Common use of Gewährleistung, Rügepflicht Clause in Contracts

Gewährleistung, Rügepflicht. 1. Der Lieferer gewährleistet eine gute Ausführung der Schweißfabrikate und des Zu- sammenbaus von Maschinenteilen zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Überganges der Gefahr. 2. Soweit der Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes nicht von dem Lieferer hergestellt sind, gelten ergänzend die Gewährleistungsbedingungen des Vorlieferanten, die dem Besteller durch Übersendung bekanntgegeben oder auf dessen Anforderung zugesandt werden. 3. Voraussetzung der Gewährleistung ist eine sachgerechte Montage und ordnungsgemäße Behandlung des Liefergegenstandes durch den Besteller unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Lieferers. 4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche erlöschen bei unsachgemäßer Nutzung. Sie erlöschen ebenfalls bei Reparaturen, die ohne schriftliches Einverständnis des Lieferers vorgenommen werden. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn unbrauchbar gewordene Teile auf Kosten und Gefahr des Bestellers an den Lieferer zur Prüfung eingesandt werden. 5. Für Verschleißteile, wie z. B. Wärmetauscher sowie Dichtungen besteht keine Gewährleistung. Ebenso sind Korrosionsschäden von der Gewährleistung ausgeschlossen. 6. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn die Mängelrüge unverzüglich erhoben wird. Sie ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes bei dem Lieferer eingeht. Dies gilt für offene Mängel und für solche Mängel, die dem Besteller bei sofortiger Untersuchung des Liefergegenstandes erkennbar waren. Verborgene Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels nachweisbar bei dem Lieferer angezeigt werden. 7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder erhält er den Liefergegenstand aufgrund eines sonstigen von ihm zu vertretenden Umstandes später als nach dem Vertrag vorgesehen, so beginnt die Rügefrist bereits mit dem Zeitpunkt, an dem er bei vertragsgerechtem Verhalten den Liefergegenstand in Empfang nehmen konnte. 8. Der Lieferer erfüllt bei fristgerechter Mängelrüge seine Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Austausch der beschädigten Teile nach seiner Xxxx. Minderungsansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. 9. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller ausschließlich nur dann zu, wenn der Lieferer die Erfüllung eines Mangelbeseitigungsanspruchs verweigert, mit ihm in vertretbarer Weise in Verzug ist oder die Nachbesserung oder Austauschlieferung wegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Umstandes misslungen ist. 10. Im Falle der fristgerechten Mängelrüge erstattet der Lieferer dem Besteller die Kosten der Einsendung des mangelhaften Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teils des Liefergegenstandes. Er trägt darüber hinaus die Kosten der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung. Bei Instandsetzungsarbeiten, die an Ort und Stelle ausgeführt werden, trägt der Lieferer neben den Materialkosten nur die Kosten für die Monteure. Alle durch die Instandsetzung verursachten Strom- und Betriebskosten trägt in allen Fällen der Besteller. 11. Es ist Aufgabe des Bestellers, zu prüfen, ob der Liefergegenstand an dem vorgesehenen Ort eingesetzt werden kann und ob die Voraussetzungen für den Einsatz geschaffen sind bzw. geschaffen werden können. Bei Fehlen der Voraussetzungen werden Ansprüche gegen den Lieferanten nicht begründet, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferer mündliche oder schriftliche Erklärungen hierzu abgegeben hat. 12. Der Lieferant haftet für zugesicherte Eigenschaften nur, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt und wenn die Zusicherung ausdrücklich im Hinblick auf einen bestimmten schriftlich festgelegten Vertragszweck bezogen ist. In diesem Falle haftet der Lieferant jedoch nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebene falsche Zusicherungen von ihm selbst oder seiner leitenden Angestellten. 13. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung besonders erwähnt ist. 14. Der Lieferer kann die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange und so weit verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen (Haupt- und Nebenpflichten) nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahlung auch so weit ältere Rechnungen einschließlich der Nebenkosten davon betroffen sind.

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Samples: Sales Contracts

Gewährleistung, Rügepflicht. 18.1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen beim Kauf von Waren nur dann, wenn der Besteller seine Untersuchungs- und Rügeplichten nach $ 377HGB ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Lieferer gewährleistet eine gute Ausführung Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und garantierte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Schweißfabrikate und des Zu- sammenbaus Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von Maschinenteilen zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf 10 Werktagen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Anderenfalls gilt die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Überganges der GefahrLieferung als genehmigt. 28.2. Soweit Der Besteller kann die folgenden Rechte nur geltend machen, wenn der Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes nicht von dem Lieferer hergestellt sind, gelten ergänzend Verkäufer innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich über den Mangel benachrichtigt worden und ihm die Gewährleistungsbedingungen des Vorlieferanten, die dem Besteller durch Übersendung bekanntgegeben oder Ware auf dessen Anforderung zugesandt werdenVerlangen unverzüglich und frachtfrei zu Verfügung gestellt worden ist. 38.3. Voraussetzung der Gewährleistung ist eine sachgerechte Montage und ordnungsgemäße Behandlung des Liefergegenstandes durch den Besteller unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des LieferersDie Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang. 48.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche erlöschen bei unsachgemäßer NutzungBei gerechtfertigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Nacherfüllung nach Xxxx des Verkäufers durch Mängelbeseitigung (Reparatur oder Austausch von defekten Teilen) oder Ersatzlieferung. 8.5. Sie erlöschen ebenfalls bei Reparaturen, die ohne schriftliches Einverständnis des Lieferers vorgenommen werdenDer Verkäufer ist zur mehrfachen Nacherfüllung berechtigt. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht in diesem Fall nichtFehlschlagen der Nacherfüllung ist erst nach erfolglosem zweitem Versuch gegeben. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nurFalls der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, wenn unbrauchbar gewordene Teile auf Kosten und Gefahr des Bestellers an den Lieferer zur Prüfung eingesandt werdenkann der Besteller nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen. 58.6. Für Verschleißteile, wie z. B. Wärmetauscher sowie Dichtungen besteht keine Gewährleistung. Ebenso Jegliche Mängelansprüche sind Korrosionsschäden von der Gewährleistung ausgeschlossen. 6. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn die Mängelrüge unverzüglich erhoben wird. Sie ist Ware entgegen den Bedienungsanleitungen oder Anweisungen des Verkäufers oder sonst unsachgemäß installiert, gebraucht oder gelagert oder nicht mehr unverzüglichvertragsgemäß genutzt wird oder wenn ohne Zustimmung des Verkäufers vom Besteller oder von Dritten an der Ware oder Teilen davon Wartungen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes bei dem Lieferer eingeht. Dies gilt für offene Mängel und für solche MängelReparaturen, die dem Besteller bei sofortiger Untersuchung des Liefergegenstandes erkennbar waren. Verborgene Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels nachweisbar bei dem Lieferer angezeigt Änderungen oder Modifikationen vorgenommen werden. 7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder erhält er den Liefergegenstand aufgrund eines sonstigen von ihm zu vertretenden Umstandes später als nach dem Vertrag vorgesehen, so beginnt die Rügefrist bereits mit dem Zeitpunkt, an dem er bei vertragsgerechtem Verhalten den Liefergegenstand in Empfang nehmen konnte. 8. Der Lieferer erfüllt bei fristgerechter Mängelrüge seine Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Austausch der beschädigten Teile nach seiner Xxxx. Minderungsansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. 9. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller ausschließlich nur dann zu, wenn der Lieferer die Erfüllung eines Mangelbeseitigungsanspruchs verweigert, mit ihm in vertretbarer Weise in Verzug ist oder die Nachbesserung oder Austauschlieferung wegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Umstandes misslungen ist. 10. Im Falle der fristgerechten Mängelrüge erstattet der Lieferer dem Besteller die Kosten der Einsendung des mangelhaften Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teils des Liefergegenstandes. Er trägt darüber hinaus die Kosten der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung. Bei Instandsetzungsarbeiten, die an Ort und Stelle ausgeführt werden, trägt der Lieferer neben den Materialkosten nur die Kosten für die Monteure. Alle durch die Instandsetzung verursachten Strom- und Betriebskosten trägt in allen Fällen der Besteller. 11. Es ist Aufgabe des Bestellers, zu prüfen, ob der Liefergegenstand an dem vorgesehenen Ort eingesetzt werden kann und ob die Voraussetzungen für den Einsatz geschaffen sind bzw. geschaffen werden können. Bei Fehlen der Voraussetzungen werden Ansprüche gegen den Lieferanten nicht begründet, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferer mündliche oder schriftliche Erklärungen hierzu abgegeben hat. 12. Der Lieferant haftet für zugesicherte Eigenschaften nur, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt und wenn die Zusicherung ausdrücklich im Hinblick auf einen bestimmten schriftlich festgelegten Vertragszweck bezogen ist. In diesem Falle haftet der Lieferant jedoch nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebene falsche Zusicherungen von ihm selbst oder seiner leitenden Angestellten. 13. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung besonders erwähnt ist. 14. Der Lieferer kann die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange und so weit verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen (Haupt- und Nebenpflichten) weist nach, dass diese Umstände nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahlung auch so weit ältere Rechnungen einschließlich der Nebenkosten davon betroffen ursächlich für den gerügten Mangel sind.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Rügepflicht. 13.1. Der Lieferer gewährleistet Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, so- weit eine gute Ausführung Abnahme erforderlich ist, ab der Schweißfabrikate und Abnahme. 3.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersu- chung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn vom Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach Abliefe- rung eine schriftliche Mängelrüge des Zu- sammenbaus von Maschinenteilen zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf Kunden zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Dauer eines Jahres ab Liefergegenstände als vom Kunden ge- nehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Man- gel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwen- dung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch die- ser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen vom Auftragnehmer ist ein beanstandeter Liefergegen- stand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet der Auftragnehmer dem Kunden die Kosten des Überganges günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der GefahrLiefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 23.3. Soweit Bei Sachmängeln der Liefergegenstand gelieferten Gegenstände ist der Auftrag- nehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Teile Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Liefergegenstandes nicht Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 3.4. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden vom Auftragnehmer, kann der Kunde unter den in Ziff. 8 / Teil A. dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 3.5. Bei Mängeln von dem Lieferer hergestellt sind, gelten ergänzend die Gewährleistungsbedingungen des VorlieferantenBauteilen anderer Hersteller, die dem Besteller durch Übersendung bekanntgegeben der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder auf dessen Anforderung zugesandt werden. 3. Voraussetzung tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Gewährleistung ist eine sachgerechte Montage Auftragnehmer nach eigner Xxxx Gewährleistungs- ansprüche gegen die Hersteller und ordnungsgemäße Behandlung Lieferanten für Rechnung des Liefergegenstandes durch den Besteller unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Lieferers. 4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche erlöschen bei unsachgemäßer Nutzung. Sie erlöschen ebenfalls bei Reparaturen, die ohne schriftliches Einverständnis des Lieferers vorgenommen werden. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn unbrauchbar gewordene Teile auf Kosten und Gefahr des Bestellers Kunden geltend machen oder an den Lieferer zur Prüfung eingesandt werden. 5Kunden abtreten. Für Verschleißteile, wie z. B. Wärmetauscher sowie Dichtungen besteht keine Gewährleistung. Ebenso sind Korrosionsschäden von der Gewährleistung ausgeschlossen. 6. Gewährleistungsansprüche Gewährleis- tungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die Mängelrüge unverzüglich erhoben wirdgerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Her- steller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Sie Während der Dauer des Rechts- streits ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprü- che des Liefergegenstandes bei dem Lieferer eingeht. Dies gilt für offene Mängel und für solche Mängel, die dem Besteller bei sofortiger Untersuchung des Liefergegenstandes erkennbar waren. Verborgene Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels nachweisbar bei dem Lieferer angezeigt werdenKunden gegen den Auftragnehmer gehemmt. 73.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder erhält er den Liefergegenstand aufgrund eines sonstigen von ihm zu vertretenden Umstandes später als nach dem Vertrag vorgesehen, so beginnt die Rügefrist bereits mit dem Zeitpunkt, an dem er bei vertragsgerechtem Verhalten den Liefergegenstand in Empfang nehmen konnte. 8. Der Lieferer erfüllt bei fristgerechter Mängelrüge seine Die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Austausch der beschädigten Teile nach seiner Xxxx. Minderungsansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. 9. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller ausschließlich nur dann zuentfällt, wenn der Lieferer Kunde ohne Zustimmung durch den Auftragnehmer den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Erfüllung eines Mangelbeseitigungsanspruchs verweigert, mit ihm in vertretbarer Weise in Verzug ist Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die Nachbesserung oder Austauschlieferung wegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Umstandes misslungen ist. 10. Im Falle der fristgerechten Mängelrüge erstattet der Lieferer dem Besteller die Kosten der Einsendung des mangelhaften Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teils des Liefergegenstandes. Er trägt darüber hinaus die Kosten der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung. Bei Instandsetzungsarbeiten, die an Ort und Stelle ausgeführt werden, trägt der Lieferer neben den Materialkosten nur die Kosten für die Monteure. Alle durch die Instandsetzung verursachten Strom- und Betriebskosten trägt in allen Fällen Änderung entstehenden Mehrkosten der BestellerMängelbeseiti- gung zu tragen. 11. Es ist Aufgabe des Bestellers, zu prüfen, ob der Liefergegenstand an dem vorgesehenen Ort eingesetzt werden kann und ob die Voraussetzungen für den Einsatz geschaffen sind bzw. geschaffen werden können. Bei Fehlen der Voraussetzungen werden Ansprüche gegen den Lieferanten nicht begründet, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferer mündliche oder schriftliche Erklärungen hierzu abgegeben hat. 12. Der Lieferant haftet für zugesicherte Eigenschaften nur, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt und wenn die Zusicherung ausdrücklich im Hinblick auf einen bestimmten schriftlich festgelegten Vertragszweck bezogen ist. In diesem Falle haftet der Lieferant jedoch nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebene falsche Zusicherungen von ihm selbst oder seiner leitenden Angestellten. 13. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung besonders erwähnt ist. 14. Der Lieferer kann die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange und so weit verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen (Haupt- und Nebenpflichten) nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahlung auch so weit ältere Rechnungen einschließlich der Nebenkosten davon betroffen sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Rügepflicht. 114.1 Bei Mängeln stehen Atlas uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferer gewährleistet eine gute Ausführung der Schweißfabrikate und des Zu- sammenbaus von Maschinenteilen zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Überganges der Gefahr. 2Die Gewährleis- tungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. Soweit der Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes nicht von dem Lieferer hergestellt sind, gelten ergänzend die Gewährleistungsbedingungen des Vorlieferanten, die dem Besteller durch Übersendung bekanntgegeben oder auf dessen Anforderung zugesandt werden. 3. Voraussetzung der Gewährleistung ist eine sachgerechte Montage und ordnungsgemäße Behandlung des Liefergegenstandes durch den Besteller unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Lieferers. 4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche erlöschen bei unsachgemäßer Nutzung. Sie erlöschen ebenfalls bei Reparaturen, die ohne schriftliches Einverständnis des Lieferers vorgenommen werden. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn unbrauchbar gewordene Teile auf Kosten und Gefahr des Bestellers an den Lieferer zur Prüfung eingesandt werden. 5. Für Verschleißteile, wie z. B. Wärmetauscher sowie Dichtungen besteht keine Gewährleistung. Ebenso sind Korrosionsschäden von der Gewährleistung ausgeschlossen. 6. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn die Mängelrüge unverzüglich erhoben wird. Sie ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes bei dem Lieferer eingeht. Dies gilt für offene Mängel und für solche Mängel, die dem Besteller bei sofortiger Untersuchung des Liefergegenstandes erkennbar waren. Verborgene Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels nachweisbar bei dem Lieferer angezeigt werden. 7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder erhält er den Liefergegenstand aufgrund eines sonstigen von ihm zu vertretenden Umstandes später als nach dem Vertrag vorgesehen, so beginnt die Rügefrist bereits mit dem Zeitpunkt, an dem er bei vertragsgerechtem Verhalten den Liefergegenstand in Empfang nehmen konnte. 8. Der Lieferer erfüllt bei fristgerechter Mängelrüge seine Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Austausch der beschädigten Teile nach seiner Xxxx. Minderungsansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. 9. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller ausschließlich nur dann zu, wenn der Lieferer die Erfüllung eines Mangelbeseitigungsanspruchs verweigert, mit ihm in vertretbarer Weise in Verzug ist oder die Nachbesserung oder Austauschlieferung wegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Umstandes misslungen ist. 10. Im Falle der fristgerechten Mängelrüge erstattet der Lieferer dem Besteller die Kosten der Einsendung des mangelhaften Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teils des Liefergegenstandes. Er trägt darüber hinaus die Kosten der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung. Bei Instandsetzungsarbeiten, die an Ort und Stelle ausgeführt werden, trägt der Lieferer neben den Materialkosten nur die Kosten für die Monteure. Alle durch die Instandsetzung verursachten Strom- und Betriebskosten trägt in allen Fällen der Besteller. 11. Es ist Aufgabe des Bestellers, zu prüfen, ob der Liefergegenstand an dem vorgesehenen Ort eingesetzt werden kann und ob die Voraussetzungen für den Einsatz geschaffen sind bzw. geschaffen werden können. Bei Fehlen der Voraussetzungen werden Ansprüche Regressansprüche gegen den Lieferanten nicht begründet, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferer mündliche oder schriftliche Erklärungen hierzu abgegeben hat. 12wegen Sachmängelansprüchen nach § 478-479 BGB bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant haftet für zugesicherte Eigenschaften nurist ver- pflichtet, die aus und im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehenden Kosten und Aufwendun- gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Gutachtenkosten, zu erstatten und Atlas hiervon freizustellen. Die Nacherfüllung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Über- stunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, insbesondere, wenn dies aus dringenden be- trieblichen Gründen seitens Atlas, insbesondere zur Sicherstellung von Lieferpflichten gegenüber Kunden von Atlas erforderlich und dem Lieferanten zumutbar ist. Scheitern zwei Nacherfüllungsversu- che des Lieferanten innerhalb der gesetzten Frist, gilt die Zusicherung schriftlich erfolgt Nacherfüllung in der Regel als gescheitert. 14.1.1 Fehlerhafte Lieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten und wenn die Zusicherung ausdrücklich werden von Atlas mit einem Reklamationsbericht beanstandet. Kosten für Sortierarbeiten und Rückversand sowie Kosten durch Terminverschiebung bei dem Endabnehmer werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt. Soweit ein Mangel im Hinblick Bereich der reduzierten Wareneingangskontrolle (Ziffer 14.2) oder später entdeckt wird, ist Atlas zur Rücksendung der Lieferung zu Lasten des Lieferanten berechtigt und hat einen Anspruch auf einen bestimmten schriftlich festgelegten Vertragszweck bezogen istErstattung der Sortierkosten und ggf. bei Terminzwängen auch auf eine Erstattung der Mehrkos- ten für die Ersatzbeschaffung und/oder Nacharbeit. 14.1.2 Treten bei einer oder mehreren Lieferungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten bei mehr als 0,1 % der Rahmenvertragsgegenstände einer Gattung oder Serie gleichartige Mängel auf („Serienfehler“), ist Atlas berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge aus dem vorgenannten Zeitraum als mangelhaft zurückzuweisen und die Rechte und Ansprüche wegen Mängel für die jeweils gesamte Liefermenge geltend zu machen. In diesem Falle haftet Fall ist Xxxxx ferner berechtigt, die Annahme von Rahmenvertragsgegenständen der vom Serienfehler betroffenen Gattung oder Serie aus weiteren Einzelverträgen einstweilen zu verweigern, bis der Lieferant jedoch nur nachweist, dass der Serienfehler bei neu- en Lieferungen und Leistungen nicht mehr vorhanden ist. Der Lieferant hat die Ursache des Serien- fehlers sowie seine Behebung angemessen zu dokumentieren. Gelingt es dem Lieferanten nicht, in- nerhalb angemessener, von ATLAS gesetzter Frist den Serienfehler zu beheben, ist Atlas berechtigt, vom jeweils betroffenen Einzelvertrag zurückzutreten und die weiteren, sich nach diesem Vertrag und Gesetz für vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebene falsche Zusicherungen von ihm selbst oder seiner leitenden AngestelltenMängel ergebenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen. 13. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür14.2 Zwischen den Parteien besteht das Einvernehmen, dass bei Atlas keine Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle im Umfang der gesetzlichen Vorschriften (§§ 377 ff HGB) besteht. Ungeach- tet dessen wird Atlas eine Prüfung der angelieferten Vertragsprodukte durchführen, welche sich aus- schließlich beschränkt auf eine optische Prüfung der Transportverpackung, auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, z.B. Transportschäden, eine mengenmäßige Prüfung sowie eine Identitätsprüfung anhand eines Vergleichs der Lieferpapiere mit den Bestellunterlagen. Zeigt sich somit ein Mangel später, steht Xxxxx die gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechendie Haftungs- und Gewährleistungsansprüche ungeschmälert zu. Xxxxx ist je- doch verpflichtet, einen später entdeckten Mangel unverzüglich nach Entdeckung dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. 14.3 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Ge- währleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von Xxxxx verwei- gert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Xxxxx musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dies in dieser sich nicht zu der Auftragsbestätigung besonders erwähnt Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 14.4 Darüber hinaus ist der Lieferant wie folgt verpflichtet: 14.4.1 Der Lieferant stellt sicher und steht dafür ein, dass die ihm erteilten Bestellungen nach den vereinbarten Spezifikationen sowie nach den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie termingerecht ausgeführt werden und dass das von ihm im Zuge der Auftragsabwick- lung eingesetzte Material neu und von erstklassiger Qualität ist. 14. Der Lieferer kann die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange und so weit verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen (Haupt- und Nebenpflichten) nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahlung auch so weit ältere Rechnungen einschließlich der Nebenkosten davon betroffen sind.

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Samples: Liefervertrag

Gewährleistung, Rügepflicht. 1Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen maximal sechs bzw. 24 Monate im gewährleistungsrechtlichen Sinn. Offensichtliche Mängel sind spätestens sieben Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Gewerblichen Kunden ist bekannt, dass die bei "Schanes" bestellten Waren von "Schanes" originalverpackt weiterveräußert oder überhaupt direkt an den Käufer ausgeliefert werden, so dass "Schanes" nur eingeschränkt Möglichkeit hat, der Untersuchungs und Rügeobliegenheit im Sinne §§ 377f HGB nachzukommen. Der Lieferer gewährleistet eine gute Ausführung gewerbliche Kunde übernimmt sohin diese sich aus §§ 377f HGB ergebende Untersuchungs- und Rügepflicht und verpflichtet sich somit, sowohl offene, als auch offenkundige Mängel unverzüglich an "Schanes" anzuzeigen um "Schanes" die Möglichkeit zu geben, selbst unverzüglich entsprechende Rügen an die Hersteller- oder Zulieferfirma vornehmen zu können. Hinsichtlich sämtlicher IT-Komponenten wie Hardware, Software, Speicher, sowie Elektroartikel, welche nach dem aktuellen Stand der Schweißfabrikate Technik nicht immer fehlerfrei arbeiten, übernimmt "Schanes" keinerlei Haftung für einen fehlerfreien Betrieb bzw. für Schäden sowie Folgeschäden, die bei der Verwendung des Produktes entstehen. Ebenso haftet "Schanes" nicht für Mängel und des Zu- sammenbaus von Maschinenteilen zum Zeitpunkt des Übergangs Schäden, die im Zusammenhang damit stehen, dass der Gefahr auf Kunde Vorschriften über Installation, Hardware- und Software-Umgebung sowie Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat. Hinsichtlich Artikel, die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Überganges der Gefahr. 2. Soweit der Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes nicht von dem Lieferer hergestellt als Gebrauchtwaren ausgewiesen sind, gelten ergänzend die Gewährleistungsbedingungen des Vorlieferantenworunter auch Flohmarktartikel zu verstehen sind, gewährt "Schanes" nur eine 20-tägige Funktionsgarantie und behält sich "Schanes" vor, gegebenenfalls den Fehler zu beheben oder den Kaufpreis rück zu erstatten. Der Auftraggeber bzw. Xxxxxxxxx ist verpflichtet, die dem Besteller durch Übersendung bekanntgegeben oder auf dessen Anforderung zugesandt werden. 3reklamierte Ware ordnungsgemäß und Originalverpackt an die von "Schanes" angegebene Adresse zurück zu senden. Voraussetzung der Gewährleistung ist eine sachgerechte Montage und ordnungsgemäße Behandlung des Liefergegenstandes Für verursachte Schäden aufgrund nicht ordnungsgemäßer Verpackung durch den Besteller unter Berücksichtigung Kunden übernimmt "Schanes" keine Haftung. Die Abwicklung von unberechtigten Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen erfolgt vorbehaltlich einer Nachbelastung der Gebrauchsanleitung des Lieferers. 4"Schanes" dadurch entstandenen Aufwendungen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche erlöschen bei unsachgemäßer Nutzung"Schanes" behält sich eine Weiterverrechnung von Kostenpauschalen, mit welchen "Schanes" belastet wird, vor. Sie erlöschen ebenfalls bei ReparaturenReparaturen außerhalb der Gewährleistungszeit sind kostenpflichtig. Werden die vom Hersteller bekannt gegebenen Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die ohne schriftliches Einverständnis des Lieferers vorgenommen werden. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nurnicht den originalen Spezifikationen entsprechen, wenn unbrauchbar gewordene Teile auf Kosten und Gefahr des Bestellers an den Lieferer zur Prüfung eingesandt werden. 5. Für Verschleißteile, wie z. B. Wärmetauscher sowie Dichtungen besteht keine Gewährleistung. Ebenso sind Korrosionsschäden von der Gewährleistung ausgeschlossen. 6. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn die Mängelrüge unverzüglich erhoben wird. Sie ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes bei dem Lieferer eingehtso entfällt jeder Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriffe, so wie das öffnen von Geräten, zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessung und/oder Qualität und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen "Schanes" als auch die Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen von "Schanes" ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Sämtliche IT-Komponenten wie Hardware, Software, etc. arbeiten nach aktuellem Stand der Technik nicht immer fehlerfrei, dementsprechend kann "Schanes" den fehlerfreien Betrieb nicht sicherstellen und haftet nicht für offene Mängel und für solche MängelSchäden oder Folgeschäden, die dem Besteller bei sofortiger Untersuchung des Liefergegenstandes erkennbar wareninfolge technischer Mängel beim Käufer entstehen. Verborgene Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels nachweisbar bei dem Lieferer angezeigt werden. 7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug Weiters haftet "Schanes" nicht für direkte oder erhält er den Liefergegenstand aufgrund eines sonstigen von ihm zu vertretenden Umstandes später als nach dem Vertrag vorgesehenindirekte Folgeschäden, so beginnt die Rügefrist bereits mit dem Zeitpunktentgangenen Gewinn, an dem er bei vertragsgerechtem Verhalten den Liefergegenstand in Empfang nehmen konnte. 8. Der Lieferer erfüllt bei fristgerechter Mängelrüge seine Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstandene Kosten bzw. Austausch der beschädigten Teile nach seiner Xxxx. Minderungsansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. 9. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller ausschließlich nur dann zuKosten einer Ersatzvornahme sowie für den Fall eines Datenverlustes, außer wenn der Lieferer die Erfüllung eines Mangelbeseitigungsanspruchs verweigert, mit ihm in vertretbarer Weise in Verzug ist oder die Nachbesserung oder Austauschlieferung wegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Umstandes misslungen ist. 10. Im Falle der fristgerechten Mängelrüge erstattet der Lieferer dem Besteller die Kosten der Einsendung des mangelhaften Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teils des Liefergegenstandes. Er trägt darüber hinaus die Kosten der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung. Bei Instandsetzungsarbeiten, die an Ort und Stelle ausgeführt werden, trägt der Lieferer neben den Materialkosten nur die Kosten für die Monteure. Alle durch die Instandsetzung verursachten Strom- und Betriebskosten trägt in allen Fällen der Besteller. 11. Es ist Aufgabe des Bestellers, zu prüfen, ob der Liefergegenstand an dem vorgesehenen Ort eingesetzt werden kann und ob die Voraussetzungen für den Einsatz geschaffen sind bzw. geschaffen werden können. Bei Fehlen der Voraussetzungen werden Ansprüche gegen den Lieferanten nicht begründet, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferer mündliche oder schriftliche Erklärungen hierzu abgegeben hat. 12. Der Lieferant haftet für zugesicherte Eigenschaften nur, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt und wenn die Zusicherung ausdrücklich im Hinblick auf einen bestimmten schriftlich festgelegten Vertragszweck bezogen ist. In diesem Falle haftet der Lieferant jedoch nur für Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebene falsche Zusicherungen von ihm selbst oder seiner leitenden Angestellten. 13verschuldet wurde. Der Lieferer Darüber hinaus übernimmt keine Gewähr dafür, dass "Schanes" keinerlei Haftung für die gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass dies Fehlerhaftigkeit in der Auftragsbestätigung besonders erwähnt istÜbertragung von Daten. 14. Der Lieferer kann die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange und so weit verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen (Haupt- und Nebenpflichten) nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahlung auch so weit ältere Rechnungen einschließlich der Nebenkosten davon betroffen sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)