Common use of Gesetzliche Verpflichtungen Clause in Contracts

Gesetzliche Verpflichtungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilsinhaber zu handeln. Die Verwaltungsgesellschaft wird dabei alle für die Ausübung ihrer Tätigkeiten geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten. Um zu gewährleisten, dass die kollektive Portfolioverwaltung sowie die Wertpapierdienstleistungen der Verwaltungsgesellschaft im besten Interesse ihrer Kunden erbracht werden, ist die Verwaltungsgesellschaft gemäß §§ 22 ff Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), Art. 31 AIFM-ErgänzungsVO4 bzw. § 45 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verpflichtet, schriftliche Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Dabei ist auf die Größe, Organisation, Art, Umfang und Komplexität der Gesellschaften bzw. der Geschäfte Rücksicht zu nehmen.

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Gesetzliche Verpflichtungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilsinhaber zu handeln. Die Verwaltungsgesellschaft wird dabei alle für die Ausübung ihrer Tätigkeiten geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten. Um zu gewährleisten, dass die kollektive Portfolioverwaltung sowie die Wertpapierdienstleistungen der Verwaltungsgesellschaft im besten Interesse ihrer Kunden erbracht werden, ist die Verwaltungsgesellschaft gemäß §§ 22 ff Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), Art. 31 AIFM-ErgänzungsVO4 ErgänzungsVO3 bzw. § 45 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verpflichtet, schriftliche Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Dabei ist auf die Größe, Organisation, Art, Umfang und Komplexität der Gesellschaften bzw. der Geschäfte Rücksicht zu nehmen.

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Gesetzliche Verpflichtungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilsinhaber zu handeln. Die Verwaltungsgesellschaft wird dabei alle für die Ausübung ihrer Tätigkeiten geltenden gelten- den Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten. Um zu gewährleisten, dass die kollektive Portfolioverwaltung sowie die Wertpapierdienstleistungen der Verwaltungsgesellschaft im besten Interesse ihrer Kunden erbracht werden, ist die Verwaltungsgesellschaft gemäß §§ 22 ff Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), Art. 31 AIFM-ErgänzungsVO4 ErgänzungsVO5 bzw. § 45 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) sowie die Delegierte Dele- gierte Verordnung (EU) 2017/565 verpflichtet, schriftliche Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Dabei ist auf die Größe, Organisation, Art, Umfang und Komplexität der Gesellschaften bzw. der Geschäfte Rücksicht zu nehmen.

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Gesetzliche Verpflichtungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilsinhaber zu handeln. Die Verwaltungsgesellschaft wird dabei alle für die Ausübung ihrer Tätigkeiten geltenden gelten- den Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten. Um zu gewährleisten, dass die kollektive Portfolioverwaltung sowie die Wertpapierdienstleistungen der Verwaltungsgesellschaft im besten Interesse ihrer Kunden erbracht werden, ist die Verwaltungsgesellschaft gemäß §§ 22 ff Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), Art. 31 AIFM-ErgänzungsVO4 ErgänzungsVO7 bzw. § 45 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) sowie die Delegierte Dele- gierte Verordnung (EU) 2017/565 verpflichtet, schriftliche Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Dabei ist auf die Größe, Organisation, Art, Umfang und Komplexität der Gesellschaften bzw. der Geschäfte Rücksicht zu nehmen.

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Gesetzliche Verpflichtungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilsinhaber zu handeln. Die Verwaltungsgesellschaft wird dabei alle für die Ausübung ihrer Tätigkeiten geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten. Um zu gewährleisten, dass die kollektive Portfolioverwaltung sowie die Wertpapierdienstleistungen der Verwaltungsgesellschaft im besten Interesse ihrer Kunden erbracht werden, ist die Verwaltungsgesellschaft gemäß §§ 22 ff Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), Art. 31 AIFM-ErgänzungsVO4 ErgänzungsVO6 bzw. § 45 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verpflichtet, schriftliche Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten. Dabei ist auf die Größe, Organisation, Art, Umfang und Komplexität der Gesellschaften bzw. der Geschäfte Rücksicht zu nehmen.

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