Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen, haftet BARTEC dem Kunden innerhalb der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechen.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB).
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung des Kunden verpflichtet, die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTEC, ist BARTEC jedenfalls berechtigt, die Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt zu ver- weigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigen.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seine...
Gewährleistung für Sachmängel. 10.1. Bei Mängeln der Cloud Services / Standardsoftware gewährleistet COMPUTERS & LESSONS den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Cloud Services / Standardsoftware, sobald und soweit COMPUTERS & LESSONS eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunde von COMPUTERS & LESSONS zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Cloud Services / Standardsoftware („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
10.2. Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
10.3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist COMPUTERS & LESSONS berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch COMPUTERS & LESSONS geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit COMPUTERS & LESSONS vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
10.4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet MD Hardware & Service den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, sobald und soweit MD Hardware & Service eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunde von MD Hardware & Service zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
9.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
9.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist MD Hardware & Service berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch MD Hardware & Service geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit MD Hardware & Service vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
9.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Die Hardware / Standardsoftware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen diejenigen objektiven, subjektiven und ggf. Montageanforderungen erfüllen, die im Angebot beschrieben sind.
9.2 Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Soweit die Hardware / Standardsoftware im Angebot genannte subjektive Anforderungen erfüllt, ist sie auch dann frei von Sachmängel, wenn objektive Anforderungen nicht erfüllt sind.
Gewährleistung für Sachmängel. Der Sachverständige leistet Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts und Ergebnisses des Gutachtens (der Bescheinigung, der Überprüfung) im Rahmen des vertraglich vereinbarten Auftrags. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen vollständig, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen werden. Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte übernimmt der Sachverständige keine Gewähr. Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 BGB zustehenden Rechte kann er außer dem Anspruch nach § 634 Nr. 4 BGB zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Gewährleistung für Sachmängel. 10.1 Bei Mängeln der Cloud Services / Standardsoftware gewährleistet Schmalisch IT den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Cloud Services / Standardsoftware, sobald und soweit Schmalisch IT eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunde von Schmalisch IT zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Cloud Services / Standardsoftware („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
10.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
10.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Schmalisch IT berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch Schmalisch IT geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit Schmalisch IT vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
10.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
Gewährleistung für Sachmängel. 5.1 Der Anbieter verschafft dem Kunden die Software frei von Sachmängeln. Eine unerhebliche Beeinträch- tigung der Funktion gilt nicht als Xxxxxxxxxx. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche in der Produktbeschreibung enthaltenen Spezifikationen keine Beschaffenheits- und oder Haltbarkeitsgaranti- en im Sinne des § 443 BGB darstellen.
5.2 Der Kunde hat Mängel gemäß § 377 HGB und unter Angabe einer möglichst präzisen Fehlerbeschrei- bung unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige von Mängeln gilt das im Muster-Auftragsblatt verein- barte Verfahren.
5.3 Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels dem Kunden zumutbar ist, ist der Anbieter berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eines Mangels eine Zwischenlösung zur Umge- hung des Mangels bereitzustellen.
5.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Überlassung der Software.
5.5 Der Gewährleistung unterliegt stets nur die jeweils letzte von Anbieter zur Verfügung gestellte Version der Software. Soweit der Kunde zur Verfügung gestellte Patches, Bugfixes, Updates oder Upgrades nicht annimmt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit der fragliche Mangel durch das nicht ins- tallierte Patches, Bugfixes, Update oder Upgrade behoben worden wäre, es sei denn, der Kunde belegt, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
5.6 Der Anbieter haftet nicht für solche Mängel, die daraus resultieren, dass der Kunde die Software eigen- ständig ändert oder durch Dritte ändern lässt oder diese bewusst nicht in der in der Produktbeschrei- bung beschriebenen Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde belegt, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
5.7 Werden erhebliche Mängel durch den Anbieter nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der ord- schenlösung aufgefangen, so setzt der Kunde dem Anbieter eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Nach ergebnislosem Fristablauf stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu.
5.8 Der Anbieter kann zusätzliche Vergütung seines Aufwands verlangen, wenn a) er aufgrund einer Mangel- anzeige tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist oder c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet 2F-IT den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, sobald und soweit 2F-IT eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden von 2F-IT zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround nur ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
9.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
9.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist 2F-IT berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch 2F-IT geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit 2F-IT vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
9.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat und dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
9.3 Darüber hinaus haftet der Lieferant dafür, dass die Waren/Dienstleistungen den am Tag der Leistung im Gebiet der EU/EFTA geltenden Gesetzen, Vorschriften und technischen Normen entsprechen.
9.4 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich etwaiger Ein- und Ausbaukosten) trägt dieser. Bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen unsererseits haften wir nur dann auf Schadenersatz, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
9.5 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder handelt es sich um eine Fixschuld oder ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
9.6 Ansprüche aus Garantien, die der Lieferant abgegeben hat, bleiben unberührt.
Gewährleistung für Sachmängel. 9.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet medianetx GmbH den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, sobald und soweit medianetx GmbH eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunde von medianetx GmbH zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
9.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
9.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist medianetx GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch medianetx GmbH geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit medianetx GmbH vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
9.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.