Common use of Geschäftsbezeichnungen und Aufschriften Clause in Contracts

Geschäftsbezeichnungen und Aufschriften. Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Ta- feln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z. B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom AN flächenanteilig zu tragen.

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Geschäftsbezeichnungen und Aufschriften. Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Ta- feln Bau- stelle Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z. B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringenan- zubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung Baustel- lenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame gemein- same Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnungGewerbeordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom AN flächenanteilig zu tragen.

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Geschäftsbezeichnungen und Aufschriften. Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Ta- feln Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z. B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnungGewerbeordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom AN flächenanteilig zu tragen.

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