Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben 1. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro. 2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. 3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen. a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. 4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet. 5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. 6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen. 7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39. 8. Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. 9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11. 1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wird. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. 2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens gilt §11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 Abs. 4-7), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro€ 300,--.
(2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ) Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem mindestens einen Anteil zu beteiligen übernehmen. Wegen der Verpflichtung zur Übernahme weitere Anteile auf Grund besonderer Vereinbarung wird auf § 12 Abs. 2 Satz 2 verwiesen.
(mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil 3) Jeder Pflichtanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbarenzu- lassen. In diesem Falle sind jedoch auf den jeweiligen Pflichtanteil sofort bei Über- nahme € 30,-- einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats an sind monatlich weitere € 30,-- zu bezahlen, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen bis die Pflichtanteile voll eingezahlt sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnetDie Einzah- lung kann auch in höheren Teilbeträgen geleistet werden.
5. (4) Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt ein- gezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben Ge- schäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 200.
(7) Die Einzahlungen auf den / die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben Ge- schäftsguthaben des Mitgliedes.
9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und (8) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft gegenüber unwirksamnicht zurückgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfande genommen werden. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist auf den Geschäftsanteil geschuldete Einzahlung darf nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11erlassen werden.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. Ge- schäftsanteile im Sinne von §§ 16 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder o- der die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft war. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile Geschäftsan- teile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert ver- mindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden aus- zuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §§ 11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender ver- bleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§§ 16 Abs. 43-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. .
(1) Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse Nach- schüsse zu leisten.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro500,- EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zwei Anteilen zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteilmitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder eines Hausesein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der nachfolgenden Staffelung Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungs- bezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 1 Buchst. a und 36 Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, sonstigen Partnern, Familienangehörigen) überlassen, so sind die nutzungsbezogenen Pflichtanteile gemäß Satz 2 und 3 nur einmal pro Wohnung zu übernehmen.
a(3) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit sich das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 3 übernommen 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort voll einzuzahlen. Der Vorstand kann in Härtefällen für nutzungsbezogene Pflichtanteile Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung ein Zehntel je nutzungsbezogenem Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Quartals ab sind vierteljährlich ein Zehntel einzuzahlen, bis die nutzungsbezogenen Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der nutzungsbezogenen Pflichtanteile ist zugelassen.
(5. ) Über die Pflichtanteile nach gemäß Abs. 3 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4.
8. (7) Die Einzahlungen auf den / die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Genossen- schaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinander- setzungsguthaben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens drei Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des den auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-74 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung Der Wohngenossenschaft
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 50,- Euro.
(2. Mit ) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem einen Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil)über- nehmen. Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus Geschäftsraum überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)übernehmen. Die vorzeitige Volleinzahlung Zahl der Pflichtanteile ist zugelassen.
4weiteren Anteile wird durch den Vorstand festgelegt. Zu 3. a) und b) Diese Anteile sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sindPflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen 4 gezeichnet hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Zahlungen in Teilbeträgen zulassen.
(4) Über die Pflichtanteile nach Geschäftsanteile gemäß Abs. 3 2 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere freiwillige Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmengilt entsprechend.
7. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben Geschäftsgut- haben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4 der Satzung.
8. (6) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12 der Satzung.
1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wird. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt.
2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens gilt §11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 Abs. 4-7), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. Der ) Ein Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro150,00 EUR.
(2. Mit Erwerb der ) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem 1 Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender als Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung ) zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks . Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus eine Wohnung und oder Garage überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sindübernehmen. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß (Abs. 3 4) übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 500,00 EUR einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 50,00 EUR einzuzahlen bis die weiteren Anteile laut Anlage voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der weiteren Anteile ist zugelassen. Der Vorstand ist berechtigt in Ausnahmefällen auf Antrag eine Stundung der weiteren Geschäftsanteile zu gewähren.
(4) Über die Pflichtanteile nach Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. (6) Die Einzahlungen Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50.
(7) Die Einzahlung auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12 der Satzung.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft war. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 43-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 510 Euro.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem 1 Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteilmitgliedschaftsbegründender Pflicht- anteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, ein Einfamilienhaus Geschäftsraum oder eine Garage überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleis- tung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)übernehmen. Die vorzeitige Volleinzahlung Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Pflichtanteile ist zugelassen.
4Anlage, die fester Be- standteil dieser Satzung ist. Zu 3Änderungen der Anlage zur Be- teiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungs- änderungen; §§ 35 Abs. 1 Buchst. a) und b36 Abs. 2 Buchst. a) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu zu beachten.
(3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit sich das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 3 übernommen Abs.5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.
(5. ) Über die Pflichtanteile nach gemäß Abs. 3 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden vorher- gehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende Divi- dende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4.
8. (7) Die Höchstzahl aller Anteile (Pflicht- und weitere Anteile), mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 20.
(8) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(9. ) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksamun- wirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft Genos- senschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinandersetzungsgut- haben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner sei- ner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung Vorausset- zung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung Leis- tung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich er- klärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten EinzahlungenEinzahlun- gen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung Ermitt- lung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft Genossen- schaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro30 EUR.
(2. Mit ) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem einen Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil)übernehmen. Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus eine Wohnung überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile, nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Geschäftsanteile Anteile gemäß Abs. 4) gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. Anlage zu zeichnen Anteilen
(nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d3) Gewerbliche Räume Jedes MitgliedJeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werdenjedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 150 EUR einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 150 EUR einzuzahlen, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind Über die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Für die Einzahlung gilt Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmenentsprechend.
7. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4 der Satzung.
8. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 200.
(7) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene VerlustanteileVerlust- anteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung Auf- rechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12 der Satzung.
(9) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 treffen ausschließlich für Neuaufnahmen als Mitglieder der Genossenschaft nach dem 17. November 1990 zu. Für die Mitglieder der Genossenschaft, die bis zum 17. November 1990 aufgenommen wurden, besteht keine Verpflichtung, den Ausgleich zum Pflichtanteil sowie für die Wohnräume nachzuholen.
(10) Der erbberechtigte Ehegatte ist nicht verpflichtet, einen Ausgleich zum bestehenden Pflichtanteil des verstorbenen Ehepartners zu zahlen. Gleiches gilt für die Wohnräume, sofern nicht ein Wohnungswechsel erfolgt.
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der in § 7 der Satzung festgelegten Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-73 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben haben, auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft Genossenschaft, keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro155,00 EUR.
(2. Mit ) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem verpflichtet einen Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil)übernehmen. Der Geschäftsanteil ist sofort Die Anzahl der für eine bestimmte Wohnung zu leistenden weiteren Geschäftsanteile wird durch Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss festgelegt. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Mitglieder, die nach den Bestimmungen dieser Satzung aufgenommen werden, können Geschäftsanteile nur gegen Geldleistung erwerben. Über Ratenzahlung entscheidet der Vorstand. Innerhalb von zwölf Monaten sind die Pflichtanteile zu zwölf gleichen Teilen in voller Höhe einzuzahlenzu erbringen.
(3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen neu Übernommenen voll eingezahlt sind sind, und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen4) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. (5) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §1112 der Satzung.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 3 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 6 Monate vorher erfolgen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, Verlustanteile übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 ist, ( § 17 Abs. 3 u. 4-7), ) wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme von einem Pflichtanteil. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 EuroEin Pflichtanteil wird auf 51,13 Euro festgesetzt.
(2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet) Jedes Mitglied, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer dem eine Wohnung überlassen wird oder eines Hausesworden ist, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der nachfolgenden Staffelung Eigenleistung durch Übernahme weiterer Pflichtanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen.
a(3) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)Jeder Geschäfts- und Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.
b(4) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Ratenzahlungen vereinbarenzulassen, wobei jedoch müssen in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung Falle 5,11 Euro (1/10 des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnetGeschäftsanteils) je Geschäftsanteil binnen eines Monats eingezahlt sein.
(5. ) Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere freiwillige Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden vorher- gehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
(6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39zuzuschrei- ben.
8. (7) Die Zahl der zusätzlichen Anteile ist nicht begrenzt.
(8) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene ab- geschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.Mitglieds. § 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile
9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene ge- nommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft war. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene zuge- schriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil Geschäftsan- teil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 43-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. § 19 Nachschusspflicht Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben17
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme von Geschäftsanteilen. Ein Geschäftsanteil wird auf EURO 205,-- festgesetzt.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Dieser Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 EuroVorstand kann Zahlungen in Teilbeträgen zulassen.
2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches dem eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus oder ein Platz in Anspruch nimmteinem Heim überlassen wurde, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).als angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung
a) 4 weitere Geschäftsanteile, wenn die Wohnung oder der Platz in dem Heim vor 1981 errichtet wurde,
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied5 weitere Geschäftsanteile, welches eine wenn die Wohnung oder der Platz in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile dem Heim nach 1981 errichtet wurde zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)übernehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Abs. 2 sinngemäß.
c(4) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) Über den Pflichtanteil und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 übernommenen Anteile hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind innerhalb von 3 Jahren in gleichbleibenden monatlichen Teilbeiträgen von mindestens EURO 20,-- einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann ist 6000.
(7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des MitgliedesMietglieds.
9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinn von §16 § 3 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft war. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene zuggeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-73- 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. .
(1) Die Mitglieder haben auch im Falle des Konkurses bzw. der Insolvenz der Gesamtvollstreckung gegen die Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten. Sie haften mit der Anzahl ihrer Anteile.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, das die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i.S. von § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro153,39 EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zwei Anteilen zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteilmitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder eines Hausesüberlassen worden ist, hat jedes einen ange- messenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Anlage, die fester Be- standteil dieser Satzung ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflicht- anteilen sind Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 1 Buchst. a) und 36 Abs. 2 Buchst. a) sind zu be- achten. Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehöri- gen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a(3) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes MitgliedSoweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
b(4) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes MitgliedJeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, welches eine Wohnung jedoch sind in Anspruch nimmtdiesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 25,00 EUR Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats an sind monatlich weitere 25,00 EUR einzuzahlen, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a(5) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind Über die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 2 und 3 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt ein- gezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligungen zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreibenzu- zuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4.
8(7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile, gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist unbegrenzt.
(8) Die Einzahlungen auf den / die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(9. ) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Genos- senschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinan- dersetzungsguthaben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung 4 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsgut- habens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigtüber- steigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-73 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
1. Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Eurowird auf Euro 50,- festgesetzt.
2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil 30 Anteile zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlenübernehmen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, ein Einfamilienhaus Platz in einem Heim oder ein Geschäftsraum überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitgliednach Maßgabe der vom Vorstand und Aufsichtsrat festgesetzten Grundsätze übernehmen. Als Maßstab für die Staffelung von Pflichtanteilen bei der Zuteilung einer Wohnung dienen Lage, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)Größe und Ausstattung der Wohnung. Die vorzeitige Volleinzahlung Anzahl der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) danach zu übernehmenden Geschäftsanteile wird in Richtlinien geregelt, die vom Vorstand und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sindAufsichtsrat gemeinsam festgelegt werden. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
4. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Zahlungen in Teilbeträgen zulassen.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll Anteil eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme innerhalb von drei Jahren einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in Teilbeträgen geleistet werden.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
7. Im Übrigen gilt §39Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, beträgt 100 Anteile. Hierbei werden Anteile, die das Mitglied gemäß § 9 erlangt, nicht berücksichtigt.
8. Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des MitgliedesMitglieds.
9. Die Abtretung oder und Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und ausgeschlossen.
10. Das Geschäftsguthaben dient der Genossenschaft gegenüber unwirksamals Pfand für alle bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche gegen das Mitglied. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.
1. § 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch die schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur durch Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft war. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 19 Ausschluss der Nachschusspflicht
1. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres stattMitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben für den Fall, dass die Gläubiger bei Insolvenz der Genossenschaft nicht befriedigt werden, keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten.
2. Ein MitgliedDie Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hatdass die Mitglieder, kann nur soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von - § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Teil seines Geschäfts guthabens beanspruchenGeschäftsanteil verpflichtet sind, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens gilt §11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt ist (§16 einbezahlt haben; - § 87 a Abs. 4-7)2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leistendem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro150,00 EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender mitgliedschaftsbegründetes Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus eine Wohnung * überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistungen durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Gestaffelt nach der Wohnungsgröße sind für Wohnungen bis 40 m² = 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile, Wohnungen bis 50 m² = 3 weitere Geschäftsanteile, Wohnungen bis 60 m² = 4 weitere Geschäftsanteile, Wohnungen bis 70 m² = 5 weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zahlen. Für Wohnungen über 70 m² sind je angefangene 10 m² ein weiteres Pflichtanteil zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)entrichten. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) Änderungen zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
51 Buchst. Über die Pflichtanteile nach a und 36 Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt 2 Buchst. a sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6zu beachten. * Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7(3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. Solange 4 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Fall sofort nach Zulassung der Beteiligung 150,00 EUR für ein Geschäftsanteil nicht Pflichtanteil und mit Beginn des Folgemonats monatliche Raten in Höhe von 100,00 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu Übernommenen voll eingezahlt istsind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §3950.
8. (7) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder und Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12 der Satzung.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung im Sinne § 17 (5) kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens ein Jahr vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 Abs. § 17 (4-76)), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. .
(1) Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro155,00 EUR.
(2. Mit Erwerb der ) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen zwei Anteile (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung Pflichtanteile) zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks . Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, ein Einfamilienhaus Platz in einem Alten-/Pflegeheim oder Geschäftsraum überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile einen angemes- senen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäfts- anteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu zeichnen (nutzungsbezogene über- nehmen. Diese Anteile sind ebenfalls Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß (Abs. 3 4) übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen, jedoch muss in diesem Fall die Gesamtfor- derung binnen 10 Monaten eingezahlt sein.
(4) Über die Pflichtanteile nach Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweite- re Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen neu über- nommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme grundsätzlich voll einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen. Dann hat die Zahlung innerhalb von 3 Jahren in gleichbleibenden Teilbeträ- gen von mindestens 50,00 Euro zu erfolgen. Die Zahlung höherer Teilbeträge ist zu jeder Zeit möglich.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 5.
8. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 200.
(7) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben Geschäfts- guthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens Geschäftsgut- habens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft Genossen- schaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft Genos- senschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung Betei- ligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil Geschäftsan- teil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 43-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse Nach- schüsse zu leisten.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 160,-- Euro.
(2. Mit Erwerb der ) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil 2 Anteile (Pflichtanteile) zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil)über- nehmen. Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, eine Garage oder ein Einfamilienhaus Einstellplatz überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der vom Vorstand und Aufsichtsrat festgesetzten Grundsätze zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sindübernehmen. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß (Abs. 3 4) übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.
(4) Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen. Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen oder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hatZustimmung des Vorstandes in Teilbeträgen zu leisten.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben Geschäftsgut- haben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 500.
(7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. Geschäftsan- teile im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 4 zum Schluss Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung Erklä- rung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung Beteili- gung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Ge- schäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft war. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Ge- schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut Geschäftsgut- habens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt einge- zahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Mitglieder haben auch im Falle Haftsumme beträgt 320,00 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Insolvenz Haftsumme nicht ein.
(2) Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft keine Nachschüsse beschließen, daß die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i.S. von § 87a Abs. 1 GenG zu leistenweiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, 87a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leis- ten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 Geschäftsanteile 17 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Eurowird ab 01.01.2002 auf 400,00 Euro festgesetzt.
(2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ) Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem einen Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a(3) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile Jeder Pflichtanteil ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages sofort einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei Zahlungen in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnetTeilbeträgen zulassen.
5. (4) Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden vor- hergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind ab 01.01.2002 in gleichbleibenden Teilbeträgen von 20,00 Euro einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 300.
(7) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert ver- mindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sin- ne von §16 17 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied Mit- glied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wird. Genossenschaft war.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres stattmuss 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des Ge- schäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen sein.
2. (3) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsgut- habens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung Er- mittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 17 Abs. 43-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens Ge- schäftsguthabens hiermit verrechnet.
(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben be- schränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Mitglieder haben auch im Falle Haftsumme beträgt ab dem 01.01.2002 400,00 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbe- trag der Insolvenz übernommenen Geschäftsanteile.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft keine Nachschüsse beschließen, das die Mitglie- der, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. von §87a Abs. 1 GenG zu leistenweiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, §87a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach §87a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen unbedingten Beitritts- erklärung durch Übernahme von mindestens zehn Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Eurowird auf € 155,– festgesetzt.
(2. Mit ) Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil sind zehn Genossenschaftsanteile sofort zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbarenzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbarenim Einzelfall unter Berücksichtigung besonderer Umstände auch folgende Zahlungsweise zulassen:
a) 6 Anteile sofort,
b) weitere 4 Anteile in monatlichen Raten von € 25,– oder in höheren Teilbeträgen. Die Ratenzahlung muss schriftlich vereinbart werden. Solange die Anteile noch nicht voll eingezahlt sind, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf ist die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnetDividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
5. (3) Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden vorher- gehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. EhegattenSie können in monatlichen Raten von mindestens € 25,– eingezahlt werden, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, darüber hinaus ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. (4) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 1.000.
(5) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Genossen- schaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12 der Satzung.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 3 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft war. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung Er- mittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender verbleiben- der Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-72–3), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben be- schränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Mitglieder haben auch im Falle Haftsumme beträgt € 155,– je Geschäftsanteil. Bei Übernahme weiterer Anteile erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamt- betrag der Insolvenz übernommenen Geschäftsanteile.
(2) Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft keine Nachschüsse beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. von § 87 a Abs. 1 GenG zu leistenweiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie die- sen noch nicht voll eingezahlt haben, § 87 a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro210 EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, verpflichtet sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender mitgliedschafts- begründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus eine Wohnung oder Geschäftsraum überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile einen an- gemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)übernehmen. Die vorzeitige Volleinzahlung Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Pflichtanteile ist zugelassen.
4Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Zu 3. a) und b) Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Satzungsänderungen; §§ 34 Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
51 Buchst. Über die Pflichtanteile nach a und 35 Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt 2 Buchst. a sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6zu beachten. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7(3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungs- bezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort voll einzuzahlen.
(5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 40 Abs. 3.
8(7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 100.
(8) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(9. ) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §§ 11.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §§ 16 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Geschäfts- anteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäfts- guthabens gilt §§ 11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§§ 16 Abs. 4-74–6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. .
(1) Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro50 EUR.
(2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ) Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil Geschäfts- anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil)beteiligen. Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, eine betreute Altenwohnung, ein Einfamilienhaus Wohngruppenplatz, ein Heim- platz oder Geschäftsraum überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Diese Anteile sind Pflichtanteile, die nicht von Dritten ge- kündigt werden dürfen. Änderungen der Anlage zur Beteili- gung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungs- änderungen; §§ 25 Abs. 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile Buchst. n und 26 Abs. 2 Buchst. b sind zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)beachten.
d(3) Gewerbliche Räume Jedes MitgliedSoweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werdenwerden diese auf die nutzungs- bezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (jedoch sind in diesem Falle sofort nach gif) Zulassung der Beteiligung 20,00 EUR je fünf Pflichtan- teil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)2,50 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung Volleinzah- lung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a(5) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind Über die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden vorherge- henden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Ratenzahlungen auf weitere Anteile sind nicht zugelassen.
(6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 42 Abs. 5.
8. (7) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteile, vermehrt Geschäftsanteil(e),vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene abge- schriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinanderset- zungsguthaben gilt §11.§ 12. § 18 Kündigung weiterer Anteile
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren mehre- ren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung Erklä- rung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Geschäfts- anteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäfts- guthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-74 – 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens Geschäftsgut- habens hiermit verrechnet. § 19 Ausschluss der Nachschusspflicht Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft Genos- senschaft keine Nachschüsse zu leisten.. § 20 Organe
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben16
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Eurowird auf 150,-- Euro festgesetzt.
(2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ) Jedes Mitglied ist jedes Mitglied bei Eintritt in die Genossenschaft verpflichtet, sich mit einem Anteil einen Geschäftsanteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil)übernehmen. Bei Überlassung einer Genossenschaftswohnung hat das Mitglied weitere Geschäftsanteile zu übernehmen, und zwar nach Maßgabe der dann abzu- gebenden weiteren Übernahmeerklärung. Die Anzahl der Geschäftsanteile ist vor Vollziehung des Nutzungsvertrages nach den vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen Vergaberichtlinien festzusetzen. Die Anzahl der Geschäftsanteile ist dem Mit- glied unverzüglich bekanntzugeben. Der erwähnte Geschäftsanteil ist und die weiteren Anteile, die im Zusammenhang mit der Überlassung einer Wohnung von dem Mitglied zu übernehmen sind, sind Pflichtanteile und entsprechen der Pflichtbeteiligung. Diese darf jedoch 40 Anteile nicht überschreiten. Die Pflichtanteile sollen sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen eingezahlt werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf ausnahmsweise eine Ratenzahlung für die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnetDauer von drei Jahren genehmigen.
5(3) Die Pflichtbeteiligung der Mitglieder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Absatz 2 bereits eine genossenschaftliche Leistung in Anspruch nehmen, insbesondere eine Wohnung nutzen, umfasst die Geschäftsanteile, die sie im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistung aufgrund der dabei mit der Genossenschaft getroffenen Vereinbarungen übernommen haben.
(4) Außer den Pflichtanteilen können von den Mitgliedern weitere Anteile übernommen werden. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder Zulassung und Bedin- gungen der Übernahme weiterer Geschäftsanteile entscheidet unter Beachtung von § 15 b GenG der Vorstand.
(5) Die Höchstzahl der Geschäftsanteile, mit weiteren Anteilen beteiligendenen sich ein Mitglied beteiligen kann, wenn die vorhergehenden Anteile bis ist 80.
(6) Die Einzahlungen des Mitgliedes auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. Die Einzahlungen auf die GeschäftsanteileGeschäftsanteil, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, Gewinnanteile und vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9sein Geschäftsguthaben. § 17 Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksamHaftsumme beträgt 150,-- Euro je Geschäftsanteil bis zu insgesamt 10 Geschäftsanteilen. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist Bei weiter übernommenen Anteilen erhöht sich die Haftsumme nicht gestattetmehr. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.
1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wird. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt.
2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens gilt §11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 Abs. 4-7), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch Sie beläuft sich somit im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leistenHöchstfalle auf 1.500,-- Euro.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro150,- EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Mitgliedschaft begründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, ein Einfamilienhaus Heimplatz, ein Geschäftsraum, eine Garage, ein Stellplatz im Parkhaus oder ein Carport überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)übernehmen. Die vorzeitige Volleinzahlung Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Pflichtanteile ist zugelassen.
4Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Zu 3. a) und b) Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach 1a und 36 Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt 2a sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6zu beachten. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7(3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 5 entsprechend.
(5) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen für die Anteile gemäß Abs. 2 zu- lassen, jedoch müssen in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung Mindestraten in Höhe von 15,- Euro (1/10 des Geschäftsanteils) je Pflichtanteil eingezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist binnen 12 Monaten fällig.
(6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 (4).
8(7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 4, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 300.
(8) Zusätzliche freiwillige, über die Pflichtanteile hinausgehende, Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 der Satzung, die im gesamten Geschäftsjahr, für das der Jahresabschluss aufgestellt worden ist, vom Mitglied gezeichnet waren, werden auf der Grundlage von § 21a GenG verzinst. Eine Verzinsung soll erstmals für das Geschäftsjahr 2012 erfolgen.
(9) Der Mindestzinssatz beträgt gemäß § 21a Abs. 1 GenG auf zusätzlich gezeichnete Anteile 0,8 % p.a.
(10) Über eine höhere Verzinsung entscheiden Aufsichtsrat und Vorstand in gemeinsamer Sitzung nach Geschäftslage. Bei Dividendenzahlung der Genossenschaft wird diese auf eine mögliche höhere Verzinsung angerechnet. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand des Geschäftsguthabens am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Sie werden nach Feststellung des Jahresabschlusses, spätestens 6 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, für das sie gewährt werden, ausgezahlt.
(11) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss oder einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Zinsen für dieses Jahr nicht gezahlt werden.
(12) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene GewinnanteileGewinn- anteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (13) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig unzu- lässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung 4 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens drei Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-75 – 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse Nach- schüsse zu leisten.
Appears in 1 contract
Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro20,00 EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteilmitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung Jedes Mitglied, dem eine Woh- nung, eine Garage oder eines Hausesein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat jedes einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteili- gung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Anlage, die fester Bestandteil dieser Sat- zung ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtantei- len sind Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 1 Buchst. a und 36 Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienan- gehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtan- teilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a(3) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes MitgliedSoweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)wer- den diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
b(4) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes MitgliedJeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, welches eine Wohnung jedoch sind in Anspruch nimmtdiesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 260,00 EUR einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Mo- nats ab, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei sind monatlich weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied50,00 EUR einzuzahlen, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)bis die Pflichtanteile voll er- reicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a(5) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind Über die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen über- nommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben Geschäfts- guthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4.
8(7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteili- gen kann, ist unbegrenzt.
(8) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene GewinnanteileGe- winnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben Geschäftsgut- haben des Mitgliedes.
(9. ) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens Geschäftsgutha- bens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft Genossen- schaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile Geschäfts- anteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied Mit- glied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt.
2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens gilt §11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 Abs. 4-7), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leistenmindestens 2 Jahre vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro155,00 €.
(2. Mit ) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem verpflichtet einen Anteil zu beteiligen übernehmen.
(mitgliedsbegründender Pflichtanteil). 3) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Einzahlungen in voller Höhe Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste 15,50 € einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 15,50 € einzuzahlen, bis der Geschäftsanteil erreicht ist. Die vorzeitige Volleinzahlung des Pflichtanteils ist zugelassen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert4) Jedes Mitglied, welches dem eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere einen angemessenen Beitrag durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 der Satzung zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sindübernehmen. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen 5 gezeichnet hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnetange- rechnet.
(5. ) Über die Pflichtanteile nach Geschäftsanteile gemäß Abs. 3 2 und 4 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
(6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. (7) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 100.
(8) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(9. ) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12 der Satzung.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §16 § 17 Abs. 4 und 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft war. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Ge- schäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 43-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro187,50 EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil 4 Anteilen zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene mitgliedsbegründende Pflichtanteile).
b(3) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile Jeder Pflichtanteil ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages sofort einzuzahlen. Bei Einzug Überlassung einer Wohnung müssen alle Pflichtanteile voll eingezahlt sein. In anderen Fällen kann der Vorstand die Einzahlung in Raten zulassen. In diesen Fällen sind auf die übernommenen Geschäftsanteile vom Beginn des Nutzers sind Monats an, der auf die restlichen 40% der Geschäftsanteile Eintragung in die Mitgliederliste folgt, monatlich mindestens 30 Euro einzuzahlen. Zu 3. cDie Einzahlung kann jedoch auch in höheren Teilbeträgen geleistet werden.
(4) und d) sind Über die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile Geschäftsanteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind vom Beginn des Monats an, der auf die Eintragung in die Mitgliederliste folgt, in monatlichen Teilbeträgen von mindestens 30 Euro einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen erfolgen.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4.
8(6) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 4, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 96.
(7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.§ 12. § 18 Kündigung weiterer Anteile
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 Abs. 5 § 17 Abs.4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung - kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden verbleibende Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 Abs. 4§ 17 Abs.3-75), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. § 19
(1) Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz haften der Genossenschaft keine mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Haft- summe beträgt 500 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i. S. von § 87a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf die Geschäftsanteile verpflichtet sind, sofern sie diese noch nicht voll eingezahlt haben, § 87a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87a Abs.2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 EuroEUR 500,00.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteilmitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches dem eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus Wohnung, ein Platz in Anspruch nimmteinem Heim oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem übernehmen. Dieser Anteil ist ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6nutzungsbezogener Pflichtanteil. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine die Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7(3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung EUR 50,00 (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere EUR 50,00 einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt über- nommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben Geschäfts- guthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4.
8(7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist zweihundert.
(8) Die Einzahlungen Einzahlung auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene GewinnanteileGewinn- anteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(9. ) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muß schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens ein Jahr vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile Geschäftanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils auszuzahlendenTeils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-7), 4 – 6) wird der auszahlungsfähige auszahlungs- fähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro200,– EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil fünf Anteilen zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteilmitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder eines Hausesein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend einen angemessenen Beitrag zur Aufbrin- gung der nachfolgenden Staffelung Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflicht- anteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 1 Buchst. a und 36 Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so sind die nach Satz 2 erforderlichen nutzungsbezogenen Pflichtanteile nur einmal zu übernehmen.
a(3) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit sich das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 3 übernommen 5 betei- ligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 100 EUR je Pflichtanteil einzuzah- len. Vom Beginn des folgenden Monats sind monatlich weitere 100 EUR ein- zuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(5. ) Über die Pflichtanteile nach gemäß Abs. 3 2 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteili- gung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4.
8(7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mit- glied beteiligen kann, ist 1.745 (eintausendsiebenhundertfünfundvierzig).
(8) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene zugeschrie- bene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(9. ) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben Auseinander- setzungsguthaben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner seiner/ihrer weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens sechs Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens seines/ihres Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene VerlustanteileVer- lustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-74–6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 153,39 Euro.
(2. Mit Erwerb der ) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem einen Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil)übernehmen. Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus Geschäfts- raum überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere einen angemesse- nen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beige- fügten Anlage zu zeichnen (nutzungsbezogene übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit So weit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen 4) gezeichnet hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.
(4) Über die Pflichtanteile nach Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile Antei- le bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand Vor- stand die Übernahme zugelassen hat.. Sie sind bei Übernahme voll ein- zuzahlen
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 40 Abs. 4 der Satzung.
8. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 100.
(7) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene VerlustanteileVer- lustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung Auf- rechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12 der Satzung.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit so weit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren meh- reren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden ver- bleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene VerlustanteileVerlust- anteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit So weit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-73–6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Eurowird auf 76,69 Euro festgesetzt.
(2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ) Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil mindestens zwei Geschäftsanteile (Pflichtanteile) zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist übernehmen, die sofort in voller Höhe einzuzahleneiner Summe einzuzahlen sind.
(3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches dem eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches oder eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus Garage überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere darüber hinaus einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile (Pflichtanteile) nach Maßgabe der dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Anlage zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)übernehmen. Die vorzeitige Volleinzahlung Für die weiteren Pflichtanteile kann der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei Zahlungen in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sindTeilbeträgen zulassen. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß (Abs. 3 4) übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. (4) Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme grundsätzlich voll einzuzahlen. Der Vorstand kann Zahlungen in Teilbeträgen zulassen.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8(6) Die Anzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist auf 5% der Gesamtzahl der Genossenschaft begrenzt. Über die Übernahme weiterer Anteile beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. Übersteigen Anträge auf die Übernahme weiterer Anteile die in dieser Satzung festgelegten Grenzen, sind sie der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, die zugeschriebenen Gewinnanteile bzw. vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.Mitglieds. § 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile
9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wird. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 3, 4-, 7), ) wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz § 19 Nachschusspflicht
(1) Das Mitglied haftet der Genossenschaft mit den Geschäftsanteilen. Es hat keine Nachschüsse zu leisten.
(2) Die Vertreterversammlung kann im Falle der Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dieses erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben.
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Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro200,00 €.
(2. Mit Erwerb der ) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem einen Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a(3) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei Die Mitglieder können über den Pflichtanteil hinaus weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, ein Einfamilienhaus Raum oder Geschäftsraum überlassen wirdworden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung zu zeichnen erbringen. Dazu sind für jede in einem per Generalmietvertrag von der Genossenschaft angemieteten Gebäude liegende Wohnung 7 Anteile zu übernehmen. Für Wohnungen in Liegenschaften, die von der Genossenschaft selbst erworben oder errichtet werden, kann die Generalversammlung eine Richtlinie beschließen, nach der eine höhere Anzahl von Anteilen erworben werden muss.
(nutzungsbezogene 4) Diese zu erwerbenden Anteile sind Pflichtanteile. Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die erforderlichen Anteile nach Abs. 3 zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile als Ersatz für die Anteile nach Abs. 3 zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklären (Solidaritätsanteil).
d(5) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile Jeder Geschäftsanteil ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages sofort einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbarennach Grundsätzen zulassen, wobei in die von der Generalversammlung aufgestellt werden. In diesem Fall spätestens einen Monat müssen mindestens 10 % je nach Unterzeichnung § 17 Abs. 2 und 3 übernommenen Geschäftsanteil innerhalb von 6 Monaten nach Zulassung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile Beitritts eingezahlt werden.
(6) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 2 und 3 hinaus können sich die Mitglieder nach Zulassung durch den Vorstand mit weiteren Anteilen beteiligen. Die Höchstzahl der weiteren Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 100. Weitere Anteile können erst übernommen werden, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den der zuletzt übernommenen voll gezeichnete in voller Höhe eingezahlt worden ist. Ratenzahlungen sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hatnicht zugelassen.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen7) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene GewinnanteileGewinn- anteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder Verpfändung Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. Geschäfts- anteile im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 6 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 43-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leistenEine Nachschusspflicht besteht nicht.
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Samples: Satzung Der Genossenschaft
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 - Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro300,- EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zwei Geschäftsanteilen zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteilmitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus eine Wohnung überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit zwei weiteren Geschäftsanteilen zu zeichnen (nutzungsbezogene übernehmen. Diese Anteile sind nutzungs- bezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. Satz 2 und 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7(3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5) beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen:
a) beim Erwerb der Mitgliedschaft mit zwei Geschäftsanteilen (mitgliedschaftsbegründende Pflichtanteile) gemäß § 17 (2) Satz 1, sind sofort 60,- EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats an, sind monatlich weitere 60,- EUR je Pflichtanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der mitgliedschaftsbegründenden Pflichtanteile ist zugelassen.
b) beim Erwerb der Mitgliedschaft, verbunden mit gleichzeitiger Überlassung einer Wohnung, gemäß § 17 (2) Satz 2 und 3 (nutzungsbezogene Pflichtanteile), sind die mitgliedschaftsbegründenden Pflichtanteile in Höhe von insgesamt 600,- EUR sofort einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats an sind monatlich 50,- EUR je nutzungsbezogener Pflichtanteil einzuzahlen, bis die erforderlichen vier nutzungsbezogenen Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der nutzungsbezogenen Pflichtanteile ist zugelassen.
(5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. (2) hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen Anteil voll einge- zahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Die weiteren Anteile sind bei Übernahme entweder innerhalb von 10 Monaten in gleich bleibenden Teilbeträgen von 30,- EUR je Anteil monatlich einzuzahlen oder durch die in der Regel jährlich zu erwartende Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben (§ 17 Abs. 6). Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden.
(6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Dies gilt auch bei einer Erhöhung des Geschäftsanteils durch die Vertreterversammlung. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4.
8. (7) Die Einzahlungen Höchstzahl der Anteile (Pflichtanteile zuzüglich weiterer Anteile), mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 100.
(8) Die Einzahlung auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(9. ) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft Genos- senschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.§ 12. § 18 - Kündigung weiterer Anteile
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens zwölf Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsgut- habens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. § 19 - Ausschluss der Nachschusspflicht Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme von Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Eurowird auf 210,00 Euro festgesetzt.
(2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ) Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem einen Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil)übernehmen. Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, Grundsätzlich hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus Geschäftsraum überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile einen weiteren Pflichtanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlenübernehmen. Der Vorstand ist ermächtigtberechtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) aus sozialen, wirtschaftlichen und mitgliedschaftlichen Gründen die Übernahme des weiteren Pflichtanteils zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sinderlassen. Soweit sich das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß mit weiteren Anteilen (Abs. 3 übernommen 4) beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen hinsichtlich des zweiten Pflichtanteils zulassen, jedoch ist in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung mindestens ein Zehntel dieses Pflichtanteils einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind weitere Einzahlungen zu leisten, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind.
(4) Über die Pflichtanteile nach gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die Pflichtanteile und die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme Beteiligung zugelassen hat.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Für Ratenzahlungen gilt Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmenentsprechend.
7. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 5.
8. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 500.
(7) Die Einzahlungen auf den / die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
9. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 im Sinne des § 17 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens einen Monat vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 Abs. 4-7§ 17), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Mitglieder haben auch Haftsumme beträgt 210,00 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der übernommenen Geschäftsanteile.
(2) Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Falle Sinne des § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben, § 87 a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leistendem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbe- dingten Beitrittserklärung durch Übernahme von Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 EuroEin Geschäfts- anteil wird auf 35 Euro festgesetzt.
(2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ) Jedes Mitglied ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mindestens 10 Geschäftsanteile zu übernehmen (mit- gliedschaftsbegründende Pflichtanteile).
(3) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen werden soll, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistungen durch Beteili- gung mit einem Anteil nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Maßgabe der als Bestandteil die- ser Satzung festgelegten Geschäftsanteile zu beteiligen übernehmen und zwar: 1-Zimmer-Wohnung 30 weitere Geschäftsanteile (mitgliedsbegründender PflichtanteilPflichtanteile) 2-Zimmer-Wohnung 36 weitere Geschäftsanteile (Pflichtanteile) 3-Zimmer-Wohnung 55 weitere Geschäftsanteile (Pflichtanteile) 4-Zimmer-Wohnung 66 weitere Geschäftsanteile (Pflichtanteile) 5-Zimmer-Wohnung 86 weitere Geschäftsanteile (Pflichtanteile)
(4) Ein Mitglied der Genossenschaft, das mit Wohnraum oder Geschäftsraum versorgt ist oder wird, hat über die zuvor genannten Pflichtanteile weitere Pflichtanteile zu über- nehmen. Der Geschäftsanteil Insgesamt ist je begonnenen Quadratmeter Wohnfläche laut Nutzungsver- trag ein Pflichtanteil zu übernehmen. Die Mindestpflichtanteile gem. § 17 Abs. 2 werden nicht in das Berechnungsschema Abs. 3 einbezogen.
(5) Jeder Pflichtanteil muss innerhalb von drei Jahren eingezahlt sein. Die ersten 10 Pflichtanteile sind in monatlichen Beträgen von 50 Euro einzuzahlen. Die erste Einzahlung ist einen Monat nach Aufnahmebeschluss durch den Vorstand vom neu- en Mitglied auf das Konto der Genossenschaft zu zahlen. Die weiteren Pflichtanteile sind in monatlichen Beträgen von mindestens 50 Euro einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe einzuzahlenoder in höheren Teilbeträgen geleistet werden.
3. In Abhängigkeit (6) Die gemäß Absatz 2, 3 und 4 zu erbringenden Pflichtanteile müssen grundsätzlich bei der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbareneingezahlt sein. Der Vorstand kann auf Antrag über die Gewährung von Ratenzahlungen vereinbarenentscheiden, wobei die ersten 10 Pflicht- anteile sofort und die weiteren übernommenen Pflichtanteile in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages monatlichen Beträ- gen von mindestens 75,00 50 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß sind (§ 17 Abs. 3 übernommen hat5 Satz 1 gilt entsprechend). Bei Mitgliedern in der Ausbildung kann der Vorstand auf Antrag eine Stundung der weiteren Pflichtanteile bis zum Ende der Ausbildung, werden diese auf jedoch spätestens bis zum 27. Lebensjahr des Mitgliedes, genehmigen; die nutzungsbezogenen ersten 10 Pflichtanteile angerechnetsind sofort einzuzahlen. Nach Ablauf der Stundung gilt § 17 Abs. 6 Satz 2.
5. (7) Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder sich mit weiteren Anteilen beteiligenbe- teiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme in- nerhalb von drei Jahren in gleichbleibenden Teilbeträgen von monatlich 100 Euro einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. 8) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben Geschäfts- guthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39.
8. (9) Die Höchstanzahl der weiteren Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, wird auf das Doppelte der Pflichtanteile festgelegt.
(10) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene GewinnanteileGe- winnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben Geschäfts- guthaben des Mitgliedes.
9. (11) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens Geschäftsgut- habens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft Genossen- schaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11§ 12.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von §16 Ge- schäftsanteile im Sinne § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung 7 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Kündi- gung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens eines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden auszuzahlen- den Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil Ge- schäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 4-75 - 9), wird der auszahlungsfähige auszahlungsfähi- ge Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsantei- len. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Mitglieder haben auch Haftsumme beträgt 350 Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt keine Erhöhung der Haftsumme ein.
(2) Die Vertreterversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass die Mitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Falle Sinne von § 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen nicht voll eingezahlt haben, § 87 a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben. Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leistendem Gesamtbetrag seiner Geschäftsan- teile entspricht.
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Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro310,00 EUR.
(2. ) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender mitgliedschaftsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung zu übernehmen.
a) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder eine Mansarde oder ein Einfamilienhaus Geschäftsraum überlassen wirdwird oder überlassen worden ist, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile)übernehmen. Die vorzeitige Volleinzahlung Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Pflichtanteile ist zugelassen.
4Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Zu 3Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ 34 Abs. 1 Buchst. a) und b35 Abs. 2 Buchst. a) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. c) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
6beachten. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7(3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 31,00 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich 31,00 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 40 Abs. 4.
8(7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50.
(8) Die Einzahlungen auf den/die GeschäftsanteileGeschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(9. ) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §§ 11.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. im Sinne von §§ 16 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens ein Jahr vor Schluss eines des Geschäftsjahres stattzugehen.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsguthabens gilt §§ 11 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§§ 16 Abs. 4-74 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
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Samples: Satzung
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme. 16 17 Geschäftsanteile und GeschäftsguthabenGeschäftsguthaben
(1. ) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 Euro€ 100,00.
(2. Mit Erwerb der ) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedsbegründender Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. In Abhängigkeit der Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses, hat jedes Mitglied weitere Geschäftsanteile entsprechend der nachfolgenden Staffelung 7 Anteile zu übernehmen.
a(3) Sozialer Wohnungsbau (gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 10 qm Wohnfläche je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
b) Allgemeiner Wohnungsbau (nicht gefördert) Jedes Mitglied, welches eine Wohnung in Anspruch nimmt, hat pro angefangenen 5 qm Wohnfläche je zwei weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
c) Freistehendes Einfamilienhaus innerhalb eines Wohnparks Jedes Mitglied, dem ein Einfamilienhaus überlassen wird, hat pro angefangene 2 qm Wohnfläche je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile).
d) Gewerbliche Räume Jedes Mitglied, dem gewerblich oder freiberuflich zu nutzende Räume überlassen werden, hat pro angefangene 2 qm Mietfläche (nach gif) je fünf weitere Geschäftsanteile zu zeichnen (nutzungsbezogene Pflichtanteile). Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile Jeder Pflichtanteil ist zugelassen.
4. Zu 3. a) und b) sind 60% der Pflichtanteile bei Unterzeichnung des Nutzungsvertrages einzuzahlen. Bei Einzug des Nutzers sind die restlichen 40% der Geschäftsanteile einzuzahlen. Zu 3. c) und d) sind die Pflichtanteile vollständig spätestens bis zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages sofort einzuzahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, Teileinzahlungen bei Reservierung eines Hauses gem. 3. ckann in begründeten Einzelfäl- len Zahlungen in Teilbeträgen zulassen.
(4) oder gewerblicher Räume gem. 3. d) zu vereinbaren. Der Vorstand kann Ratenzahlungen vereinbaren, wobei in diesem Fall spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mindestens 75,00 Euro pro nutzungsbedingtem Pflichtanteil einzuzahlen sind. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Anteile Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 3 übernommen hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.
5. Über die Pflichtanteile nach Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligenweitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen neu übernomme- nen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Über- nahme in gleichbleibenden Teilbeträgen von mindestens € 25,00 einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden.
6. Ist eine Wohnung / ein Haus mehreren Mitgliedern (z.B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen5) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Abs. 3 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
7. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben Geschäfts- guthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt §39§ 41 Abs. 4 der Satzung.
8. (6) Die Einzahlungen Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 6000.
(7) Die Einzahlung auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.. § 18 Kündigung weiterer Anteile
9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §11.
(1. ) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. Geschäfts- anteile im Sinne von §16 § 17 Abs. 5 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung Erklä- rung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung Beteili- gung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Ge- schäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossen schaft war und die unverändert beansprucht wirdGenossenschaft war. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2. ) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts guthabens Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsgut habens Geschäftsgutha- bens gilt §11 § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§16 § 17 Abs. 43-76), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnetverrech- net. § 19 Haftung, Nachschusspflicht Die Mitglieder haben auch haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie ha- ben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse des Konkurses zu leisten. Die Haft- summe beträgt € 700,00. Bei Übernahme weiterer Geschäftsanteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.
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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft