Common use of Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz Clause in Contracts

Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz. Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Sind Mängel/Beanstandungen am Gerät auf eine fehlerhafte/vertragswidrige Behandlung des Xxxxxx unter Missachtung der Bedienungsanleitung und/oder der Verpflichtung aus Ziff. 4 zurückzuführen, hat der Mieter uns alle Kosten inkl. etwaiger Fahrtkosten zu ersetzen, die im Zuge der Behebung derartiger Mängel/Beanstandungen, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden; insbesondere stehen dem Mieter hinsichtlich derartiger Mängel keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Sonstige bei Übergabe vorhandene Mängel, die unverzüglich gerügt werden, werden von uns auf unsere Kosten behoben; alternativ sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen; dies gilt auch bei Ausfall eines Gerätes während der Mietdauer. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von jedweden Ansprüchen Dritter, ganz gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, frei. Eine Haftpflichtversicherung von Seiten des Vermieters besteht nicht und ist vom Mieter abzuschließen. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlung von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Brand, Diebstahl und Vandalismus ggf. mit Selbstbeteiligung abzuschließen. Der Vermieter bietet an und empfiehlt den Abschluss einer separaten Versicherung nach separaten vom Mieter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnenden Versicherungsbedingungen im Rahmen der Anmietung einzelner Gerätschaften. Es gelten in diesem Zusammenhang die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zusätzlich und ergänzend zum Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Versicherungen werden zu den jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter haftet in jedem Fall, für die Selbstbeteiligung und darüber hinaus, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:

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Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz. Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt geltend ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei Bis später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Sind Mängel/Beanstandungen am Gerät auf eine fehlerhafte/vertragswidrige Behandlung des Xxxxxx unter Missachtung der Bedienungsanleitung und/oder der Verpflichtung aus Ziff. 4 zurückzuführen, hat der Mieter uns alle Kosten inkl. etwaiger Fahrtkosten zu ersetzen, die im Zuge der Behebung derartiger Mängel/Beanstandungen, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden; insbesondere stehen dem Mieter hinsichtlich derartiger Mängel keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Sonstige bei Übergabe vorhandene Mängel, die unverzüglich gerügt werden, werden von uns auf unsere Kosten behoben; alternativ sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Jeder Anspruch auf SchadenersatzSchadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen; dies gilt auch bei Ausfall eines Gerätes während der Mietdauergesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zu- gesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die vom Selbstverfahren mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von jedweden Ansprüchen Dritter, ganz gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, frei. Eine Haftpflichtversicherung von Seiten des Vermieters besteht nicht und ist vom Mieter abzuschließen. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie Gerät, soweit für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldetder mit verschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlung von Zahlungen vom anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen BrandBruch, Diebstahl und Vandalismus ggf. mit einer Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens 1000 Euro pro Schadensfall, abzuschließen. Der Vermieter bietet an und empfiehlt den Abschluss einer separaten Versicherung nach separaten vom Mieter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnenden Versicherungsbedingungen im Rahmen der Anmietung einzelner Gerätschaften. Es gelten in diesem Zusammenhang die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zusätzlich und ergänzend zum Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter der Vermieterin auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. , Versicherungen werden zu den jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter haftet in jedem Fall, für die Selbstbeteiligung und darüber hinaus, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:

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Samples: www.mayer-arbeitsbuehnen.de

Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz. Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens unverzüglich fernmündlich und dann spätestens innerhalb 2 Arbeitstagen 3 Arbeits- tagen nach dem Ereignis schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen Beanstandun- gen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Sind Mängel/Beanstandungen am Gerät auf eine fehlerhafte/vertragswidrige Behandlung des Xxxxxx unter Missachtung der Bedienungsanleitung und/oder der Verpflichtung aus Ziff. 4 zurückzuführen, hat der Mieter uns alle Kosten inkl. etwaiger Fahrtkosten zu ersetzen, die im Zuge der Behebung derartiger Mängel/Beanstandungen, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden; insbesondere stehen dem Mieter hinsichtlich derartiger Mängel keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Sonstige bei Übergabe vorhandene Mängel, die unverzüglich gerügt werden, werden von uns auf unsere Kosten behoben; alternativ sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Jeder Anspruch auf SchadenersatzSchadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen; dies gilt auch bei Ausfall eines Gerätes während der Mietdauergesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Die Haftung des Vermieters für einen Schaden, welcher mittelbar oder unmittelbar durch Versa- gen oder Ausfall des Mietgerätes verursacht wird, ist ausgeschlossen. Für SchädenXxxxxxx, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von jedweden Ansprüchen Dritter, ganz gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, frei. Eine Gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und Haftpflichtversicherung von Seiten sind unsere Anhängermietgeräte mit dem ziehenden Fahrzeug des Vermieters Mieters mitversichert, sofern eine feste Verbindung zwischen Hubarbeitsbühne und PKW besteht nicht (Versichungsumfang je nach ziehendem Fahrzeug). In abgehängtem Zustand hat bei einem event. Schaden der Mieter bzw. dessen Betriebshaftpflicht aufzukommen. Die LKW-Mietgeräte sind gemäß HKB Haftpflichtversicherung seitens unserer Firma versichert. Bei Schäden durch den Mieter entstehen diesem in jedem Fall Kosten in Höhe der Selbstbetei- ligung (siehe umseitig) und ist vom Mieter abzuschließenfür die Beitragserhöhung der Versicherung sowie für den Bearbei- tungsaufwand. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät Mietgerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfalldem Ausfall des Fahrzeugs. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen Bemü- hen wir uns, zunächst Zahlung von Zahlungen vom anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Dem Der Mieter wird empfohlenist verpflichtet, zur Abdeckung der Geräte- Fahrzeug- und Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Brand, Diebstahl und Vandalismus ggf. eine Maschi- nenbruchversicherung mit Selbstbeteiligung abzuschließen. Der Vermieter bietet an und empfiehlt den Abschluss einer separaten Versicherung nach separaten vom Mieter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnenden Versicherungsbedingungen im Rahmen der Anmietung einzelner Gerätschaften. Es gelten in diesem Zusammenhang die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zusätzlich und ergänzend zum Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hättenabzuschließen (siehe umseitig). Versicherungen werden zu den jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sindabge- schlossen. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich eigen- verantwortlich zu beachten. Der Mieter haftet in jedem FallFall für Schäden, für die Selbstbeteiligung und darüber hinaus, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:wie z. B.

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Samples: www.schmid-hv.de

Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz. Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendesFolgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 8 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht vorge- bracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Sind Mängel/Beanstandungen am Gerät auf eine fehlerhafte/vertragswidrige Behandlung des Xxxxxx unter Missachtung der Bedienungsanleitung und/oder der Verpflichtung aus Ziff. 4 zurückzuführen, hat der Mieter uns alle Kosten inkl. etwaiger Fahrtkosten zu ersetzen, die im Zuge der Behebung derartiger Mängel/Beanstandungen, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden; insbesondere stehen dem Mieter hinsichtlich derartiger Mängel keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Sonstige bei Übergabe vorhandene Mängel, die unverzüglich gerügt werden, werden von uns auf unsere Kosten behoben; alternativ sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Jeder verspätend geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen; dies . Dies gilt auch bei Ausfall eines Gerätes während der Mietdauer. Auf jeden Fall haften wir nurauch, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für SchädenXxxxxxx, die mit dem Gerät der Maschine Dritten zugefügt werdenwurde, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von jedweden Ansprüchen Dritter, ganz gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, frei. Eine Haftpflichtversicherung von Seiten des Vermieters besteht nicht und ist vom Mieter abzuschließen. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät an der Maschine sowie für den Schaden aus dessen deren Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend über- wiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten Dritte einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG StVO und EKHG an den Mieter ab. Bemühen wir unsuns zunächst, zunächst Zahlung von Zahlungen vom anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Dem Mieter wird empfohlenBei jeder Art von Schaden entsteht ein Selbstbehalt von 10%, zur Abdeckung mindestens jedoch Euro 2.000,00 pro Schadensfall, der Geräte- und Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Brand, Diebstahl und Vandalismus ggf. mit Selbstbeteiligung abzuschließen. Der Vermieter bietet an und empfiehlt den Abschluss einer separaten Versicherung nach separaten im Schadens- fall vom Mieter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnenden Versicherungsbedingungen im Rahmen der Anmietung einzelner Gerätschaftentragen ist. Es gelten in diesem Zusammenhang Sollte aus irgendwelchen Gründen die im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zusätzlich und ergänzend zum Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit Versicherung nicht abge- schlossen worden sein, verzichtet laut Auftragsbestätigung der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter Ver- mieter auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz gefallen wären, wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Versicherungen werden zu den jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin in jedem Fall, für die Selbstbeteiligung und darüber hinaus, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:

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