Geschäftstage. (1) Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts ist bei Taggleichen Euro-Überweisungen, SEPA-Überweisungen, AZV-Überweisungen und IMPay-Überweisungen der TARGET2- Geschäftstag. Wird der Auftrag beleghaft erteilt, ist hinsichtlich Einreichung und Widerruf des Auftrags der nationale Geschäftstag maßgeblich. (2) Bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften sowie bei SCC-Karteneinzügen ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der TARGET2-Geschäftstag. Hinsichtlich der Ein- lösung von SEPA-Lastschriften ist der nationale Geschäftstag maßgeblich. (3) Bei Verfügungen mittels Scheck ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der natio- nale Geschäftstag. (4) Bei der Gutschrift eingehender Überweisungen gilt Absatz 1 sinngemäß.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftstage. (1) Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts ist bei Taggleichen Euro-Überweisungen, SEPA-Überweisungen, AZV-Überweisungen und IMPay-Überweisungen der TARGET2- Geschäftstag. Wird der Auftrag beleghaft erteilt, ist hinsichtlich Einreichung und Widerruf des Auftrags der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(2) Bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften sowie bei SCC-Karteneinzügen ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der TARGET2-Geschäftstag. Hinsichtlich der Ein- lösung von SEPA-Lastschriften ist der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(3) Bei Verfügungen mittels Scheck ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der natio- nale Geschäftstag.
(4) Bei der Gutschrift eingehender Überweisungen gilt Absatz 1 sinngemäß.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftstage. (1) Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts ist bei Taggleichen Euro-Überweisungen, SEPA-Überweisungen, AZV-Überweisungen und IMPay-Überweisungen der TARGET2- Geschäftstag. Wird der Auftrag beleghaft erteilt, ist hinsichtlich Einreichung und Widerruf des Auftrags der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(2) Bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschriften sowie bei SCC-Karteneinzügen ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der TARGET2-Geschäftstag. Hinsichtlich der Ein- lösung Einlösung von SEPA-Lastschriften ist der nationale Geschäftstag maßgeblich.
(3) Bei Verfügungen mittels Scheck ist Geschäftstag im Sinne dieses Abschnitts der natio- nale nationale Geschäftstag.
(4) Bei der Gutschrift eingehender Überweisungen gilt Absatz 1 sinngemäß.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen