Common use of Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel Clause in Contracts

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Die Beratung gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der Leistungen nach Ziffer 2 nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. 6.2 Die Beratung gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde die Beratung von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich in Textform in Kenntnis setzt und die Beratung die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird die Beratung dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. 6.3 Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann die Beratung nach eigener Xxxx entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. 6.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von der Beratung mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer der Beratung sind. 6.5 Gesonderte Gewährleistung bei Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5. 6.5.1 Bei Mängeln der Software-Add-ons gewährleistet die Beratung den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung von Updates der Software-Add-ons oder einer Umgehungslösung („Workaround“), sobald der Beratung diese zur Verfügung steht. Der vertragsmäßige Zustand gilt als hergestellt, soweit nur unwesentliche Fehler verbleiben. 6.5.2 Die Software-Add-ons sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch die Beratung hinsichtlich der Software-Add-ons nicht abgegeben. 6.5.3 Die Beratung erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von schriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann. 6.5.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich in Textform mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (AGB Ziffer 8.7) ist zu Mängelanzeigen befugt. 6.5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 6.5.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht ● bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder ● bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder ● bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (siehe auch Anlage zum Angebot zu technischen Voraussetzungen) oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Einsatz einer veralteten Version der Softwarelösung entstehen. 6.5.7 Erfolgte die Mängelanzeige zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, mit dem Tagessatz nach Ziffer 3.4 pro Tag vergüten. 6.6 Gesonderte Gewährleistung bei Werkvertrag gemäß Ziffer 2.9. 6.6.1 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 6.6.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, die Beratung hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt, insbesondere die Pflicht zur sofortigen Anzeige von Mängeln nach § 377 BGB. Die Beratung kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Xxxx bestimmen. 6.6.3 Erfolgte eine Mängelrüge durch den Kunden zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die der Beratung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, zu dem in Ziffer 3.3. definierten Tagessatz zu vergüten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Die Beratung gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der Leistungen nach Ziffer 2 nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. 6.2 Die Beratung 12.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand frei von Fehlern ist. Mangelhafte Produkte sind unverzüglich durch mangelfreie Produkte zu ersetzen bzw. mangelhafte Leistungen durch mangelfreie zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist der Auftraggeber berechtigt, sofort die überlassenen Arbeitsergebnisse in Ziffer 12.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen. 12.2. Eine Nachbesserung mangelhafter Produkte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Während der Zeit, während der sich das Produkt nicht im Gewahrsam des Auftraggebers befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr. Nachgebesserte Produkte müssen von Serienlieferungen deutlich getrennt und deutlich als nachgebesserte oder reparierte Produkte gekennzeichnet werden. 12.3. In dringenden Fällen (insbesondere bei vertragsgemäßer Nutzung Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Falle des Verzugs des Auftragnehmers mit der Beseitigung eines Mangels ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorangegangener Information den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer verspätet liefert oder leistet und der Auftraggeber infolgedessen Mängel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden. 12.4. Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel auch innerhalb einer von dem Auftraggeber gesetzten Nachfrist nicht, so ist der Auftraggeber berechtigt nach seiner Xxxx Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung zu verlangen.‌ 12.5. Die Produkte müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen haftet der Auftragnehmer dafür, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe der Programme verfügt. 12.6. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt sechsunddreißig (36) Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 10.1. Der Lauf der Gewähr- leistungsfrist wird für den Zeitraum gehemmt, der mit der Absendung der Mängelanzeige durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werdenAuftraggeber beginnt und mit der Entgegennahme des mangelfreien Produkts endet. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass Für nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Produkte beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Kunde die Beratung von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich in Textform in Kenntnis setzt und die Beratung die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird die Beratung dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassenEntgegennahme des mangelfreien Produkts erneut zu laufen.‌ 12.7. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden Ansprüche, die dem Auftraggeber zustehen, bleiben im Übrigen unberührt. 6.3 Kann 12.8. Liegt der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzenBestellung des Auftraggebers eine zwischen den Parteien vereinbarte Spezifikation der zu liefernden Produkte zugrunde, so kann übernimmt der Auftragnehmer die Beratung nach eigener Xxxx entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. 6.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nachGarantie, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von der Beratung mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer der Beratung sindProdukte in ihrer Beschaffenheit diesen Spezifikationen auch entsprechen. 6.5 Gesonderte Gewährleistung bei Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5. 6.5.1 Bei Mängeln der Software-Add-ons gewährleistet die Beratung den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung von Updates der Software-Add-ons oder einer Umgehungslösung („Workaround“), sobald der Beratung diese zur Verfügung steht. Der vertragsmäßige Zustand gilt als hergestellt, soweit nur unwesentliche Fehler verbleiben. 6.5.2 Die Software-Add-ons sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch die Beratung hinsichtlich der Software-Add-ons nicht abgegeben. 6.5.3 Die Beratung erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von schriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann. 6.5.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich in Textform mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (AGB Ziffer 8.7) ist zu Mängelanzeigen befugt. 6.5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 6.5.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht ● bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder ● bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder ● bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (siehe auch Anlage zum Angebot zu technischen Voraussetzungen) oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Einsatz einer veralteten Version der Softwarelösung entstehen. 6.5.7 Erfolgte die Mängelanzeige zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, mit dem Tagessatz nach Ziffer 3.4 pro Tag vergüten. 6.6 Gesonderte Gewährleistung bei Werkvertrag gemäß Ziffer 2.9. 6.6.1 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 6.6.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, die Beratung hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt, insbesondere die Pflicht zur sofortigen Anzeige von Mängeln nach § 377 BGB. Die Beratung kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Xxxx bestimmen. 6.6.3 Erfolgte eine Mängelrüge durch den Kunden zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die der Beratung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, zu dem in Ziffer 3.3. definierten Tagessatz zu vergüten.

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Samples: Rahmenbezugsvertrag

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 6.1. Die Beratung gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der Leistungen nach Ziffer 2 nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. 6.2 6.2. Die Beratung gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde die Beratung von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich in Textform in Kenntnis setzt und die Beratung die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird die Beratung dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. 6.3 6.3. Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann die Beratung nach eigener Xxxx entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. 6.4 6.4. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von der Beratung mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer der Beratung sind. 6.5 6.5. Gesonderte Gewährleistung bei Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5. 6.5.1 6.5.1. Bei Mängeln der Software-Add-ons gewährleistet die Beratung den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung von Updates der Software-Add-ons oder einer Umgehungslösung („Workaround“), sobald der Beratung diese zur Verfügung steht. Der vertragsmäßige Zustand gilt als hergestellt, soweit nur unwesentliche Fehler verbleiben. 6.5.2 6.5.2. Die Software-Add-ons sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch die Beratung hinsichtlich der Software-Add-ons nicht abgegeben. 6.5.3 6.5.3. Die Beratung erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von schriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann. 6.5.4 6.5.4. Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich in Textform mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (AGB Ziffer 8.7) ist zu Mängelanzeigen befugt. 6.5.5 6.5.5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 6.5.6 6.5.6. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht ● bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder ● bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder ● bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (siehe auch Anlage zum Angebot zu technischen Voraussetzungen) oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Einsatz einer veralteten Version der Softwarelösung entstehen. 6.5.7 6.5.7. Erfolgte die Mängelanzeige zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, mit dem Tagessatz nach Ziffer 3.4 10.4 pro Tag vergüten. 6.6 6.6. Gesonderte Gewährleistung bei Werkvertrag gemäß Ziffer 2.9. 6.6.1 6.6.1. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 6.6.2 6.6.2. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, die Beratung hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt, insbesondere die Pflicht zur sofortigen Anzeige von Mängeln nach § 377 BGB. Die Beratung kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Xxxx bestimmen. 6.6.3 6.6.3. Erfolgte eine Mängelrüge durch den Kunden zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die der die Beratung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, zu dem in Ziffer 3.310.3. definierten Tagessatz zu vergüten. .

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 1. Die Beratung gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der Leistungen nach Ziffer 2 nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und ErfahrungenGewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. 6.2 2. Offensichtliche Mängel hat der AG unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Beratung gewährleistetAnzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. 3. Ziffer IX.2 gilt auch, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werdenwenn der AN Produkte unkörperlich zum Down- load zur Verfügung stellt. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde die Beratung von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich in Textform in Kenntnis setzt und die Beratung die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässtDie Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens des AN zum Download. 4. Der Kunde wird die Beratung dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. 6.3 Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann die Beratung AN ist nach eigener Xxxx entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändernberechtigt, dass das Recht des Dritten Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Der AN ist berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases oder Hot-Fix zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den AG solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Män- geln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr verletzt als nur unerheblich verändert wird. 5. Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossenbeseitigt der AN Mängel im Rahmen der Bereit- stellung des nächsten Updates. 6.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von der Beratung mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer der Beratung sind. 6.5 Gesonderte Gewährleistung bei Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5. 6.5.1 Bei Mängeln der Software-Add-ons gewährleistet die Beratung den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung von Updates der Software-Add-ons oder einer Umgehungslösung („Workaround“), sobald der Beratung diese zur Verfügung steht6. Der vertragsmäßige Zustand gilt als hergestellt, soweit nur unwesentliche Fehler verbleiben. 6.5.2 Die Software-Add-ons sind frei von Sachmängeln, wenn sie AG unterstützt den AN bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch die Beratung hinsichtlich der Software-Add-ons nicht abgegeben. 6.5.3 Die Beratung erhält vom Kunden Mängelbeseitigung und stellt ins- besondere alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 7. Stellt sich heraus, dass vom AG angeforderte und Informationenvom AN erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung vom AN erforderlich wurden, so hat der AG diese Leistungen zu vergüten und die dem AN entstandenen Kosten zu erstatten. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn AN wird bei der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von schriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kannBerechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen. 6.5.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich in Textform mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (AGB Ziffer 8.7) ist zu Mängelanzeigen befugt. 6.5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 6.5.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht ● bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder ● bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder ● bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (siehe auch Anlage zum Angebot zu technischen Voraussetzungen) oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Einsatz einer veralteten Version der Softwarelösung entstehen. 6.5.7 Erfolgte die Mängelanzeige zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, mit dem Tagessatz nach Ziffer 3.4 pro Tag vergüten. 6.6 Gesonderte Gewährleistung bei Werkvertrag gemäß Ziffer 2.9. 6.6.1 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 6.6.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, die Beratung hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt, insbesondere die Pflicht zur sofortigen Anzeige von Mängeln nach § 377 BGB. Die Beratung kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Xxxx bestimmen. 6.6.3 Erfolgte eine Mängelrüge durch den Kunden zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die der Beratung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, zu dem in Ziffer 3.3. definierten Tagessatz zu vergüten.

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Samples: Software Support and Maintenance Agreement

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Die Beratung (11.1) Der Lieferant gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der Leistungen nach Ziffer 2 nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. 6.2 Die Beratung gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt vorausals Spezialist, dass der Kunde Vertragsgegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch be- einträchtigenden Mängel aufweist, dass er die Beratung von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich in Textform in Kenntnis setzt zugesicherten Eigenschaften hat und die Beratung die Rechtsverteidigung den vorgeschriebenen Leistungen und Vergleichsverhandlungen überlässtSpezifikationen entspricht. Der Kunde wird Ver- tragsgegenstand muss den öffentlichen Vorschriften am Bestimmungsort ent- sprechen. Prüfprotokolle sind auf Wunsch des Bestellers kostenlos mitzuliefern. Sofern nichts anderes vereinbart, werden die Beratung dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützeneingehenden Waren nicht geprüft, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührtwomit dem Lieferanten sämtliche Prüfungspflichten und Ausgangskontrollen zu- fallen. 6.3 Kann (11.2) Die Garantiezeit dauert mindestens 12 (zwölf) Monate ab erfolgreicher Inbetriebsetzung, Einbau oder Verwendung. (11.3) Der Lieferant haftet für seine Mitarbeiter, Beauftragten und Unterliefe- ranten wie für seine eigenen Leistungen. (11.4) Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferun- gen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten Besteller berechtigt, sofort die in Ziffer 11.6 vorgesehenen Rechte geltend zu machen. (11.5) Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung des Bestellers. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht vertragsgemäß nutzenin Gewahrsam des Bestellers befindet, trägt der Lieferant die Gefahr. (11.6) Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten an- gemessenen Nachfrist nicht, so kann der Besteller nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Beratung Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern. (11.7) In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr aussergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügi- ger Mängel sowie im Fall des Verzugs des Lieferanten mit der Beseitigung eines Mangels ist der Besteller berechtigt, nach eigener Xxxx entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändernvorhergehender Information und Ab- lauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, dass das Recht auf Kosten des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung verschaffen. Die Selbstvornahme durch Lieferanten den Kunden Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. 6.4 Ansprüche einen Dritten auf Kosten des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen istLieferanten beseitigen zu lassen. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von der Beratung mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer der Beratung sind. 6.5 Gesonderte Gewährleistung bei Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5. 6.5.1 Bei Mängeln der Software-Add-ons gewährleistet die Beratung den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung von Updates der Software-Add-ons oder einer Umgehungslösung („Workaround“), sobald der Beratung diese zur Verfügung steht. Der vertragsmäßige Zustand Dies gilt als hergestellt, soweit nur unwesentliche Fehler verbleiben. 6.5.2 Die Software-Add-ons sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch die Beratung hinsichtlich der Software-Add-ons nicht abgegeben. 6.5.3 Die Beratung erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossenauch, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von schriftlich Lieferant verspätet liefert oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kannleistet und der Besteller Mängel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden. 6.5.4 Mängelansprüche (11.8) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten Bestellers aus Sachmängeln be- trägt 36 Monate ab gesetzlichem VerjährungsbeginnGefahrübergang; die Verjährungsfrist für Ansprüche des Be- stellers aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nichtDer Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen der mit Absen- dung der Mängelanzeige des Kunden haben unverzüglich in Textform Bestellers beginnt und mit einer genauen Beschreibung Erfüllung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (AGB Ziffer 8.7) ist zu Mängelanzeigen befugtMängelan- spruchs endet. 6.5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht (11.9) Hat der Lieferant entsprechend den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen des Kunden besteht nichtBestellers zu liefern oder leisten, wenn seine Mängelansprüche verjährt sindso gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als aus- drücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen dem Besteller die in Ziffer 11.6 genannten Rechte sofort zu. (11.10) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen sind eine zwölfmonatige Garantie, wie unter Ziffer 11.2 oben, zu gewährleisten. 6.5.6 Mängelansprüche (11.11) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bestehen nicht ● bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder ● bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder ● bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (siehe auch Anlage zum Angebot zu technischen Voraussetzungen) oder Bestellers bleiben im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Einsatz einer veralteten Version der Softwarelösung entstehenÜbrigen unberührt. 6.5.7 Erfolgte die Mängelanzeige zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, mit dem Tagessatz nach Ziffer 3.4 pro Tag vergüten. 6.6 Gesonderte Gewährleistung bei Werkvertrag gemäß Ziffer 2.9. 6.6.1 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 6.6.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, die Beratung hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt, insbesondere die Pflicht zur sofortigen Anzeige von Mängeln nach § 377 BGB. Die Beratung kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Xxxx bestimmen. 6.6.3 Erfolgte eine Mängelrüge durch den Kunden zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die der Beratung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, zu dem in Ziffer 3.3. definierten Tagessatz zu vergüten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Die Beratung gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung (1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Leistungen nach Ziffer 2 Überwei- sung gem. Ziff. 1.3 bzw. im Fall der Lieferung frei Werk nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung handelsrechtlichen Bestimmungen (§ 377 HGB) zu unter- suchen und ggf. zu rügen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit folgender Maßgabe: (2) Für Mängel leisten die BaySF nach ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. 6.2 Die Beratung gewährleistet, dass Xxxx Gewähr durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werdenNachbesserung oder Bereitstellung/Lieferung einer man- gelfreien Sache. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass Das Recht der Kunde die Beratung von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich in Textform in Kenntnis setzt und die Beratung die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird die Beratung dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. 6.3 Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann die Beratung nach eigener Xxxx entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. 6.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von der Beratung mit solchen Leistungen oder Produkten DritterBaySF, die diesbezüglich keine Subunternehmer gewählte Art der Beratung sind. 6.5 Gesonderte Gewährleistung bei Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5. 6.5.1 Bei Mängeln der Software-Add-ons gewährleistet die Beratung Nacherfüllung unter den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung von Updates der Software-Add-ons oder einer Umgehungslösung („Workaround“)gesetzlichen Voraussetzungen zu ver- weigern, sobald der Beratung diese zur Verfügung steht. Der vertragsmäßige Zustand gilt als hergestellt, soweit nur unwesentliche Fehler verbleiben. 6.5.2 Die Software-Add-ons sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch die Beratung hinsichtlich der Software-Add-ons nicht abgegeben. 6.5.3 Die Beratung erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von schriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann. 6.5.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich in Textform mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (AGB Ziffer 8.7) ist zu Mängelanzeigen befugt. 6.5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 6.5.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht ● bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder ● bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder ● bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (siehe auch Anlage zum Angebot zu technischen Voraussetzungen) oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Einsatz einer veralteten Version der Softwarelösung entstehen. 6.5.7 Erfolgte die Mängelanzeige zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, mit dem Tagessatz nach Ziffer 3.4 pro Tag vergüten. 6.6 Gesonderte Gewährleistung bei Werkvertrag gemäß Ziffer 2.9. 6.6.1 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 6.6.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, die Beratung hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührtDer Käufer hat den BaySF die zur ge- schuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Bereitstellung/Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetz- lichen Vorschriften an die BaySF zurückzugeben. (3) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen die Pflicht zur sofortigen Anzeige von Mängeln nach § 377 BGBBaySF, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Beratung kann die Art Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsver- langen des Käufers als unberechtigt heraus und kannte der Nacherfüllung nach eigener Xxxx bestimmenKäufer das Nichtvorliegen des Mangels oder hätte er dies er- kennen können, so ist er den BaySF zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. 6.6.3 Erfolgte (4) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine Mängelrüge durch für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist er- folglos abgelaufen oder nach den Kunden zu Unrechtgesetzlichen Vorschriften ent- behrlich ist, ist die Beratung berechtigt, die kann der Beratung Käufer mindern oder nach Maßgabe von Ziff. 7.3 zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel be- steht kein Rücktrittsrecht. (5) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 2.2 und sind im Zusammenhang mit der Bearbeitung der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, zu dem in Ziffer 3.3. definierten Tagessatz zu vergütenÜbrigen ausgeschlossen.

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Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Die Beratung gewährleistet 11.1 Für die vertragsgemäße Rechte des Kunden bei Sach- und sorgfältige Ausführung Rechtsmängeln (nachfolgend „Mängel“) der Leistungen nach Ziffer 2 nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und ErfahrungenVertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. 6.2 Die Beratung 11.2 Der Hersteller gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. 11.3 Der Hersteller wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mängel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim Hersteller. Das Recht des Herstellers, die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Hersteller ist berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden keine Rechte Dritter verletzt werdeneine neue Version der Vertragssoftware (z.B. „Update“, Wartungs-Release/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde die Beratung von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich in Textform in Kenntnis setzt und die Beratung die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässtdiesen beseitigt. Der Kunde wird darf eine Mietminderung oder Minderung der Wartungsgebühr nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete oder Wartungsgebühr durchsetzen; es sei denn das Minderungsrecht ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die Beratung dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührtjeweils mangelhafte Funktionalität der Vertragssoftware. 6.3 Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann die Beratung 11.4 Mängelansprüche verjähren nach eigener Xxxx entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen12 Monaten nach Gefahrenübergang. 6.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht11.5 Der Hersteller ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, soweit wenn Fehler der Vertragssoftware nach (1) Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, (2) Installation- und Bedienungsfehlern (3) Eingriffen in die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurdenVertragssoftware, wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder (4) vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge Fehler bereits bei der Änderungen istÜbergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von der Beratung mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer der Beratung sind. 6.5 Gesonderte Gewährleistung bei Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5. 6.5.1 Bei Mängeln der Software-Add-ons gewährleistet die Beratung den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung von Updates der Software-Add-ons oder einer Umgehungslösung („Workaround“), sobald der Beratung diese zur Verfügung steht. Der vertragsmäßige Zustand Vorstehendes gilt als hergestellt, soweit nur unwesentliche Fehler verbleiben. 6.5.2 Die Software-Add-ons sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch die Beratung hinsichtlich der Software-Add-ons nicht abgegeben. 6.5.3 Die Beratung erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossennicht, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von schriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann. 6.5.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich in Textform mit einer genauen Beschreibung des Problems Kunde zu erfolgen. Nur Änderungen der Ansprechpartner (AGB Ziffer 8.7) ist zu Mängelanzeigen befugt. 6.5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 6.5.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht ● bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder ● bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder ● bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (siehe auch Anlage zum Angebot zu technischen Voraussetzungen) oder im Zuge der Verletzung von MitwirkungspflichtenVertragssoftware, insbesondere bei Einsatz einer veralteten Version der Softwarelösung entstehen. 6.5.7 Erfolgte die Mängelanzeige zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, mit dem Tagessatz nach Ziffer 3.4 pro Tag vergüten. 6.6 Gesonderte Gewährleistung bei Werkvertrag gemäß Ziffer 2.9. 6.6.1 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung Ausübung des betreffenden Mangels als genehmigt. 6.6.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, die Beratung hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt, insbesondere die Pflicht zur sofortigen Anzeige Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 377 BGB. Die Beratung kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Xxxx bestimmen536 a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden. 6.6.3 Erfolgte eine Mängelrüge durch den Kunden zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die der Beratung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, zu dem in Ziffer 3.3. definierten Tagessatz zu vergüten.

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Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 6.1 Die Beratung gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der Leistungen nach Ziffer 2 nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. 6.2 Die Beratung gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde die Beratung von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich in Textform in Kenntnis setzt und die Beratung die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird die Beratung dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. 6.3 Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann die Beratung nach eigener Xxxx entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. 6.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von der Beratung mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer der Beratung sind. 6.5 Gesonderte Gewährleistung bei Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5. 6.5.1 Bei Mängeln der Software-Add-ons gewährleistet die Beratung den vertragsgemäßen Gebrauch durch Überlassung von Updates der Software-Add-ons oder einer Umgehungslösung („Workaround“), sobald der Beratung diese zur Verfügung steht. Der vertragsmäßige Zustand gilt als hergestellt, soweit nur unwesentliche Fehler verbleiben. 6.5.2 Die Software-Add-ons sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, die im Angebot beschrieben ist. „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) werden durch die Beratung hinsichtlich der Software-Add-ons nicht abgegeben. 6.5.3 Die Beratung erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von schriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann. 6.5.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich in Textform mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (AGB Ziffer 8.7) ist zu Mängelanzeigen befugt. 6.5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 6.5.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht ● bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder ● bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder ● bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (siehe auch Anlage zum Angebot zu technischen Voraussetzungen) oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Einsatz einer veralteten Version der Softwarelösung entstehen. 6.5.7 Erfolgte die Mängelanzeige zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, mit dem Tagessatz nach Ziffer 3.4 pro Tag vergüten. 6.6 Gesonderte Gewährleistung bei Werkvertrag gemäß Ziffer 2.9. 6.6.1 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 6.6.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, die Beratung hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt, insbesondere die Pflicht zur sofortigen Anzeige von Mängeln nach § 377 BGB. Die Beratung kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Xxxx bestimmen. 6.6.3 Erfolgte eine Mängelrüge durch den Kunden zu Unrecht, ist die Beratung berechtigt, die der Beratung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch die Beratung geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit der Beratung vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, zu dem in Ziffer 3.3. definierten Tagessatz zu vergüten.

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