Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. durch mangelfreie Wiederholung zu ersetzen oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten und Kosten für Aus- und Einbau trägt der Lieferant. 11.2. Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe des Programms verfügt und uns alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch im Fall von Rechtsmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, die insbesondere in Form der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen oder Einwilligungen von den Inhabern der am Vertragsgegenstand lastenden Rechte erfolgen kann 11.3. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar (insbesondere bei wiederholten Leistungsstörungen bei Lieferungen des Lieferanten), so können wir vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt bei Mängeln, die der Lieferant zu vertreten hat und in den nachfolgend genannten Fällen, der Lieferant. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine - wenn auch kurze - Frist zur Abhilfe zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zu. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten berechtigt, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungsgeschäfte vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Aufforderung hin auf seine Kosten und vorbehaltlich unserer Zurückbehaltungsrechte zur Verfügung stellen. 11.4. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir auch auf Kosten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen, den Preis mindern und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 11.5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang. Bei gesetzlich längeren Fristen gelten diese. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindet. 11.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte oder nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant den Anspruch auf Nacherfüllung im Bewusstsein seiner Nacherfüllungspflicht erfüllt hat. Im Falle einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur im Hinblick auf den gleichen Mangel oder die Folgen einer fehlerhaften Nachbesserung. 11.7. Treten bei mehr als 10,00 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren nach Lieferung an uns auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. Wir sind in diesem Fall berechtigt, einen Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in welcher die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängelsymptome erkennbar sind.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1. 11.1 Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. sind unverzüglich durch mangelfreie Wiederholung Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten und Kosten für Aus- und Einbau trägt der Lieferant.
11.2. Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe des Programms verfügt und uns alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch im Fall von Rechtsmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, die insbesondere in Form der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen oder Einwilligungen von den Inhabern der am Vertragsgegenstand lastenden Rechte erfolgen kann
11.3. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Nachfrist Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutretensofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
11.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Schlägt Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar (insbesondere bei wiederholten Leistungsstörungen bei Lieferungen des Lieferanten)Gefahr.
11.3 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer von Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten sowie oder die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken Vergütung mindern und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
11.4 In dringenden Fällen können (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst vornehmen zu beseitigen oder durch einen Dritten ausführen auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt bei MängelnDies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um Lieferverzug zu vermeiden.
11.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Lieferant zu vertreten hat und in Verjährungsfrist wird gehemmt für den nachfolgend genannten FällenZeitraum , der Lieferantmit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
11.6 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer DringlichkeitSollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine - wenn auch kurze - Frist zur Abhilfe zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.
11.7 Unsere gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zu. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten berechtigt, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungsgeschäfte vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Aufforderung hin auf seine Kosten und vorbehaltlich unserer Zurückbehaltungsrechte zur Verfügung stellen.
11.4. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir auch auf Kosten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen, den Preis mindern und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
11.5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang. Bei gesetzlich längeren Fristen gelten diese. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindet.
11.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte oder nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant den Anspruch auf Nacherfüllung bleiben im Bewusstsein seiner Nacherfüllungspflicht erfüllt hat. Im Falle einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur im Hinblick auf den gleichen Mangel oder die Folgen einer fehlerhaften NachbesserungÜbrigen unberührt.
11.7. Treten bei mehr als 10,00 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren nach Lieferung an uns auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. Wir sind in diesem Fall berechtigt, einen Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in welcher die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängelsymptome erkennbar sind.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1. 11.1 Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. sind unverzüglich durch mangelfreie Wiederholung Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten und Kosten für Aus- und Einbau trägt der Lieferant.
11.2. Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe des Programms verfügt und uns alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch im Fall von Rechtsmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, die insbesondere in Form der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen oder Einwilligungen von den Inhabern der am Vertragsgegenstand lastenden Rechte erfolgen kann
11.3. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Nachfrist Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutretensofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
11.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Schlägt Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar (insbesondere bei wiederholten Leistungsstörungen bei Lieferungen des Lieferanten)Gefahr.
11.3 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten sowie oder die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken Vergütung mindern und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
11.4 In dringenden Fällen können (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst vornehmen zu beseitigen oder durch einen Dritten ausführen auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt bei MängelnDies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
11.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Lieferant zu vertreten hat und in Verjährungsfrist wird gehemmt für den nachfolgend genannten FällenZeitraum, der Lieferantmit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
11.6 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer DringlichkeitSollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine - wenn auch kurze - Frist zur Abhilfe zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.
11.7 Unsere gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zu. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten berechtigt, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungsgeschäfte vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Aufforderung hin auf seine Kosten und vorbehaltlich unserer Zurückbehaltungsrechte zur Verfügung stellen.
11.4. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir auch auf Kosten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen, den Preis mindern und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
11.5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang. Bei gesetzlich längeren Fristen gelten diese. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindet.
11.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte oder nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant den Anspruch auf Nacherfüllung bleiben im Bewusstsein seiner Nacherfüllungspflicht erfüllt hat. Im Falle einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur im Hinblick auf den gleichen Mangel oder die Folgen einer fehlerhaften NachbesserungÜbrigen unberührt.
11.7. Treten bei mehr als 10,00 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren nach Lieferung an uns auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. Wir sind in diesem Fall berechtigt, einen Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in welcher die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängelsymptome erkennbar sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1. 11.1 Mangelhafte Lieferungen oder sind innerhalb von 3 Arbeitstagen durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen hat der Lieferant mangelfrei zu wiederholen.
11.2 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Xxxx durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. durch mangelfreie Wiederholung zu ersetzen vom Vertrag zurücktreten oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten die Vergütung mindern und Kosten für Aus- und Einbau trägt der Lieferantjeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
11.2. Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte, 11.3 In dringenden Fällen (insbesondere Schutzrechtebei Gefahr in Verzug oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Weitergabe des Programms verfügt und uns alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall von Rechtsmängeln ist Ihres Verzugs mit der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, die insbesondere in Form der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen oder Einwilligungen von den Inhabern der am Vertragsgegenstand lastenden Rechte erfolgen kann
11.3. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Nachfrist Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schlägt die Nacherfüllung fehlnach Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, wird sie vom Lieferanten ernsthaft auf Ihre Kosten den Mangel und endgültig verweigert oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar (insbesondere bei wiederholten Leistungsstörungen bei Lieferungen des Lieferanten), so können wir vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung etwa dadurch entstandene Schäden selbst vornehmen zu beseitigen oder durch einen Dritten ausführen auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt bei MängelnDies gilt auch, die wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
11.4 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Lieferant zu vertreten hat und in Verjährungsfrist wird gehemmt für den nachfolgend genannten FällenZeitraum, der Lieferantmit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
11.5 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer DringlichkeitSollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine - wenn auch kurze - Frist zur Abhilfe zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.
11.6 Unsere gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zu. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten berechtigt, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungsgeschäfte vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Aufforderung hin auf seine Kosten und vorbehaltlich unserer Zurückbehaltungsrechte zur Verfügung stellen.
11.4. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir auch auf Kosten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen, den Preis mindern und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
11.5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang. Bei gesetzlich längeren Fristen gelten diese. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindet.
11.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte oder nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant den Anspruch auf Nacherfüllung bleiben im Bewusstsein seiner Nacherfüllungspflicht erfüllt hat. Im Falle einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur im Hinblick auf den gleichen Mangel oder die Folgen einer fehlerhaften NachbesserungÜbrigen unberührt.
11.7. Treten bei mehr als 10,00 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren nach Lieferung an uns auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. Wir sind in diesem Fall berechtigt, einen Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in welcher die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängelsymptome erkennbar sind.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.110.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen bzw. Mangelhafte mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 10.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
10.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen hat bedarf unserer Zustimmung.
10.3 In dringenden Fällen - insbesondere bei Gefährdung der Lieferant Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden -, zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzuges mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach vorhergehender Information auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selber zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten und wir infolgedessen Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
10.4 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Xxxx durch Lieferung den Vertrag rückgängig machen (Wandlung) oder die Vergütung herabsetzen (Minderung) und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern. Dies gilt auch für den Fall, dass nur Teile einer mangelfreien Sache bzw. durch mangelfreie Wiederholung zu ersetzen oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten und Kosten für Aus- und Einbau trägt der LieferantGesamtlieferung mangelhaft sind.
11.2. 10.5 Gelieferte Waren und Leistungen Immaterialgüterrechte müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgenund Immaterialgüterrechten haften Sie dafür, dass er über alle erforderlichen Rechtefür uns ein Vertrieb der Ware und eine Nutzung der Immaterialgüterrechte ohne Verletzung der Rechte Dritte kostenfrei möglich ist.
10.6 Sofern nicht anders vereinbart, insbesondere Schutzrechtebeträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel 24 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 8.1. In Fällen, zur Weitergabe des Programms verfügt und uns alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch in denen die von Ihnen gelieferte Ware Ihrer Natur nach für den Einbau in seegängige Anlagen, etwa einem Überwasserschiff oder U-Boot, bestimmt oder ein entsprechender Einsatz Ihnen spätestens im Fall von Rechtsmängeln ist Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekanntgegeben worden ist, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht vor Beginn des Anlagen spezifischen Seeerprobungstests (SAT). Der Lauf der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtetGewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit der Abnahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch uns endet. Für einen nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten bzw. wiederholten Teil der Lieferung oder Leistung beginnt die insbesondere in Form Satz 1 genannte Frist mit der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen Abnahme der mangelfreien Lieferung oder Einwilligungen von den Inhabern Leistung neu zu laufen.
10.7 Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn Ihre Lieferung und/oder Leistung einen Konfliktrohstoff im Sinne der am Vertragsgegenstand lastenden Ziffer 18 dieser Allgemeinen Bestellbedingungen aus der Demokratischen Republik Kongo oder einen an diesen angrenzenden Staat enthält.
10.8 Unsere gesetzlichen Rechte erfolgen kannbleiben im Übrigen unberührt.
11.3. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten10.9 Sofern sich unter der gelieferten Ware gefälschte Teile finden, angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar (insbesondere bei wiederholten Leistungsstörungen bei Lieferungen des Lieferanten), so können wir vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt bei Mängeln, die der Lieferant zu vertreten hat und in den nachfolgend genannten Fällen, der Lieferant. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht mehr möglich istdiese einzubehalten, den Lieferanten von dem Mangel Vorgang entsprechend den zuständigen Behörden zu melden und einem drohenden Schaden diesen die gefälschten Teile zu unterrichten übergeben, ohne dass hieraus uns gegenüber irgendwelche Rechte und/oder Ansprüche hergeleitet werden können. Das gleiche gilt, sofern auch nur ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer Fälschung besteht und ihm eine - wenn auch kurze - Frist zur Abhilfe die Teile somit als verdächtig zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zubewerten sind. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei Sie verpflichtet, uns oder Dritten berechtigtunverzüglich Ersatzware zu liefern. Alle hiermit einhergehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten. Sie sind ferner verpflichtet, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungsgeschäfte vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Aufforderung hin auf seine Kosten und vorbehaltlich unserer Zurückbehaltungsrechte zur Verfügung stellen.
11.4. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir auch auf Kosten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen, den Preis mindern und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, es sei dennuns sämtlichen Schaden, der Lieferant hat die Verzögerung nicht uns aus Ihrer Lieferung gefälschter Teile entsteht, zu vertretenersetzen.
11.5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang. Bei gesetzlich längeren Fristen gelten diese. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindet.
11.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte oder nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant den Anspruch auf Nacherfüllung im Bewusstsein seiner Nacherfüllungspflicht erfüllt hat. Im Falle einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur im Hinblick auf den gleichen Mangel oder die Folgen einer fehlerhaften Nachbesserung.
11.7. Treten bei mehr als 10,00 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren nach Lieferung an uns auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. Wir sind in diesem Fall berechtigt, einen Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in welcher die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängelsymptome erkennbar sind.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. durch mangelfreie Wiederholung zu ersetzen oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten und Kosten für Aus- und Einbau trägt der Lieferant.
11.2. Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe des Programms verfügt und 11.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch im ungekürzt zu; in jedem Fall von Rechtsmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, die insbesondere in Form der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen oder Einwilligungen von den Inhabern der am Vertragsgegenstand lastenden Rechte erfolgen kann
11.3. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenLieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
11.2 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistun- gen mangelfrei zu wiederholen. Schlägt Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die Nacherfüllung fehlin Ziffer 11.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
11.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, wird sie vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert in der sich der Gegenstand der Lieferung oder ist Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Nacherfüllung für uns unzumutbar (insbesondere bei wiederholten Leistungsstörungen bei Lieferungen des Lieferanten)Gefahr.
11.4 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten sowie oder die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken Vergütung mindern und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. jeweils zusätzlich Schadensersatz for- dern.
11.5 In dringenden Fällen können (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Man- gels sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst vornehmen zu beseitigen oder durch einen Dritten ausführen auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt bei MängelnDies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
11.6 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Zif- fer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Lieferant zu vertreten hat und in Verjährungsfrist wird gehemmt für den nachfolgend genannten FällenZeitraum, der Lieferantmit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
11.7 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer DringlichkeitSollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine - wenn auch kurze - Frist zur Abhilfe zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die in Ziffer 11.3 ge- nannten Rechte sofort zu.
11.8 Unsere gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zu. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten berechtigt, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungsgeschäfte vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Aufforderung hin auf seine Kosten und vorbehaltlich unserer Zurückbehaltungsrechte zur Verfügung stellen.
11.4. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir auch auf Kosten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen, den Preis mindern und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
11.5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang. Bei gesetzlich längeren Fristen gelten diese. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindet.
11.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte oder nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant den Anspruch auf Nacherfüllung bleiben im Bewusstsein seiner Nacherfüllungspflicht erfüllt hat. Im Falle einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur im Hinblick auf den gleichen Mangel oder die Folgen einer fehlerhaften NachbesserungÜbrigen unberührt.
11.7. Treten bei mehr als 10,00 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren nach Lieferung an uns auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. Wir sind in diesem Fall berechtigt, einen Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in welcher die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängelsymptome erkennbar sind.
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Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1. 11.1 Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. sind unverzüglich durch mangelfreie Wiederholung Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten und Kosten für Aus- und Einbau trägt der Lieferant.
11.2. Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe des Programms verfügt und uns alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch im Fall von Rechtsmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, die insbesondere in Form der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen oder Einwilligungen von den Inhabern der am Vertragsgegenstand lastenden Rechte erfolgen kann
11.3. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Nachfrist Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutretensofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
11.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedürfen unserer Zustimmung. Schlägt Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar (insbesondere bei wiederholten Leistungsstörungen bei Lieferungen des Lieferanten)Gefahr.
11.3 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten sowie oder die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken Vergütung mindern und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
11.4 In dringenden Fällen können (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst vornehmen zu beseitigen oder durch einen Dritten ausführen auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt bei MängelnDies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
11.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln betragen 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Lieferant zu vertreten hat und in Verjährungsfrist wird gehemmt für den nachfolgend genannten FällenZeitraum, der Lieferantmit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
11.6 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer DringlichkeitSollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine - wenn auch kurze - Frist zur Abhilfe zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.
11.7 Unsere gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zu. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten berechtigt, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungsgeschäfte vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Aufforderung hin auf seine Kosten und vorbehaltlich unserer Zurückbehaltungsrechte zur Verfügung stellen.
11.4. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir auch auf Kosten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen, den Preis mindern und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
11.5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang. Bei gesetzlich längeren Fristen gelten diese. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindet.
11.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte oder nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant den Anspruch auf Nacherfüllung bleiben im Bewusstsein seiner Nacherfüllungspflicht erfüllt hat. Im Falle einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur im Hinblick auf den gleichen Mangel oder die Folgen einer fehlerhaften NachbesserungÜbrigen unberührt.
11.7. Treten bei mehr als 10,00 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren nach Lieferung an uns auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. Wir sind in diesem Fall berechtigt, einen Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in welcher die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängelsymptome erkennbar sind.
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Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 11.1. 11.1 Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen hat der Lieferant nach unserer Xxxx durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. sind unverzüglich durch mangelfreie Wiederholung Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nacherfüllung). Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Versandkosten und Kosten für Aus- und Einbau trägt der Lieferant.
11.2. Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe des Programms verfügt und uns alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch im Fall von Rechtsmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, die insbesondere in Form der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen oder Einwilligungen von den Inhabern der am Vertragsgegenstand lastenden Rechte erfolgen kann
11.3. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Nachfrist Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutretensofort die in Ziffer 11.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
11.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Schlägt Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Lieferanten ernsthaft und endgültig verweigert oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar (insbesondere bei wiederholten Leistungsstörungen bei Lieferungen des Lieferanten)Gefahr.
11.3 Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer von Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktreten sowie oder die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken Vergütung mindern und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
11.4 In dringenden Fällen können (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall Ihres Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst vornehmen zu beseitigen oder durch einen Dritten ausführen auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt bei MängelnDies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um Lieferverzug zu vermeiden.
11.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Lieferant zu vertreten hat und in Verjährungsfrist wird gehemmt für den nachfolgend genannten FällenZeitraum, der Lieferantmit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
11.6 Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer DringlichkeitSollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine - wenn auch kurze - Frist zur Abhilfe zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die in Ziffer 11.3 genannten Rechte sofort zu.
11.7 Unsere gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zu. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten berechtigt, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungsgeschäfte vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Aufforderung hin auf seine Kosten und vorbehaltlich unserer Zurückbehaltungsrechte zur Verfügung stellen.
11.4. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir auch auf Kosten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen, den Preis mindern und Schadenersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
11.5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang. Bei gesetzlich längeren Fristen gelten diese. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindet.
11.6. Für innerhalb der Verjährungsfrist nachgebesserte oder nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant den Anspruch auf Nacherfüllung bleiben im Bewusstsein seiner Nacherfüllungspflicht erfüllt hat. Im Falle einer Nachbesserung gilt dies jedoch nur im Hinblick auf den gleichen Mangel oder die Folgen einer fehlerhaften NachbesserungÜbrigen unberührt.
11.7. Treten bei mehr als 10,00 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren nach Lieferung an uns auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. Wir sind in diesem Fall berechtigt, einen Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in welcher die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängelsymptome erkennbar sind.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen