Geschäftstage. (1) Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts ist bei Taggleichen Euro-Überweisungen, SEPA-Überweisungen, AZV-Überweisungen und IMPay-Überweisungen der TARGET2-Ge- schäftstag. Wird der Auftrag beleghaft erteilt, ist hinsichtlich Einreichung und Widerruf des Auftrags der nationale Geschäftstag maßgeblich. (2) Für SEPA-Echtzeitüberweisungen gilt jeder Kalendertag eines Jahres (ganztägig) als Ge- schäftstag im Sinne dieses Abschnitts. (3) Bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften sowie bei SCC-Karteneinzügen ist Ge- schäftstag im Sinne dieses Abschnitts der TARGET2-Geschäftstag. Hinsichtlich der Einlö- sung von SEPA-Lastschriften ist der nationale Geschäftstag maßgeblich. (4) Bei Verfügungen mittels Scheck ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der natio- nale Geschäftstag. (5) Bei der Gutschrift eingehender Überweisungen gilt Absatz 1 bzw. Absatz 2 sinngemäß.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftstage. (1) Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts ist bei Taggleichen Euro-Überweisungen, SEPA-Überweisungen, AZV-Überweisungen und IMPay-Überweisungen der TARGET2TARGET-Ge- schäftstag. Wird der Auftrag beleghaft erteilt, ist hinsichtlich Einreichung und Widerruf des Auftrags der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(2) Für SEPA-Echtzeitüberweisungen gilt jeder Kalendertag eines Jahres (ganztägig) als Ge- schäftstag im Sinne dieses Abschnitts.
(3) Bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften sowie bei SCC-Karteneinzügen ist Ge- schäftstag im Sinne dieses Abschnitts der TARGET2TARGET-Geschäftstag. Hinsichtlich der Einlö- sung Einlösung von SEPA-Lastschriften ist der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(4) Bei Verfügungen mittels Scheck ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der natio- nale Geschäftstag.
(5) Bei der Gutschrift eingehender Überweisungen gilt Absatz 1 bzw. Absatz 2 sinngemäß.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftstage. (1) Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts ist bei Taggleichen Euro-Überweisungen, SEPA-Überweisungen, AZV-Überweisungen und IMPay-Überweisungen der TARGET2-Ge- schäftstagTARGET2- Geschäftstag. Wird der Auftrag beleghaft erteilt, ist hinsichtlich Einreichung und Widerruf des Auftrags der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(2) Für SEPA-Echtzeitüberweisungen gilt jeder Kalendertag eines Jahres (ganztägig) als Ge- schäftstag Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts.
(3) Bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften sowie bei SCC-Karteneinzügen ist Ge- schäftstag Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der TARGET2-Geschäftstag. Hinsichtlich der Einlö- sung Ein- lösung von SEPA-Lastschriften ist der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(4) Bei Verfügungen mittels Scheck ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der natio- nale Geschäftstag.
(5) Bei der Gutschrift eingehender Überweisungen gilt Absatz 1 bzw. Absatz 2 sinngemäß.
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