Common use of Gesellschafterbeschlüsse Clause in Contracts

Gesellschafterbeschlüsse. 17 Gesellschafterversammlung (1) Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Gesellschafterversammlungen können entweder im schriftlichen Verfahren nach § 18 oder in Präsenzveranstaltungen nach § 19 durchgeführt werden. (2) Der Gesellschafterversammlung obliegen alle Maßnahmen, die nicht den Geschäftsführenden Gesellschaftern zugewiesen sind oder auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen wurden. Hierzu gehören insbesondere: a) die Feststellung des Jahresberichts; b) die Ergebnisverwendung; c) Entnahmen; d) die Xxxx des Abschlussprüfers; e) die Entlastung der Geschäftsführenden Gesellschafter; f) die Auflösung der Gesellschaft; g) den Ausschluss eines Gesellschafters; Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices l GESELLSCHAFTSVERTRAG 99 h) die Änderung dieses Gesellschaftsvertrags wie auch Abweichungen von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall; i) Änderung der Anlagebedingungen wie auch Abweichungen von den Bestimmungen der Anlagebedingungen im Einzelfall; j) nach dem Erwerb erfolgende Verfügungen über Vermögensgegenstände der Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 lit b) der Anlagebedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der Verwahrstelle; k) die in § 16 Abs. (5) genannten Fälle; l) sonstige Beschlussgegenstände, soweit diese den Gesellschaftern von den Geschäftsführenden Gesellschaftern zur Abstimmung vorgelegt werden. Änderungen oder Anpassungen des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen bedürfen keines Gesellschafterbeschlusses, soweit die Änderungen oder Anpassungen lediglich redaktioneller Art sind oder notwendig sind, um den Anforderungen des KAGB unter Berücksichtigung der Auffassung der BaFin zu genügen. In diesen Fällen werden die vorzunehmenden Änderungen oder Anpassungen durch die Geschäftsführenden Gesellschafter durchgeführt sowie das Datum des Inkrafttretens der Änderungen oder Anpassungen den Gesellschaftern durch einen Geschäftsführenden Gesellschafter mitgeteilt. Dies gilt nicht für Änderungen und Anpassungen, die den Kernbereich von Gesellschafterrechten berühren. (3) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen, ob Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Verfahren oder als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden. (4) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen, ob sie im Rahmen der Durchführung der gewählten Art der Gesellschafterversammlung Beschlussfassungen im Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens zulassen wollen. (5) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführenden Gesellschafter unter Beachtung der jeweils nach § 18 bzw. § 19 bestimmten Form und Frist. (6) Eine Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich und spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Jahresberichts statt (»ordentliche Gesellschafterversammlung«). Den Gesellschaftern ist mit der Einberufung bzw. Aufforderung zur Stimmabgabe der Jahresbericht der Gesellschaft, der das letzte abgelaufene Geschäftsjahr betrifft, zur Verfügung zu stellen. In der ordentlichen Gesellschafterversammlung stimmen die Gesellschafter einmal jährlich nach Erstellung des Jahresberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr mindestens über die folgenden Gegenstände ab: a) die Feststellung des Jahresberichts; b) die Ergebnisverwendung; c) die Xxxx des Abschlussprüfers (soweit erforderlich); und d) die Entlastung der Geschäftsführenden Gesellschafter. (7) Eine Gesellschafterversammlung ist auch dann abzuhalten (»außerordentliche Gesellschafterversammlung«), wenn a) nach diesem Gesellschaftsvertrag oder nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beschlussfassung notwendig wird; b) einer der Geschäftsführenden Gesellschafter die Abhaltung verlangt oder c) wenn dies von einem oder mehreren Gesellschaftern, der oder die mindestens 10 % der Kapitalanteile der Gesellschaft auf sich vereinigen, verlangt wird. (8) Über jede Gesellschafterversammlung ist von den Geschäftsführenden Gesellschaftern eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls in Schriftform oder in Textform zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung (bei Präsenzveranstaltung) bzw. den Geschäftsführenden Gesellschaftern (bei schriftlichem Verfahren) zu erstellen und allen Gesellschaftern ist eine Kopie des Ergebnisprotokolls zuzuleiten. (9) Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Durchführung von Gesellschafterversammlungen trägt die Gesellschaft. (10) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen teilen die Geschäftsführenden Gesellschafter der Kapitalverwaltungsgesellschaft informatorisch mit. (1) Das schriftliche Verfahren wird durch die Aufforderung zur Stimmabgabe und Durchführung der Stimmabgabe abgehalten. (2) Die Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgt durch die Geschäftsführenden Gesellschafter und ist an jeden Gesellschafter zu richten. Die Aufforderung zur Stimmabgabe hat die vollständige Angabe der konkreten Beschlussgegenstände und konkrete Beschlussvorschläge der Geschäftsführenden Gesellschafter sowie das genaue Verfahren und die Frist zur Stimmabgabe einschließlich des letzten Abstimmungstags zu enthalten. Die Versendung der Aufforderung zur Stimmabgabe ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich oder in Textform genannte Adresse oder bei der

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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus

Gesellschafterbeschlüsse. 17 Gesellschafterversammlung (1) 12.1 Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen allen Angelegenheiten gefasst, über die durch die Gesellschafterversammlung zu entscheiden ist. Gesellschafterversammlungen Je 1 (ein) € eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Stimmrechte eines Gesellschafters aus sämtlichen von ihm gehaltenen Geschäftsanteilen können entweder im schriftlichen Verfahren nach § 18 nur einheitlich ausgeübt werden. Die Stimmrechte von Geschäftsanteilen, die von der Gesellschaft gehalten werden, ruhen. Bei der Beschlussfassung über Abschluss, Änderung oder in Präsenzveranstaltungen nach § 19 durchgeführt werdenBeendigung eines Geschäftsführervertrags hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. (2) Der 12.2 Die Gesellschafterversammlung obliegen alle Maßnahmenist beschlussfähig, wenn und soweit mindestens 75% des Stammkapitals der Gesellschaft anwesend oder vertreten ist. Ist weniger als 75% des Stammkapitals der Gesellschaft anwesend oder vertreten, wird eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Diese zweite Gesellschafterversammlung ist in Bezug auf Gegenstände der ursprünglichen Tagesordnung unabhängig vom anwesenden oder vertretenen Stammkapital beschlussfähig. Darauf sind die nicht den Geschäftsführenden Gesellschaftern zugewiesen sind Gesellschafter in der Einladung zur zweiten Gesellschafterversammlung hinzuweisen. 12.3 Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn eine größere Mehrheit ist durch Gesetz oder auf durch diese Satzung vorgesehen. 12.4 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen wurden. Hierzu gehören insbesonderenachfolgenden Beschlussgegenstände bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Business Angels [der Investoren]: a) jede Änderung der Satzung, insbesondere eine Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, der Aufnahme neuer Gesellschafter oder der Vereinbarung neuer Beteiligungen, wobei die Feststellung des JahresberichtsInvestoren ihre jeweilige Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern dürfen; b) die ErgebnisverwendungBestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Geschäftsführern; c) EntnahmenZustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 ff. AktG; d) die Xxxx des AbschlussprüfersZustimmung zur Verfügung über und Einziehung von Geschäftsanteilen; e) die Entlastung Freistellung vom Wettbewerbsverbot der Geschäftsführenden GesellschafterZiffer 14; f) die Auflösung Errichtung und Festsetzung der Anzahl der Mitglieder eines Beirats der Gesellschaft; g) Erlass, Aufhebung und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie ggf. für den Ausschluss eines Gesellschafters; Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices l GESELLSCHAFTSVERTRAG 99Beirat der Gesellschaft; h) die Änderung dieses Gesellschaftsvertrags wie auch Abweichungen Billigung des von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags im Einzelfallder Geschäftsführung aufzustellenden Jahresbudgets; i) Änderung der Anlagebedingungen wie auch Abweichungen von den Bestimmungen der Anlagebedingungen im EinzelfallFeststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; j) nach dem Erwerb erfolgende Verfügungen Entlastung der Geschäftsführer; k) Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer der Gesellschaft; l) Auflösung der Gesellschaft; m) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen über die Veräußerung oder Einbringung sämtlicher oder wesentlicher Teile der Vermögensgegenstände der Gesellschaft sowie Zustimmung zu Umwandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit b) der Anlagebedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der Verwahrstelle; k) die in § 16 Abs. (5) genannten Fälle; l) sonstige Beschlussgegenstände, soweit diese den Gesellschaftern von den Geschäftsführenden Gesellschaftern zur Abstimmung vorgelegt werden. Änderungen oder Anpassungen des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen bedürfen keines Gesellschafterbeschlusses, soweit die Änderungen oder Anpassungen lediglich redaktioneller Art sind oder notwendig sind, um den Anforderungen des KAGB unter Berücksichtigung der Auffassung der BaFin zu genügen. In diesen Fällen werden die vorzunehmenden Änderungen oder Anpassungen durch die Geschäftsführenden Gesellschafter durchgeführt sowie das Datum des Inkrafttretens der Änderungen oder Anpassungen den Gesellschaftern durch einen Geschäftsführenden Gesellschafter mitgeteilt. Dies gilt nicht für Änderungen und Anpassungen, die den Kernbereich von Gesellschafterrechten berühren. (3) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen, ob Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Verfahren oder als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden. (4) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen, ob sie im Rahmen der Durchführung der gewählten Art der Gesellschafterversammlung Beschlussfassungen im Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens zulassen wollen. (5) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführenden Gesellschafter unter Beachtung der jeweils nach § 18 bzw. § 19 bestimmten Form und Frist. (6) Eine Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich und spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Jahresberichts statt (»ordentliche Gesellschafterversammlung«). Den Gesellschaftern ist mit der Einberufung bzw. Aufforderung zur Stimmabgabe der Jahresbericht der Gesellschaft, der das letzte abgelaufene Geschäftsjahr betrifft, zur Verfügung zu stellen. In der ordentlichen Gesellschafterversammlung stimmen die Gesellschafter einmal jährlich nach Erstellung des Jahresberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr mindestens über die folgenden Gegenstände ab: a) die Feststellung des Jahresberichts; b) die Ergebnisverwendung; c) die Xxxx des Abschlussprüfers (soweit erforderlich); und d) die Entlastung der Geschäftsführenden Gesellschafter. (7) Eine Gesellschafterversammlung ist auch dann abzuhalten (»außerordentliche Gesellschafterversammlung«), wenn a) nach diesem Gesellschaftsvertrag oder nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beschlussfassung notwendig wird; b) einer der Geschäftsführenden Gesellschafter die Abhaltung verlangt oder c) wenn dies von einem oder mehreren Gesellschaftern, der oder die mindestens 10 % der Kapitalanteile der Gesellschaft auf sich vereinigen, verlangt wird. (8) Über jede Gesellschafterversammlung ist von den Geschäftsführenden Gesellschaftern eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls in Schriftform oder in Textform zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung (bei Präsenzveranstaltung) bzw. den Geschäftsführenden Gesellschaftern (bei schriftlichem Verfahren) zu erstellen und allen Gesellschaftern ist eine Kopie des Ergebnisprotokolls zuzuleiten. (9) Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Durchführung von Gesellschafterversammlungen trägt die Gesellschaft. (10) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen teilen die Geschäftsführenden Gesellschafter der Kapitalverwaltungsgesellschaft informatorisch mit. (1) Das schriftliche Verfahren wird durch die Aufforderung zur Stimmabgabe und Durchführung der Stimmabgabe abgehalten. (2) Die Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgt durch die Geschäftsführenden Gesellschafter und ist an jeden Gesellschafter zu richten. Die Aufforderung zur Stimmabgabe hat die vollständige Angabe der konkreten Beschlussgegenstände und konkrete Beschlussvorschläge der Geschäftsführenden Gesellschafter sowie das genaue Verfahren und die Frist zur Stimmabgabe einschließlich des letzten Abstimmungstags zu enthalten. Die Versendung der Aufforderung zur Stimmabgabe ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich oder in Textform genannte Adresse oder bei derUmwG.

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Samples: Gesellschaftervereinbarung

Gesellschafterbeschlüsse. 17 Gesellschafterversammlung11.1 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungs- gemäß geladen sind und mindestens […] % des Kommanditkapitals anwesend oder ord- nungsgemäß vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung in Übereinstimmung mit der Ziffer 10. einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das in Satz 1 genannte Quorum beschlussfähig, wenn hierauf in der Einberufung hingewiesen worden ist. (1) 11.2 Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasstmit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge- fasst, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. Gesellschafterversammlungen können entweder Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 11.3 Abgestimmt wird nach Gesellschaftsanteilen Je [Anzahl] Euro eines Kapitalanteils ge- währen eine Stimme. Die Komplementärin ist vom Stimmrecht ausgeschlossen. 11.4 Die folgenden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stim- men: 11.4.1 Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 11.4.2 Beschlussfassung über den Ausschluss eines Gesellschafters nach Ziffer 14., 11.4.3 Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Verwendung des Ergebnis- ses, 11.4.4 Liquidation der Gesellschaft. 11.5 Soweit dieser Gesellschaftsvertrag oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht et- was anderes vorschreiben, ist ein Gesellschafter nur dann, aber auch immer dann, von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn darüber Beschluss zu fassen ist, ob - er zu entlassen oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, - die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen soll, - ein Rechtsgeschäft ihm gegenüber vorgenommen werden soll, - ein Rechtsstreit ihm gegenüber eingeleitet werden soll. 11.6 Der Versammlungsleiter hat nach jeder Beschlussfassung das Ergebnis festzustellen, den Beschluss zu verkünden und dies im schriftlichen Verfahren nach § 18 oder in Präsenzveranstaltungen nach § 19 durchgeführt werdenVersammlungsprotokoll festzuhalten. (2) Der Gesellschafterversammlung obliegen alle Maßnahmen11.7 Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können im Ein- verständnis aller Gesellschafter Beschlüsse auch ohne Einhaltung der gesetzlichen und ge- sellschaftsvertraglichen Vorschriften für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschaf- terversammlungen gefasst werden. Gesellschafterbeschlüsse können auch im Übrigen au- ßerhalb von Gesellschafterversammlungen und in jeder beliebigen Form, auch im Wege jeder Art von Telekommunikation, mittels E-Mail und auch in gemischter Form gefasst werden. Enthalten sich Gesellschafter in diesem Fall ausdrücklich der Stimme oder nehmen sie an der Abstimmung nicht den Geschäftsführenden Gesellschaftern zugewiesen sind oder auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen wurden. Hierzu gehören insbesondere: a) teil, so gelten ihre Stimmen für die Feststellung des Jahresberichts; b) die Ergebnisverwendung; c) Entnahmen; d) die Xxxx des Abschlussprüfers; e) die Entlastung Beschluss- ergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. Die Teilnahme an der Geschäftsführenden Gesellschafter; f) die Auflösung der Gesellschaft; g) den Ausschluss eines Gesellschafters; Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices l GESELLSCHAFTSVERTRAG 99 h) die Änderung dieses Gesellschaftsvertrags wie auch Abweichungen von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall; i) Änderung der Anlagebedingungen wie auch Abweichungen von den Bestimmungen der Anlagebedingungen im Einzelfall; j) nach dem Erwerb erfolgende Verfügungen über Vermögensgegenstände der Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 lit b) der Anlagebedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der Verwahrstelle; k) die in § 16 Abs. (5) genannten Fälle; l) sonstige Beschlussgegenstände, soweit diese den Gesellschaftern von den Geschäftsführenden Gesellschaftern zur Abstimmung vorgelegt werden. Änderungen oder Anpassungen des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen bedürfen keines Gesellschafterbeschlusses, soweit die Änderungen oder Anpassungen lediglich redaktioneller Art sind oder notwendig sind, um den Anforderungen des KAGB unter Berücksichtigung der Auffassung der BaFin zu genügen. In diesen Fällen werden die vorzunehmenden Änderungen oder Anpassungen durch die Geschäftsführenden Gesellschafter durchgeführt sowie das Datum des Inkrafttretens der Änderungen oder Anpassungen den Gesellschaftern durch einen Geschäftsführenden Gesellschafter mitgeteilt. Dies Beschlussfassung gilt nicht für Änderungen und Anpassungen, die den Kernbereich von Gesellschafterrechten berühren. (3) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen, ob Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Verfahren oder stets als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden. (4) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen, ob sie im Rahmen der Durchführung Einverständnis mit der gewählten Art der Gesellschafterversammlung Beschlussfassungen im Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens zulassen wollen. (5) Die Einberufung Beschlussform. Außerhalb einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführenden Gesellschafter unter Beachtung der jeweils nach § 18 bzw. § 19 bestimmten Form und Frist. (6) Eine Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich und spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Jahresberichts statt (»ordentliche Gesellschafterversammlung«). Den Gesellschaftern ist Gesellschafter- versammlung gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen, für das Ziffer 10.7 entsprechend gilt mit der Einberufung bzw. Aufforderung zur Stimmabgabe Maßgabe, dass das Protokoll bei Fehlen eines Ver- sammlungsleiters von dem an der Jahresbericht Beschlussfassung teilnehmenden Gesellschafter mit der Gesellschafthöchsten Beteiligung, bei Beteiligungsgleichheit von dem an Lebensjahren ältesten an der das letzte abgelaufene Geschäftsjahr betrifft, zur Verfügung Beschlussfassung teilnehmenden Gesellschafter oder einem von diesem bestimmten an der Beschlussfassung teilnehmenden Gesellschafter zu stellen. In unterzeichnen ist und die Art und Weise der ordentlichen Gesellschafterversammlung stimmen die Gesellschafter einmal jährlich nach Erstellung des Jahresberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr mindestens über die folgenden Gegenstände ab: a) die Feststellung des Jahresberichts; b) die Ergebnisverwendung; c) die Xxxx des Abschlussprüfers (soweit erforderlich); und d) die Entlastung der Geschäftsführenden Gesellschafter. (7) Eine Gesellschafterversammlung ist auch dann abzuhalten (»außerordentliche Gesellschafterversammlung«), wenn a) nach diesem Gesellschaftsvertrag oder nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beschlussfassung notwendig wird; b) einer der Geschäftsführenden Gesellschafter die Abhaltung verlangt oder c) wenn dies von einem oder mehreren Gesellschaftern, der oder die mindestens 10 % der Kapitalanteile der Gesellschaft auf sich vereinigen, verlangt einzelnen Stimmabgaben wiedergegeben wird. (8) Über jede Gesellschafterversammlung ist von den Geschäftsführenden Gesellschaftern eine Niederschrift in Form 11.8 Gesellschafterbeschlüsse könne nur innerhalb eines Ergebnisprotokolls in Schriftform oder in Textform zu fertigenMonats nach Zugang des Protokolls angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt. Die Niederschrift Klage ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung (bei Präsenzveranstaltung) bzw. den Geschäftsführenden Gesellschaftern (bei schriftlichem Verfahren) zu erstellen und allen Gesellschaftern ist eine Kopie des Ergebnisprotokolls zuzuleiten. (9) Die Kosten für gegen die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Durchführung von Gesellschafterversammlungen trägt die Gesellschaft. (10) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen teilen die Geschäftsführenden Gesellschafter der Kapitalverwaltungsgesellschaft informatorisch mit. (1) Das schriftliche Verfahren wird durch die Aufforderung zur Stimmabgabe und Durchführung der Stimmabgabe abgehalten. (2) Die Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgt durch die Geschäftsführenden Gesellschafter und ist an jeden Gesellschafter Gesellschaft zu richten. Die Aufforderung zur Stimmabgabe hat die vollständige Angabe der konkreten Beschlussgegenstände und konkrete Beschlussvorschläge der Geschäftsführenden Gesellschafter sowie das genaue Verfahren und die Frist zur Stimmabgabe einschließlich des letzten Abstimmungstags zu enthalten. Die Versendung der Aufforderung zur Stimmabgabe ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich oder in Textform genannte Adresse oder bei der.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Gesellschafterbeschlüsse. 17 Gesellschafterversammlung11.1 Gesellschafterbeschlüsse sind in der Regel in Versammlungen zu fassen. Sofern keine zwin- genden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren, durch Brief, Telefax, E-Mail, mündliche oder fern- mündliche, insbesondere in Telefon- und/oder Videokonferenzen oder jeweils in Kombina- tion dieser Verfahren gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit der Beschlussfas- sung außerhalb einer Versammlung einverstanden erklären. Beschlüsse sind, sofern sie nicht bereits schriftlich gefasst worden sind, via PDF-Scan, der mittels E-Mail an die Gesell- schafter verteilt wird, zu bestätigen. 11.2 Sofern dieser Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz keine abweichende Mehrheit vorsehen, sind Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von mehr als 50 % der bei der Gesellschaf- terversammlung vertretenen Stimmen zu fassen. Die Stimmrechte der Kommanditisten be- stimmen sich nach ihrer Kommanditeinlage. Je EUR 5.000,00 der auf dem Kapitalkonto ver- buchten Kommanditeinlage ergeben eine Stimme. Die Komplementärin hat kein Stimm- recht. 11.3 Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung angefochten werden. Die vierwöchige Frist beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung, wenn die anfechtenden Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend sind. Ansonsten beginnt die vierwöchige Frist mit dem Zugang des Versammlungsprotokolls bzw. des Ge- sellschafterbeschlusses bei dem Gesellschafter. 11.4 Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über (1) Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Gesellschafterversammlungen können entweder im schriftlichen Verfahren nach § 18 oder in Präsenzveranstaltungen nach § 19 durchgeführt werden. (2) Der Gesellschafterversammlung obliegen alle Maßnahmen, die nicht den Geschäftsführenden Gesellschaftern zugewiesen sind oder auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen wurden. Hierzu gehören insbesondere: a) die Feststellung des Jahresberichts;Jahresabschlusses (Ziffer 12.4), (b) die Ergebnisverwendung;Ergebnisverwendung und Entnahmeberechtigung, (c) Entnahmen; d) die Xxxx der Mitglieder des Abschlussprüfers; eBeirats (Ziffer 9) sowie die Entlastung der Geschäftsführenden Gesellschafter;Geschäftsfüh- rung und des Beirats, (d) alle zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß den Bestimmun- gen der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, (e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, (f) Änderungen der Geschäftsordnung für die Auflösung Geschäftsführung (Ziffer 7.6) und der Gesellschaft;Ge- schäftsordnung für den Beirat (Ziffer 9.4), (g) den Ausschluss eines Gesellschafters; Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices l GESELLSCHAFTSVERTRAG 99von Gesellschaftern (Ziffer 15), (h) die Änderung dieses Gesellschaftsvertrags wie auch Abweichungen Auflösung bzw. Fortsetzung der Gesellschaft (Ziffer 16), (i) die Zustimmung zum Abschluss und zu Änderungen von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags Unternehmensverträgen im Einzelfall;Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, i) Änderung der Anlagebedingungen wie auch Abweichungen von den Bestimmungen der Anlagebedingungen im Einzelfall; (j) nach dem Xxxx des Abschlussprüfers (Ziffer 12.3), (k) den Erwerb erfolgende Verfügungen und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie (l) den Wirtschaftsplan. 11.5 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die nachfolgenden Beschlussgegenstände bedürfen für ihre Wirksamkeit eines mit einer Mehrheit von mehr als 70 % der bei der Ge- sellschafterversammlung vertretenen Stimmen zu fassenden zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung: (a) die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen über die Veräußerung oder Einbrin- gung sämtlicher oder wesentlicher Teile der Vermögensgegenstände der Gesellschaft sowie Zustimmung zu Umwandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit UmwG, (b) der Anlagebedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der Verwahrstelle;Änderungen des Gesellschaftsvertrages, k(c) die in Zustimmung zum Abschluss und zu Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 16 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, (5d) genannten Fälle;den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, l(e) sonstige Beschlussgegenständedie Auflösung der Gesellschaft sowie (f) die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen und sonstigen Vereinbarungen der Ge- sellschaft mit oder zu Gunsten von Gesellschaftern oder mit diesen im Sinne von §15 AktG verbundenen Unternehmen, soweit diese den Gesellschaftern Erwerb von den Geschäftsführenden Gesellschaftern zur Abstimmung vorgelegt werden. Änderungen oder Anpassungen des Gesellschaftsvertrages Vermögensgegen- ständen/ Komponenten die im Zusammenhang mit der außerhalb der Gesellschaft und der Anlagebedingungen bedürfen keines GesellschafterbeschlussesMobility inside Plattform GmbH entwickelten Mobilitätsplattform, soweit ein- schließlich etwaiger im Rahmen des Piloten 2.0 entwickelter Komponenten, betreffen und der Erwerbspreis die Änderungen insoweit durch den jeweiligen Gesellschafter oder Anpassungen lediglich redaktioneller Art sind oder notwendig sind, um den Anforderungen die mit dem jeweiligen Gesellschaft im Sinne von §15 AktG verbundenen Unternehmen im Rahmen des KAGB unter Berücksichtigung Verbundprojektes aufgewendeten und in Anlage 11.5 f) ausgewiesenen Eigenmittel übersteigt. 11.6 Die Begründung einer Nachschusspflicht der Auffassung Gesellschafter bedarf eines einstimmigen Be- schlusses sämtlicher Gesellschafter der BaFin zu genügen. In diesen Fällen werden die vorzunehmenden Änderungen oder Anpassungen durch die Geschäftsführenden Gesellschafter durchgeführt sowie das Datum des Inkrafttretens der Änderungen oder Anpassungen den Gesellschaftern durch einen Geschäftsführenden Gesellschafter mitgeteilt. Dies gilt nicht für Änderungen und AnpassungenGesellschaft. 11.7 Der Katalog derjenigen Geschäftsführungsmaßnahmen, die den Kernbereich von Gesellschafterrechten berührenüber die in diesem Vertrag be- stimmten Fällen hinaus der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter durch Gesellschaf- terbeschluss bedürfen (Ziffer 11.4(d)), ist in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung in Anlage 3 (Geschäftsordnung für die Geschäftsführung) niedergelegt. (3) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen11.8 Bedarf eine Geschäftsführungsmaßnahme der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter- versammlung, ob Gesellschafterversammlungen so ist abweichend von der Einladungsfrist der Ziffer 10.2 eine Gesellschafter- versammlung so einzuberufen bzw. abweichend von Ziffer 10.2 eine Frist zur Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren oder als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden. (4) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem ErmessenBeschlussverfahren gegebenenfalls so zu begrenzen, ob sie im Rahmen der Durchführung der gewählten Art dass die Entscheidung der Gesellschafterversammlung Beschlussfassungen im Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens zulassen wollen. (5) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch spätestens mit Ablauf des vierten Werktages vor dem Tag vorliegt, an dem die Geschäftsführenden Gesellschafter unter Beachtung Geschäftsführungsmaßnahme vorzunehmen ist. Auf weniger als zwei Wochen darf die jeweilige Frist jedoch in keinem Fall verkürzt werden. Kann eine Be- schlussfassung für die Ausübung von Stimmrechten nach Maßgabe der jeweils nach § 18 bzw. § 19 bestimmten Form und Frist. (6) Eine Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich und spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Jahresberichts statt (»ordentliche Gesellschafterversammlung«). Den Gesellschaftern ist mit vorstehenden Rege- lungen nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so hat die Gesellschaft dennoch an der Einberufung bzw. Aufforderung zur Stimmabgabe der Jahresbericht der GesellschaftBe- schlussfassung teilzunehmen, sich jedoch zu enthalten, es sei denn, der das letzte abgelaufene Geschäftsjahr betrifft, zur Verfügung zu stellen. In Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern drohen wesentliche Nachteile; dies gilt nicht in den Fällen der ordentlichen Gesellschafterversammlung stimmen die Gesellschafter einmal jährlich nach Erstellung des Jahresberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr mindestens über die folgenden Gegenstände ab: a) die Feststellung des Jahresberichts; b) die Ergebnisverwendung; c) die Xxxx des Abschlussprüfers (soweit erforderlich); und d) die Entlastung der Geschäftsführenden GesellschafterZiffer 11.5. (7) Eine Gesellschafterversammlung ist auch dann abzuhalten (»außerordentliche Gesellschafterversammlung«), wenn a) nach diesem Gesellschaftsvertrag oder nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beschlussfassung notwendig wird; b) einer der Geschäftsführenden Gesellschafter die Abhaltung verlangt oder c) wenn dies von einem oder mehreren Gesellschaftern, der oder die mindestens 10 % der Kapitalanteile der Gesellschaft auf sich vereinigen, verlangt wird. (8) Über jede Gesellschafterversammlung ist von den Geschäftsführenden Gesellschaftern eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls in Schriftform oder in Textform zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung (bei Präsenzveranstaltung) bzw. den Geschäftsführenden Gesellschaftern (bei schriftlichem Verfahren) zu erstellen und allen Gesellschaftern ist eine Kopie des Ergebnisprotokolls zuzuleiten. (9) Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Durchführung von Gesellschafterversammlungen trägt die Gesellschaft. (10) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen teilen die Geschäftsführenden Gesellschafter der Kapitalverwaltungsgesellschaft informatorisch mit. (1) Das schriftliche Verfahren wird durch die Aufforderung zur Stimmabgabe und Durchführung der Stimmabgabe abgehalten. (2) Die Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgt durch die Geschäftsführenden Gesellschafter und ist an jeden Gesellschafter zu richten. Die Aufforderung zur Stimmabgabe hat die vollständige Angabe der konkreten Beschlussgegenstände und konkrete Beschlussvorschläge der Geschäftsführenden Gesellschafter sowie das genaue Verfahren und die Frist zur Stimmabgabe einschließlich des letzten Abstimmungstags zu enthalten. Die Versendung der Aufforderung zur Stimmabgabe ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich oder in Textform genannte Adresse oder bei der

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Gesellschafterbeschlüsse. 17 Gesellschafterversammlung11 Gesellschafterbeschlüsse, Mehrheiten (1) Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Gesellschafterversammlungen können entweder nach § 12 im schriftlichen Verfahren (d. h. in schriftlicher, elektronischer oder Textform) oder in Gesellschafterversammlungen nach § 18 oder in Präsenzveranstaltungen nach § 19 durchgeführt werden13 (»Präsenzveranstaltungen«) gefasst. (2) Der Gesellschafterversammlung obliegen alle Maßnahmen, die nicht den Geschäftsführenden Gesellschaftern zugewiesen sind oder auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen wurden. Hierzu gehören insbesondere: a) die Feststellung des Jahresberichts; b) die Ergebnisverwendung; c) Entnahmen; d) die Xxxx des Abschlussprüfers; e) die Entlastung der Geschäftsführenden Gesellschafter; f) die Auflösung der Gesellschaft; g) den Ausschluss eines Gesellschafters; Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices l GESELLSCHAFTSVERTRAG 99 h) die Änderung dieses Gesellschaftsvertrags wie Gesellschafterbeschlüsse können auch Abweichungen von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall; i) Änderung Wege eines internet- gestützten Abstimmungsverfahrens gefasst werden, das in Form einer Präsenzveranstaltung mit internetgestützter Übertragung der Anlagebedingungen wie auch Abweichungen von den Bestimmungen der Anlagebedingungen im Einzelfall; j) Versammlung oder in Form eines internetgestützten Abstimmungs- prozesses nach dem Erwerb erfolgende Verfügungen über Vermögensgegenstände der Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 lit b) der Anlagebedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der Verwahrstelle; k) die in § 16 Abs. (5) genannten Fälle; l) sonstige Beschlussgegenstände, soweit diese den Gesellschaftern von den Geschäftsführenden Gesellschaftern zur Abstimmung vorgelegt werden. Änderungen oder Anpassungen Art des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen bedürfen keines Gesellschafterbeschlusses, soweit die Änderungen oder Anpassungen lediglich redaktioneller Art sind oder notwendig sind, um den Anforderungen des KAGB unter Berücksichtigung der Auffassung der BaFin zu genügen. In diesen Fällen schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden die vorzunehmenden Änderungen oder Anpassungen durch die Geschäftsführenden Gesellschafter durchgeführt sowie das Datum des Inkrafttretens der Änderungen oder Anpassungen den Gesellschaftern durch einen Geschäftsführenden Gesellschafter mitgeteilt. Dies gilt nicht für Änderungen und Anpassungen, die den Kernbereich von Gesellschafterrechten berührenkann. (3) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen, ob Gesellschafterversammlungen Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Verfahren oder als Präsenzveranstaltungen abgehalten in Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Eine Präsenz- veranstaltung ist jedoch zwingend, wenn dies von einem oder meh- reren Gesellschaftern, der oder die – ein jeder für sich – mindestens 20 % der Stimmen der Gesellschaft auf sich vereinigen, unter An- gabe des Zwecks der Versammlung und der Begründung der Be- schlussgegenstände verlangt wird. (4) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem ErmessenAlle Gesellschafterbeschlüsse werden, ob sie im Rahmen soweit das Gesetz oder der Durchführung Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsehen, mit der gewählten Art Mehrheit der Gesellschafterversammlung Beschlussfassungen im Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens zulassen wollenabgegebenen Stimmen gefasst (»Mehrheitsentschei- dungen«). Soweit der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehr- heit vorsieht, besteht diese aus mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten jeweils als nicht abgegebene Stimmen. (5) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt Je 5 Euro der in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme gewähren eine Stimme, wobei die auf den Treuhandkommanditisten entfallenden Stimmen durch die Geschäftsführenden Gesellschafter unter Beachtung der jeweils nach § 18 bzw. § 19 bestimmten Form und FristTreugeber in Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung wahrgenommen werden, soweit die Treugeber nicht durch den Treuhandkommanditisten vertreten werden. (6) Eine Gesellschafterversammlung findet mindestens Bei Interessenkonflikten eines Gesellschafters kann ein über die ausdrücklich in diesem Gesellschaftsvertrag geregelten Stimm- verbote hinausgehendes Stimmverbot bestehen. Ein solcher Interessenkonflikt kann unter anderem dann vorliegen, wenn der jeweilige Gesellschafter außergesellschaftliche Interessen verfolgt. Über das Vorliegen eines solchen Interessenkonflikts entscheiden die Geschäftsführenden Gesellschafter. (7) Für Gesellschafter, die durch den Treuhandkommanditisten ver- treten werden, ist der Treuhandkommanditist entsprechend den ihm erteilten Vollmachten oder schriftlichen Weisungen zur gespaltenen Stimmabgabe berechtigt und verpflichtet (gespaltene Stimmab- gabe). Der Treuhandkommanditist ist ausdrücklich berechtigt, eine Vielzahl von Treugebern zu vertreten. (8) Xxxxx Xxxxxxxxx ist berechtigt, an Gesellschafterversammlungen und Abstimmungen im schriftlichen Verfahren selbst teilzunehmen und seine bzw. die auf seinen rechnerischen Anteil an dem Kom- manditanteil des Treuhandkommanditisten entfallenden Stimm- rechte im Rahmen einer Präsenzveranstaltung oder eines schrift- lichen Verfahrens selbst oder durch Bevollmächtigung auszuüben. (9) Die Gesellschafter stimmen einmal jährlich und spätestens zwei Monate nach Fertigstellung Erstellung des Jahresberichts statt (»ordentliche Gesellschafterversammlung«)für das vorangegangene Geschäftsjahr im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung oder eines schrift- lichen Verfahrens insbesondere über die Feststellung des Jahres- abschlusses, die Xxxx des Abschlussprüfers und über die Entlastung der Geschäftsführenden Gesellschafter ab. Den Gesellschaftern ist mit der Einberufung bzw. Aufforderung zur Stimmabgabe der Jahresbericht der Gesellschaft, der das letzte abgelaufene Geschäftsjahr Ge- schäftsjahr betrifft, zur Verfügung zu stellen. In der ordentlichen Gesellschafterversammlung stimmen Die Geschäftsführen- den Gesellschafter haben die Gesellschafter einmal jährlich nach Erstellung des Jahresberichts für über das vorangegangene abgelaufene Geschäftsjahr mindestens über die folgenden Gegenstände ab: a) die Feststellung des Jahresberichts; b) die Ergebnisverwendung; c) die Xxxx des Abschlussprüfers (soweit erforderlich); und d) die Entlastung der Geschäftsführenden Gesellschafterzu informieren und den Jahresabschluss vorzulegen. (710) Eine Gesellschafterversammlung ist auch dann abzuhalten (»außerordentliche Gesellschafterversammlung«), wenn a) nach diesem Gesellschaftsvertrag oder nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beschlussfassung notwendig wird; b) einer der Die Geschäftsführenden Gesellschafter die Abhaltung verlangt oder c) fordern zur Stimmabgabe im Rahmen einer außerordentlichen Beschlussfassung auf, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn dies von einem oder mehreren Gesellschaftern, der oder die mindestens 10 % der Kapitalanteile Stim- men der Gesellschaft auf sich vereinigen, oder von einem Geschäfts- führenden Gesellschafter unter Angabe des Zwecks der Versamm- lung und Begründung der Beschlussgegenstände verlangt wird. (8) Über jede Gesellschafterversammlung ist von den Geschäftsführenden Gesellschaftern eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls in Schriftform oder in Textform zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung (bei Präsenzveranstaltung) bzw. den Geschäftsführenden Gesellschaftern (bei schriftlichem Verfahren) zu erstellen und allen Gesellschaftern ist eine Kopie des Ergebnisprotokolls zuzuleiten. (911) Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung oder für die Teilnahme an einer schriftlichen Abstimmung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter selbst. Die Kosten der Durchführung von Gesellschafterversammlungen oder für die Durchführung von schriftlichen Verfahren trägt die GesellschaftGesell- schaft. (1012) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmenUnwirksamkeit eines Beschlusses kann von einem Gesellschafter nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Niederschrift des Beschlusses (vgl. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen teilen die Geschäftsführenden Gesellschafter der Kapitalverwaltungsgesellschaft informatorisch mit. (1) Das schriftliche Verfahren wird durch die Aufforderung zur Stimmabgabe § 12 Absatz 6 und Durchführung der Stimmabgabe abgehalten. (2) Die Aufforderung zur Stimmabgabe erfolgt durch die Geschäftsführenden Gesellschafter und ist an jeden Gesellschafter zu richten. Die Aufforderung zur Stimmabgabe hat die vollständige Angabe der konkreten Beschlussgegenstände und konkrete Beschlussvorschläge der Geschäftsführenden Gesellschafter sowie das genaue Verfahren und die Frist zur Stimmabgabe einschließlich des letzten Abstimmungstags zu enthalten. Die Versendung der Aufforderung zur Stimmabgabe ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich oder in Textform genannte Adresse oder bei der§ 13 Absatz

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