Gewährleistung für Sachmängel Musterklauseln

Gewährleistung für Sachmängel. Der Sachverständige leistet Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts und Ergebnisses des Gutachtens (der Bescheinigung, der Überprüfung) im Rahmen des vertraglich vereinbarten Auftrags. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen vollständig, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen werden. Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte übernimmt der Sachverständige keine Gewähr. Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 BGB zustehenden Rechte kann er außer dem Anspruch nach § 634 Nr. 4 BGB zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Die Hardware / Standardsoftware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen diejenigen objektiven, subjektiven und ggf. Montageanforderungen erfüllen, die im Angebot beschrieben sind.
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen, haftet BARTEC dem Kunden innerhalb der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12.
Gewährleistung für Sachmängel. 10.1 Bei Mängeln der Cloud Services / Standardsoftware gewährleistet MD Hardware & Service den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Cloud Services / Standardsoftware, sobald und soweit MD Hardware & Service eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunde von MD Hardware & Service zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Cloud Services / Standardsoftware („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet MD Hardware & Service den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, sobald und soweit MD Hardware & Service eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunde von MD Hardware & Service zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Der Anbieter verschafft dem Kunden die Software frei von Sachmängeln. Eine unerhebliche Beeinträchtigung der Funktion gilt nicht als Xxxxxxxxxx. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche in der Produktbeschreibung enthaltenen Spezifikationen keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB darstellen.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1. Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet Peppermind Systems e.K. den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, sobald und soweit Peppermind Systems e.K. eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunde von Peppermind Systems e.K. zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet Office Komplett den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, sobald und soweit Office Komplett eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunde von Office Komplett zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet OBL IT-Services den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, sobald und soweit OBL IT-Services eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunde von OBL IT-Services zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
Gewährleistung für Sachmängel. 8.1 Die Lieferungen müssen in jeder Hinsicht der vertrag- lich vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere den technischen Spezifikationen, den produkt- und um- weltschutzrechtlichen Gesetzen, einschlägigen Sicher- heitsvorschriften, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden sowie dem neues- ten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, mindestens aber für die übliche Verwendung geeignet sein.