens 21 Euro (1/10 des Geschäftsanteils) einzuzahlen und der Rest in monatlichen Raten von jeweils 21 Euro (vom Beginn des darauf folgenden Monats), bis die Pflichtanteile der Geschäftsanteil voll einbezahlt sinderreicht ist. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (45) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden vorhergehen- den weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt einge- zahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Die Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entspre- chend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDivi- dende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 5. (57) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50100. (68) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zu- geschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Ver- lustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist grundsätzlich unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft Genossen- schaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12. § 18 Kündigung weiterer Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens ein Jahr vor Schluss des Geschäftsjahres (30.09.) zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäfts- guthabens hiermit verrechnet. § 19 Ausschluss der Nachschusspflicht Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung Sie haben für den Fall der Haftsumme auf den Gesamtbetrag Insolvenz der über- nommenen Geschäftsanteile einGenossen- schaft keine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 - Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro500 EUR. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil sich mit 2 Anteilen zu übernehmenbeteiligen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Diese Eine Richtlinie betreffend der Anzahl der danach zu übernehmenden Geschäftsanteile wird jeweils objektbezogen nach gemeinsamer Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen. Für die objektbezogenen Richtlinien sind Differenzierungen insbesondere wegen der Größe und der Ausstattung der Wohnungen sowie wegen Einkommensgrenzen bei öffentlich geförderten Wohnungen unter Beachtung des relativen Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig. Die Verpflichtung zur Übernahme der so festgelegten nutzungsbezogenen Pflichtanteile wird in einer besonderen Vereinbarung i.S.d. § 67 b Abs. 1 GenG im Nutzungsvertrag begründet. Die Vereinbarung mit dem Mitglied hat vorzusehen, dass die Genossenschaft jederzeit durch wirksamen Beschluss der Mitgliederversammlung zu einer Satzungsänderung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 berechtigt ist, sofern sich diese ausschließlich auf eine Erweiterung der Anzahl der mitgliedschaftsbegründenden Pflichtanteile i.S.d. §17 Abs. 2 S. 1 bezieht. Die Vereinbarung hat ferner für den Fall einer Erhöhung des Geschäftsanteils i.S.v. § 17 Abs. 1 eine Wandelung von nutzungsbezogenen Pflichtanteilen in freiwillige Anteile sind Pflichtanteilei.S.d. § 17 Abs.5 vorzusehen. Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen. (3) Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 gezeichnet 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (34) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 30% je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Quartals ab sind monatlich 210,-- € weitere 1% je Pflichtanteil jedoch mindestens 100 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (45) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Die Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG. (5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 5041 Abs. 4. (67) Die Einzahlungen auf den / die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 Geschäftsanteile 17 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) . Der Geschäftsanteil beträgt 210 520,00 Euro. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft . Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, für je angefangene 114 qm Nutzfläche einen Anteil zu zu- übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden istwird, hat einen angemesse- nen ange- messenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung entweder durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage oder durch Leistung eines entsprechenden Finanzierungsbeitrages zu übernehmen. Diese Anteile sind PflichtanteileAls Maßstab für die Staffelung von Pflichtanteilen bei der Zuteilung einer Wohnung dienen Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung. Die Anzahl der danach zu übernehmenden Geschäftsanteile wird in Richtlinien geregelt, die von Vorstand und Auf- sichtsrat gemeinsam festgelegt werden. 3. Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 gezeichnet 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder 4. Auf jeden Pflichtanteil ist bei der Übernahme sofort einzuzahlenein Betrag von 260,00 Euro einzuzah- len. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In diesem Fall sind nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt sindRestbetrag ist innerhalb von drei Jahren zu entrichten. Die vorzeitige Volleinzahlung der Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen gelei- stet werden. Bei Überlassung einer Wohnung, eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind Pflichtanteile ist zugelassensofort zur Einzahlung fällig. (4) 5. Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden vorgehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen über- nommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme innerhalb von drei Jahren einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden. 6. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäfts- guthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4. (5) 7. Die Höchstzahl der Anteileweiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 5019. (6) 8. Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnan- teile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mit- gliedes. 9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12. 1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsan- teile i. S. von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. 2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Ge- schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut- habens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll ein- gezahlt ist (§ 17 Abs. 4-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. 1. Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit dem/den übernommenen GeschäftsanteilenGeschäftsan- teil(en). Sie haben für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zu leisten. Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 210 520,00 Euro. 2. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung Die Generalversammlung kann nach Auflösung der Haftsumme Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. von § 87a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, § 87a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag der über- nommenen seiner Geschäftsanteile einentspricht.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro307,00 EUR. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen sich mit 1 Anteil zu übernehmenbeteiligen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der als Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung beigefügten ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 1 Buchst. a und 36 Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. . (3) Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 gezeichnet 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (34) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 100,00 EUR einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats sind monatlich 210,-- € weitere 100,00 Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (45) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Die Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4. (57) Die Höchstzahl der Anteileweiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50100. (68) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12. der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 1 Jahr vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilenkeine Nachschüsse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf Genossenschaft hat als Organe a) den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile ein.Vorstand, b) den Aufsichtsrat,

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 EuroEURO 300,00. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen sich mit mindestens einem Anteil (mitgliedschaftsbegründeter Pflichtanteil) zu übernehmenbeteiligen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der als Anlage zur Satzung „Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen“, der fester Bestandteil dieser Satzung beigefügten ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 1 Buchst. a) und 36 Abs. 2 Buchst. a) sind zu beachten. Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. . (3) Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 gezeichnet 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (34) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In diesem Fall sind nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (45) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt volleingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Die Einzahlung auf die freiwilligen weiteren Anteile können sofort in voller Höhe oder in gleichbleibenden monatlichen Teilbeträgen geleistet werden. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäfts- guthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG. (5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 5041 Abs. 4. (67) Die Einzahlungen auf den / die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen ihren Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 210 EuroEURO 300,00. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein. (2) Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einGeschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben.

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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben17 (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro100,-- €. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil 10 Anteile zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum eine Garage überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 1.000,-- € einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- weitere 50,-- € einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 3 der Satzung. (56) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 501000. (67) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben auch im Fall der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten. (2) Die Haftsumme beträgt 210 EuroMitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. von § 87 a Abs. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einGeschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben.

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Samples: Statutes of the Cooperative

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) . Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme von Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil beträgt 210 Eurowird auf 500,00 € festgesetzt. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft . Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil Geschäftsanteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder . Der Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann ist befugt, Ratenzahlungen zulassenzuzulassen. In diesem Fall sind ist sofort nach Zulassung der Beteiligung des Beitritts ein Mindestbetrag in Höhe von 50,00 € (ein Zehntel des Geschäftsanteils) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats an sind monatlich 210,-- jeweils Zahlungen auf die ausstehenden Beträge in Höhe von mindestens 50,00 einzuzahlenzu erbringen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt Leistungen auf den Geschäftsanteil vollständig erbracht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile Das Mitglied ist zugelassenjederzeit berechtigt, seine Einzahlungsverpflichtung vorzeitig zu erfüllen. (4) . Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. 5. Über die Pflichtanteile den Pflichtanteil hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen haterwerben. Die Einzahlung ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG. (5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50100 (einhundert). (6) . Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile und vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben. 7. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Genossen- schaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinander- setzungsguthaben gilt § 9 12. 1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Ziffer 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen. Dies gilt nicht für die Pflichtanteile im Sinne von § 17 Ziffer 1. Hinsichtlich der SatzungKündigungsfrist gilt § 7 Ziffer 2 entsprechend. 2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf verbleibende Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein ver- bleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Ziff. 3, 4), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. 1. Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilendem Geschäftsanteil. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 210 Euro500,00 € je Geschäftsanteil. 2. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der Haftsumme Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit erforderlich, zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von a) 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, b) 87 a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu einem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag der über- nommenen seiner Geschäftsanteile einentspricht.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro1000,- EUR. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil sich mit Anteil(en) zu übernehmenbeteiligen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Jedes Mitglied, dem eine Wohnung Wohnung*) / ein Platz in einem Heim*) oder ein Geschäftsraum Geschäftsraum*) überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung Ei- genleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der als Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung beigefügten ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 1 Buchst. a und 36 Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. *) Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von ei- nem Mitglied zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. . (3) Soweit sich das Mitglied bereits weitere Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 4 gezeichnet 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. (34) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € 500,- EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats *) / Quartals*) ab sind monatlich*) / vierteljährlich*) weitere 50,- EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (45) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteili- gen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Die Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen An- teils gilt Abs. 4 entsprechend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzu- schreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4. (57) Die Höchstzahl der Anteileweiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50ist (8) Die Einzahlungen auf den / die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, ver- mindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (69) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Genossen- schaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinanderset- zungsguthaben gilt § 9 12. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsgutha- bens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, ver- mehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für den auszuzahlenden Teil des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Das Mindestkapital der Genossenschaft ist xxxxxx Eurobeträgt xx (z.B. 95) % der Summe aller eingezahlten Geschäftsanteile. Für die Berechnung dieser Summe gilt die Bilanz gemäß § 12 Abs. 1. Das Mindestkapital darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Ausei- nandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise aus- gesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Von einer Aussetzung be- troffene Ansprüche aus Vorjahren werden nach der zeitlichen Reihenfolge des Zugangs der Kündigungen oder der Absendung des Ausschließungsbeschlusses bedient. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Mustersatzung Für Wohnungsgenossenschaften

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 / Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) . Der Geschäftsanteil beträgt 210 EuroEuro 800,00. (2) . Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Ge- schäftsanteil zu erwerben. Dieser Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnetist Pflichtanteil. (3) Jeder . Der Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung des Beitritts Euro 560,00 einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- € weitere Euro 120,00 einzuzahlen, bis die Pflichtanteile der Pflichtanteil voll einbezahlt sinderreicht ist. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile des Pflichtanteils ist zugelassen. (4) . Über die Pflichtanteile den Geschäftsanteil gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend. 5. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4 der Satzung. (5) 6. Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 5020. (6) 7. Die Einzahlungen auf den / die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. 8. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens der Geschäftsguthaben durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. 1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen. 2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einInsolvenz keine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro60 EUR. (2) Für den Erwerb der die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil 5 Anteile zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden istwird, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gesetzten Grundsätze zu übernehmen. Diese Anteile sind PflichtanteileDie Verpflichtung hierzu wird in einer besonderen Regelung im Nutzungsvertrag gem. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß § 67 b Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet1 GenG begründet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind sofort nach Zulassung der Beteiligung 10 EUR je Geschäftsanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- € weitere 10 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmenüber- nehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind sind, und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Einzahlung Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 5 der Satzung. (56) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50400. (67) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und gegenüber der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinanderset- zungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, so- weit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Ge- schäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung fin- det nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich er- folgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsgut- habens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, ver- mehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 6), wird der auszahlungsfä- hige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 250,-- Euro. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder Wohnung, ein Geschäftsraum oder eine Garage überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten beigefüg- ten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 4) gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 25,-- Euro (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- € weitere 25,-- Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt er- reicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entspre- chend. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4 der Satzung. (56) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50160. (67) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Ge- nossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied Mit- glied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i.S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Vorausset- zung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 2 Jahre vor- her schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts- guthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlun- gen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinn- gemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leis- ten.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro153,39 €. (2) Für den Erwerb der die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmenübernehmen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Dieser ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. (3) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen wird, bzw. worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung Eigenleistungen durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der als Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung beigefügten ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ 55 Abs. 1 Buchst. a und 36 Abs. 2 Buchst. a sind zu übernehmenbeachten. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (2) und (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort gezeichneten Anteile sind grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung einzuzahlen. Der Zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassenberechtigt, in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen, befristete Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für die Geschäftsanteile auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen zu treffen. In diesem Fall sind nach Zulassung Grundlage dieser Einzelfallentscheidungen bilden die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen, die gemäß § 28 b) der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassenZustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. (4) Über die Pflichtanteile gemäß (2) und (3) hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen Anteil voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend. Diese sind in voller Höhe sofort einzuzahlen. Die Einzahlung Höchstzahl der weiteren Anteile, mit denen sich eine natürliche Person beteiligen kann, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.100. (5) Die Höchstzahl der AnteileEinzahlungen auf die Geschäftsanteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kannvermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, ist 50vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (6) Die Abtretung und/oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksamnicht wirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattetDer Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. § 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 1 Jahr vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 2 und 3), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. § 19 Ausschluss der Nachschusspflicht (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. . (2) Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung Mitglieder haben auch im Falle der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einInsolvenz keine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 Euro160,00 EUR. (2) Für den Erwerb der die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung Wohnung, ein Geschäftsraum oder ein Geschäftsraum Platz in einem Heim überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen Richtlinien zu übernehmen. Diese Anteile sind PflichtanteilePflichtan- teile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In diesem Fall sind nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt ein- gezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Einzahlung Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulas- sung der Beteiligung 16,00 EUR einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 16,00 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsgutha- ben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4 der Satzung. (56) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50100. (67) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e, vermehrt um zugeschriebene Gewinnan- teile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mit- gliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattetgestat- tet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsan- teile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Lei- stung der Genossenschaft ist. Die Mitglieder haften Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilendie auf die verbleibenden Geschäftsanteile gelei- steten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abge- schriebene Verlustanteile, übersteigt. Die Haftsumme beträgt 210 EuroFür die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 6), wird der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einauszahlungsfähige Teil des Geschäftsgut- habens hiermit verrechnet.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Ein Geschäftsanteil beträgt 210 Euro150,00 EUR. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil Pflichtanteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum Garage überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage weitere Pflichtanteile zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteileübernehmen (siehe Anlage). Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet (Absatz 4) übernommen hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Der Pflichtanteil für die Begründung der Mitgliedschaft ist sofort und in voller Höhe einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen hinsichtlich der weiteren Pflichtanteile zulassen. In diesem Fall Die Raten haben mindestens 50 Euro zu betragen und sind nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt sindquartalsweise zu leisten. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Einzahlung ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50unbegrenzt. (67) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, gemindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teiles des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 310,– Euro. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung Wohnung, Garage oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß (Abs. 4 gezeichnet 4) übernommen hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind sofort nach Zulassung der Beteiligung des Beitritts 26,– Euro ein- zuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 210,-- € weitere 26,00 Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Die Einzahlung ist dann innerhalb 30 Tagen zu leistenFür die Einzahlungen gilt Abs. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.entsprechend. (5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich Solange ein Mitglied beteiligen kannGeschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist 50die Dividende und die Wohnungsbauprämie dem Geschäftsgut- haben zuzuschreiben. (6) Die Einzahlungen auf den / die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abge- schriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Ge- nossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäfts- anteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündi- gung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens sechs Monate vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, ver- mindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut- habens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3–5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilendem Geschäftsanteil. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur lnsolvenzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 210 310,– Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein. (2) Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforder- lich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. von § 87a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, § 87a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genom- men werden, der dem Gesamtbetrag der über- nommenen seiner Geschäftsanteile einentspricht.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 13 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) . Der Geschäftsanteil beträgt 210 Eurowird auf 150 ¤ festgesetzt. (2) . Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum Gewerbe- räume überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage wie folgt zu übernehmen: a) bei Vermietung einer Genossenschaftswohnung weitere Geschäftsanteile bis zum Betrag in Höhe der Jahresmiete (maximal 2.250 ¤ = 15 Geschäfts- anteile), b) bei Überlassung von Geschäftsräumen weitere Geschäftsanteile bis zur Höhe der Jahresmiete (maximal 2.250 ¤ = 15 Geschäftsanteile). In den vorstehend genannten Fällen ist je ange- fangene 150 ¤ ein weiterer Geschäftsanteil zu übernehmen bis höchstens 15 Geschäftsanteile erreicht sind. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Ist eine Wohnung oder sind Geschäftsräume mehreren Mitgliedern (z.B,. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienange- hörigen) überlassen, so sind die nach Satz 2 und 3 für die Wohnung oder die Geschäftsräume erforder- lichen Geschäftsanteile nur einmal zu übernehmen. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. § 4 gezeichnet übernommen hat, werden diese auf die Pflichtanteile Pflicht- anteile angerechnet. (3) . Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Für die Pflichtanteile zur Überlassung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes kann der Vorstand kann Ratenzahlungen Raten- zahlungen in Teilbeträgen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € 33 ¤ je Geschäftsanteil einzuzahlen. Zu Beginn des folgenden Monats und des darauf folgenden Monats sind weitere 33 ¤ je Geschäfts- anteil einzuzahlen. Der Rest ist binnen 20 Monaten einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) . Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden vorher- gehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen über- nommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Über- nahme voll einzuzahlen. Der Vorstand kann zulassen, dass dem zuletzt übernommenen Anteil die Dividende gutgeschrieben wird. 5. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben (Gewinnanteile). 6. Die Einzahlung Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. 7. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäfts- guthabens an Dritte ist dann innerhalb 30 Tagen zu leistenunzulässig und der Genossen- schaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. § 14 Kündigung freiwillig übernommener Anteile Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 drei Monaten kün- digenkündigen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG. (5) 67b GenG. § 15 Ausschluss der Nachschusspflicht Die Höchstzahl Mitglieder haben auch im Falle der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und Insolvenz der Genossenschaft gegenüber unwirksamkeine Nachschüsse zu leisten. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 der Satzung. Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile ein.ORGANE DER GENOSSENSCHAFT ORGANE DER GENOSSENSCHAFT BAUGEMEINSCHAFT ETTLINGEN

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 Geschäftsanteile und GeschäftsguthabenSatzung (1) . Der Geschäftsanteil beträgt 210 155,00 Euro. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft . Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, einen mindestens 1 Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung , Geschäfts- oder ein Geschäftsraum andere Räumlichkeiten überlassen wird oder überlassen überlas- sen worden ist, hat einen angemesse- nen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung Eigenleistungen durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß An- teile (Abs. 4 gezeichnet 4) übernommen hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. (3) . Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen Zahlungen in Teilbeträgen zulassen. In diesem Fall sind auf jeden Genossenschaftsanteil sofort nach Zulassung Eintragung in die Liste der Beteiligung Mitglieder 15,50 Euro einzuzahlen. Ab dem folgenden Monat auf diese Ein- zahlung sind monatlich 210,-- € 15,50 Euro je Geschäftsanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassenGeschäftsanteil erreicht ist. (4) . Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen zuge- lassen hat. Die Einzahlung Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen. 5. Solange ein Geschäftsteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leistendie Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. 6. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG. (5) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 5030. (6) 7. Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e, ver- mehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Gutha- ben des Mitgliedes in der Genossenschaft. 8. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens Geschäftsgut- habens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Genossen- schaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12 der Satzung. 1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder meh- reren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Betei- ligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist, oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. 2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Ge- schäftsanteile geleistete Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abge- schriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teiles des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäfts- anteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäfts- anteile. Der Geschäftsanteil beträgt 210 Eurowird auf 750,– Euro festgesetzt. (2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnetübernehmen (Pflichtanteil). (3) Jeder Der erste Geschäftsanteil ist wie folgt zu zahlen: Bei der Aufnahme sind 250,– Euro zu entrichten. Der Restbetrag von 500,– Euro ist in monatlichen Raten von 25,– Euro einzuzahlen (Pflichtzahlung). Bei minderjährigen Kindern eines Mit- gliedes kann der Aufnahmebetrag von 250,– Euro entfallen; er wird durch die mo- natlichen Ratenzahlungen von 25,– Euro ersetzt. Bei Überlassung einer Wohnung, eines Eigenheimes oder einer Eigentumswoh- nung ist der Pflichtanteil ist sofort vorher in voller Höhe einzuzahlen. Der In Härtefällen kann der Vorstand kann Ratenzahlungen geringere Raten zulassen. In diesem Fall sind nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € einzuzahlenDer Anteil kann jedoch auch in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen gezahlt werden. Solange er noch nicht voll eingezahlt ist, bis ist die Pflichtanteile voll einbezahlt sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. (4) Über die Pflichtanteile hinaus Weitere Anteile können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand Vor- stand die Übernahme zugelassen hat. Die Einzahlung ist dann Sie sind innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digen. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.drei Jahren in gleich- bleibenden Monatsraten von 15,– Euro einzuzahlen. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Ge- schäftsguthaben zuzuschreiben. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50100. (67) Die Abtretung oder Verpfändung Einzahlungen zugunsten des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 der Satzung. Mitgliedes auf den Geschäftsanteil, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden sein Geschäftsguthaben. (8) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen GeschäftsanteilenGeschäfts- anteilen. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Ge- schäftsanteile im Sinne von § 16 Abs. 3 zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsan- teilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraus- setzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genos- senschaft war. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. (1) Die Mitglieder haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Kon- kursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 210 750,– Euro. Bei Übernahme weiterer weite- rer Anteile tritt eine Erhöhung der erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen übernommenen Geschäftsanteile. (2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, daß die Mitglieder zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. von § 87 a) GenG nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsan- teile weitere Zahlungen zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zah- lungen nur soweit in Anspruch genommen werden, als es zur Deckung des Fehl- betrages erforderlich ist, und höchstens bis zu dem Betrag, der dem Gesamtbe- trag seiner Geschäftsanteile einentspricht.

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Samples: Satzung

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 12 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 210 260 Euro. (2) Für den Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil sich mit vier Anteilen zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind beteiligen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet). (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen. In , jedoch sind in diesem Fall sind Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung monatlich 210,-- € 195 Euro je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Quartals ab sind vierteljährlich weitere 52 Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll einbezahlt erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder weitere Anteile übernehmenmit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Sie sind in gleichbleibenden Teilbeträgen von mindestens 15 Euro monatlich einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist dann innerhalb 30 Tagen zu leisten. Das Mitglied kann die weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kün- digenDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 67 b GenG.41 Abs. 4. (56) Die Höchstzahl der Anteileweiteren Anteile gemäß Abs. 4, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50196. (67) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9 12. (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der SatzungGenossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens zwei Jahre vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haften haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Haftsumme beträgt 210 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme auf den Gesamtbetrag der über- nommenen Geschäftsanteile einkeine Nachschüsse zu leisten.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft