Common use of Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel Clause in Contracts

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 12.1 Für Funkwerks Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangel- hafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vor- schriften, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffen- heit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in den Bestellungen von Funkwerk – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Funkwerk, vom Ver- tragspartner oder vom Hersteller stammt. 12.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Funkwerk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Funkwerk der Mangel bei Vertrags- schluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 12.4 Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung zum Zweck der Nacherfüllung nicht im Gewahrsam von Funkwerk befin- det, trägt der Vertragspartner die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs. 12.5 Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx von Funkwerk durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) – innerhalb einer von Funkwerk gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Funk- werk den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Funkwerk unzumutbar (insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Funkwerk den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Dies gilt auch, wenn der Ver- tragspartner verspätet liefert oder leistet, und Funkwerk Mängel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden. 12.6 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche (Minderung, Rücktritt, Xxxxxxxx- und Aufwendungsersatz) von Funkwerk bleiben im Übrigen unberührt. 12.7 Die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Soweit Funkwerk wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), sofern nicht die An- wendung der vorbenannten Verjährungsfristen für vertragliche Mängelansprüche im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. 12.8 Im Falle der Annahme einer Vorzeitigen Lieferung im Sinne von Ziffer 4.4 durch Funkwerk verlängert sich die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche um den Zeitraum zwischen Annahme der Vorzeitigen Lieferung und dem vereinbarten Leistung-/ Liefertermin.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 12.1 Für Funkwerks Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangel- hafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vor- schriften, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. 12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet 9.2 Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner insbesondere dafürAnwender unverzüglich, dass spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffen- heit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in den Bestellungen von Funkwerk – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Funkwerk, vom Ver- tragspartner oder vom Hersteller stammtGewährleistung. 12.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Funkwerk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Funkwerk der Mangel bei Vertrags- schluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 12.4 Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung zum Zweck der Nacherfüllung nicht im Gewahrsam von Funkwerk befin- det, trägt der Vertragspartner die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs. 12.5 Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx von Funkwerk durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) – innerhalb einer von Funkwerk gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Funk- werk den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Funkwerk unzumutbar (insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Funkwerk den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Dies 9.3 Ziffer 9.2 gilt auch, wenn der Ver- tragspartner verspätet liefert oder leistet, und Funkwerk Sage HR Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeidenendet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet seitens Sage zum Download. 12.6 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche (Minderung9.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, RücktrittMängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Sage ist berechtigt, Xxxxxxxx- und Aufwendungsersatz) Mängel durch Überlassung eines neuen Releases oder Hot-Fix zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Anwender solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Funkwerk bleiben Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird. 9.5 Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt Sage Mängel im Übrigen unberührtRahmen der Bereitstellung des nächsten Updates. 12.7 Die Verjährungsfrist 9.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für alle vertraglichen Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Soweit Funkwerk wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), sofern nicht die An- wendung der vorbenannten Verjährungsfristen für vertragliche Mängelansprüche im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtMängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 12.8 Im Falle 9.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender angeforderte und von Sage erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich wurden, so hat der Annahme einer Vorzeitigen Lieferung im Sinne von Ziffer 4.4 durch Funkwerk verlängert sich Anwender diese Leistungen zu vergüten und die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche um den Zeitraum zwischen Annahme Sage entstandenen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei der Vorzeitigen Lieferung Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und dem vereinbarten Leistung-/ LieferterminReisekostensätze zugrunde legen.

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Samples: Wartungs Und Supportvertrag

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 12.1 Für Funkwerks Rechte bei Sach- 1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen oder Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften besitzen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montagedie Lieferungen nicht mit Fehlern behaftet sind, mangel- hafter Montage-, Betriebs- die den Wert oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch die Taug- lichkeit zu dem gewöhnlichen oder den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vor- schriften, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt istnach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür2. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist avateramedical GmbH berechtigt, dass sofort die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffen- heit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungenin Ziffer IX, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in den Bestellungen von Funkwerk – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Funkwerk, vom Ver- tragspartner oder vom Hersteller stammtAbsatz 4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen. 12.3 Abweichend 3. Eine Nachbesserung mangelhafter Liefer- ungen oder Leistungen bedarf vorheriger Zustimmung von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Funkwerk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Funkwerk der Mangel bei Vertrags- schluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 12.4 avateramedical GmbH. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung zum Zweck der Nacherfüllung die Ware nicht im Gewahrsam von Funkwerk befin- detavateramedical GmbH befindet, trägt der Vertragspartner Lieferant die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangsfür die Ware. 12.5 Kommt 4. Beseitigt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx von Funkwerk durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) – Lieferant den Mangel auch innerhalb einer von Funkwerk avateramedical GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nachNachfrist nicht, so kann Funk- werk den Mangel selbst avateramedical GmbH nach Xxxx entweder vom Vertrag zurücktreten oder durch einen Dritten beseitigen die Vergütung mindern und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzwjeweils zusätzlich Schadensersatz fordern. 5. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Funkwerk unzumutbar In dringenden Fällen (insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder z.B. zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Funkwerk den Vertragspartner unverzüglichoder wenn sich der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug befindet, ist avateramedical GmbH berechtigt, nach Möglichkeit vorhervorheriger Information und Ablauf einer im Einzelfall angemessen kurzen Nachfrist, unterrichtenden Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies Die Kosten dafür trägt der Lieferant. Das gilt auch, wenn der Ver- tragspartner Lieferant verspätet liefert oder leistet, leistet und Funkwerk Mängel avateramedical GmbH den Mangel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden. 12.6 6. Die gesetzlichen Rechte Gewährleistungsfrist für Sach- und Ansprüche (Minderung, Rücktritt, Xxxxxxxx- und Aufwendungsersatz) von Funkwerk bleiben im Übrigen unberührt. 12.7 Die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche Rechtsmängel beträgt 36 Monate ab GefahrübergangGefahrübergang gemäß Ziffer VII, Absatz 3. Soweit Funkwerk wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), sofern nicht die An- wendung der vorbenannten Verjährungsfristen für vertragliche Mängelansprüche im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. 12.8 Im Falle der Annahme einer Vorzeitigen Lieferung im Sinne von Ziffer 4.4 durch Funkwerk verlängert sich die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche um Für den Zeitraum zwischen Annahme Absendung der Vorzeitigen Mängelanzeige und Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung wird die Gewährleistungsfrist wird gehemmt. 7. Für Lieferungen und dem vereinbarten Leistung-/ LieferterminLeistungen, die entsprechend der Pläne, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen von avateramedical GmbH zu liefern oder leistensind, gelten die darin enthaltenen Eigenschaften als vom Lieferanten garantiert. Sollten die Eigenschaften der gelieferten Ware oder Leistung davon abweichen, stehen avateramedical GmbH die in Ziffer IX, Absatz 4 genannten Rechte sofort zu. 8. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 12.1 11.1 Für Funkwerks die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangel- hafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitungnachfolgend „Mängel“) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vor- schriftenVorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. 12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür11.2 Der Hersteller gewährleistet, dass die Ware Vertragssoftware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffen- heit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungenvertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den Bestellungen vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von Funkwerk – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Funkwerk, vom Ver- tragspartner oder vom Hersteller stammtder Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. 12.3 Abweichend von § 442 Abs11.3 Der Hersteller wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mängel im Wege der Nacherfüllung, d.h. 1 S. 2 BGB stehen Funkwerk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zudurch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wenn Funkwerk beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel bei Vertrags- schluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istbeseitigt wird, liegt zunächst beim Hersteller. Das Recht des Herstellers, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Hersteller ist berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. „Update“, Wartungs- Release/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. 12.4 Während 11.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung ansonsten auf den nach der Zeit, in Art der sich der Gegenstand der Lieferung Ware vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Leistung zum Zweck der Nacherfüllung Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Gewahrsam von Funkwerk befin- det, trägt Falle einer vereinbarten Garantie oder bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorliegen der Vertragspartner die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen UntergangsVoraussetzungen nach 11.6 dieser Vereinbarung. 12.5 Kommt 11.5 Der Kunde hat die Obliegenheit, die Ware sofort nach Ankunft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind vom Kunden - soweit dieser ein Unternehmer ist - unverzüglich bei Abnahme der Vertragspartner seiner Verpflichtung Ware zu rügen. Er hat die Ware zum Zwecke der Überprüfung unangetastet zu lassen. Uns ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung – nach Xxxx von Funkwerk durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialüberprüfungen zu geben - sonst sind Entnahmen unverwertbar und unzulässig. Offensichtliche Beanstandungen der Mahl- und Mischleistung der Anlage oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) – innerhalb einer von Funkwerk gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Funk- werk den Mangel selbst etwaiger Zulieferungen müssen uns oder durch einen Dritten beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzwdem Fahrer unverzüglich mitgeteilt werden. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Funkwerk unzumutbar (insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Funkwerk den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Dies gilt auch, wenn der Ver- tragspartner verspätet liefert oder leistet, und Funkwerk Mängel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeidenSpätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. 12.6 Die gesetzlichen Rechte 11.6 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und Ansprüche (Minderungsoweit nicht Leben, RücktrittKörper oder Gesundheit verletzt sind. 11.7 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Hersteller gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, Xxxxxxxx- und Aufwendungsersatz) von Funkwerk bleiben gilt dies auch im Übrigen unberührt. 12.7 Die Verjährungsfrist Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Herstellers. Der Hersteller haftet insbesondere nicht für alle vertraglichen Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Soweit Funkwerk wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB)Wiederbeschaffung von Daten, sofern diese nicht mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Der Kunde ist für die An- wendung der vorbenannten Verjährungsfristen für vertragliche Mängelansprüche im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führtDatensicherung verantwortlich. 12.8 Im Falle der Annahme einer Vorzeitigen Lieferung im Sinne von Ziffer 4.4 durch Funkwerk verlängert sich die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche um den Zeitraum zwischen Annahme der Vorzeitigen Lieferung und dem vereinbarten Leistung-/ Liefertermin.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 12.1 Für Funkwerks Rechte bei Sach- 1. Die Gewährleistung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangel- hafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vor- schriftennach etwaigen Garantien, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Folgenden nichts anderes Abweichendes bestimmt ist. 12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet 2. Im Falle des Kaufs von Ware nach von der Vertragspartner insbesondere dafürHawesko GmbH qualitativ akzeptierten Mustern garantiert der Lieferant, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffen- heit hatsämtliche Eigenschaften des Musters aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen ProduktbeschreibungenBei Abweichungen hat der Lieferant der Hawesko GmbH recht- zeitig vor Lieferung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Lieferungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme von den jeweiligen Mustern abweichen, werden von der Hawesko GmbH nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Ansonsten stehen der Hawesko GmbH die gesetzlichen Rechte in den Bestellungen von Funkwerk – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Funkwerk, vom Ver- tragspartner oder vom Hersteller stammtVerbindung mit diesen Einkaufsbedingungen zu. 12.3 Abweichend von § 442 Abs3. 1 S. 2 BGB stehen Funkwerk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zuDer Lieferant ist verpflichtet, Xxxx zu liefern, die sich in einem optisch einwand- freien vollständigen Zustand befindet. Insbesondere müssen die Etiketten ordentlich aufgeklebt und einwandfrei nach EU Richtlinie bedruckt sein. Des Weiteren müssen sich die Produkte und die Verpackung in einem sauberen Zustand befinden. 4. Eine Wareneingangskontrolle findet durch die Hawesko GmbH im Hinblick auf offenkundige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen statt. Nach Feststellung zeigen wir dem Lieferanten solche Mängel unverzüglich an. Im Übrigen zeigen wir Mängel unverzüglich an, sobald wir sie nach den Gelegenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt haben. Die Mängelanzeige gilt als unverzüglich, wenn Funkwerk sie dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang zugeht. Im Hinblick auf offenkundige Mängel beginnt die Frist mit Wareneingang, im Hinblick auf andere Mängel mit ihrer Feststellung. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der Mangel bei Vertrags- schluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istverspäteten Mängelrüge. 12.4 5. Der Lieferant ist verpflichtet, angezeigte Mängel unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten zu beseitigen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung der mangelhaften Lieferung und Ersatzlieferung steht der Hawesko GmbH zu. Bei der Abwicklung der Nacherfüllung hat der Lieferant sich nach den betrieblichen Belangen der Hawesko GmbH zu richten. Die Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung zum Zweck nicht in Gewahrsam der Nacherfüllung nicht im Gewahrsam von Funkwerk befin- detHawesko GmbH befindet, trägt der Vertragspartner Lieferant die Gefahr Gefahr. Für die Mangelfreiheit der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangsnachgebesserten Ware bzw. der Ersatzlieferung haftet der Lieferant erneut nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit diesen Einkaufsbedingungen. 12.5 Kommt 6. Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist sie fehlgeschlagen oder war eine Fristsetzung entbehrlich, ist die Hawesko GmbH berechtigt, nach eigener Xxxx die weiteren gesetzlichen Mängelrechte geltend zu machen. Auch bei nur unerheblicher Abweichung von der Vertragspartner seiner Verpflichtung vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit steht der Hawesko GmbH das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu. Weitere Rechte aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben ausdrücklich vorbehalten. 7. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit, Gefahr außergewöhnlich hoher Schäden und zur Nacherfüllung – nach Xxxx von Funkwerk durch Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit gegenüber den Abnehmern) sowie bei Verzug eines Lieferanten mit der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder ist die Hawesko GmbH berechtigt, nach Unterrichtung des Lieferanten und Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, sofern eine Fristsetzung noch möglich ist, die Nachbesserung selbst bzw. durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) – innerhalb einer von Funkwerk gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Funk- werk den Mangel selbst oder Dritte vornehmen zu lassen bzw. Ersatzlieferung durch einen Dritten beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Funkwerk unzumutbar (insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Funkwerk den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Dies gilt auchzu beauftragen, wenn der Ver- tragspartner verspätet liefert oder leistetLieferant hierzu nicht unter den gleichen Bedingungen in der Lage ist. Hierdurch entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Das Recht, und Funkwerk die Nachbesserung selbst vorzunehmen, steht der Hawesko GmbH auch dann zu, wenn kleinere Mängel sofort beseitigen mussbestehen, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeidenderen Beseitigung durch den Lieferanten den Betriebsablauf bei der Hawesko GmbH erheblich stören würde. 12.6 8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche (Minderung, Rücktritt, Xxxxxxxx- und Aufwendungsersatz) von Funkwerk bleiben im Übrigen unberührt. 12.7 Die Verjährungsfrist Verjährung für alle vertraglichen Mängelansprüche Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang(in Worten: sechs- unddreißig) Monate. Soweit Funkwerk wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§Sie beginnt mit Gefahrübergang gemäß Teil 3 § 195, 199 BGB), sofern nicht die An- wendung 3.4. Der Lauf der vorbenannten Verjährungsfristen Verjährungsfrist wird gehemmt für vertragliche Mängelansprüche im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. 12.8 Im Falle der Annahme einer Vorzeitigen Lieferung im Sinne von Ziffer 4.4 durch Funkwerk verlängert sich die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche um den Zeitraum zwischen Annahme Absendung der Vorzeitigen Lieferung Mängelanzeige und dem vereinbarten Leistung-/ LieferterminErfüllung des Gewährleistungsanspruchs. Im Fall einer Nachbesserung durch den Lieferanten beginnt die Verjährungsfrist im Hinblick auf den nachgebesserten Mangel neu zu laufen. 9. Ansprüche, die zu Anfang der Gewährleistungszeit bereits bestehen oder die während der Gewährleistungszeit entstehen, verjähren entsprechend den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit Entstehung des An- spruchs zu laufen. 10. Verkauft die Hawesko GmbH die vom Lieferanten gelieferte Ware an einen Verbraucher, gelten die Bestimmungen der §§ 478 f. BGB über den Lieferantenregress.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. 12.1 Für Funkwerks Rechte bei Sach- 9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen oder Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften besitzen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montagedie Lieferungen nicht mit Fehlern behaftet sind, mangel- hafter Montage-, Betriebs- die den Wert oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vor- schriften, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt istnach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür9.2 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist Baumer Optronic GmbH berechtigt, dass sofort die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffen- heit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in den Bestellungen von Funkwerk – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Funkwerk, vom Ver- tragspartner oder vom Hersteller stammtZiffer 9.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen. 12.3 Abweichend 9.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf vorheriger Zustimmung von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Funkwerk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Funkwerk der Mangel bei Vertrags- schluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 12.4 Baumer Optronic GmbH. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung zum Zweck der Nacherfüllung die Ware nicht im Gewahrsam von Funkwerk befin- detBaumer Optronic GmbH befindet, trägt der Vertragspartner Lieferant die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangsfür die Ware. 12.5 Kommt 9.4 Beseitigt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx von Funkwerk durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) – Lieferant den Mangel auch innerhalb einer von Funkwerk Baumer Optronic GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nachNachfrist nicht, so kann Funk- werk den Mangel selbst Baumer Optronic GmbH nach Xxxx entweder vom Vertrag zurücktreten oder durch einen Dritten beseitigen die Vergütung mindern und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Funkwerk unzumutbar jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern. 9.5 In dringenden Fällen (insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder z.B. zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Funkwerk den Vertragspartner unverzüglichoder wenn sich der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug befindet, ist Baumer Optronic GmbH berechtigt, nach Möglichkeit vorhervorheriger Information und Ablauf einer im Einzelfall angemessen kurzen Nachfrist, unterrichtenden Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies Die Kosten dafür trägt der Lieferant. Das gilt auch, wenn der Ver- tragspartner Lieferant verspätet liefert oder leistet, leistet und Funkwerk Mängel Baumer Optronic GmbH den Mangel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden. 12.6 9.6 Die gesetzlichen Rechte Gewährleistungsfrist für Sach- und Ansprüche (Minderung, Rücktritt, Xxxxxxxx- und Aufwendungsersatz) von Funkwerk bleiben im Übrigen unberührt. 12.7 Die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche Rechtsmängel beträgt 36 Monate ab GefahrübergangGefahrübergang gemäß 7.3. Soweit Funkwerk wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), sofern nicht die An- wendung der vorbenannten Verjährungsfristen für vertragliche Mängelansprüche im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. 12.8 Im Falle der Annahme einer Vorzeitigen Lieferung im Sinne von Ziffer 4.4 durch Funkwerk verlängert sich die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Mängelansprüche um Für den Zeitraum zwischen Annahme Absendung der Vorzeitigen Mängelanzeige und Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung wird die Gewährleistungsfrist wird gehemmt. 9.7 Für Lieferungen und dem vereinbarten Leistung-/ LieferterminLeistungen, die entsprechend der Pläne, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen von Baumer Optronic GmbH zu liefern oder leisten sind, gelten die darin enthaltenen Eigenschaften als vom Lieferanten garantiert. Sollten die Eigenschaften der gelieferten Ware oder Leistung davon abweichen, stehen Baumer Optronic GmbH die in Ziffer 9.4 genannten Rechte sofort zu. 9.8 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase