Common use of Gewährleistung und Mängelansprüche Clause in Contracts

Gewährleistung und Mängelansprüche. 1. Xxxx ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. LSB haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. 2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind nur Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgt. 3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. 4. Der Käufer hat LSB bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist LSB die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von LSB zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LSB sich die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 5. Bei Waren, die als deklassiertes Material (z.B. II-A-Material) verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu. 6. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LSB - unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LSB. Wird die Nacherfüllung durch LSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer LSB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer XIII bleibt unberührt. 7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht LSB das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. 8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet - außer im Fall des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen. 9. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen LSB sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu LSB obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung und Mängelansprüche. 1. Xxxx ist vertragsgemäß8.1 Bei Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht mangelhafter Montage-, Betriebs- oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit Bedienungsanleitung) und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommenLieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. LSB haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergangsoweit nachfolgend nichts anderes vereinbart. 28.2 Alle diejenigen Teile einer Lieferung sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebnahme bzw. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen VereinbarungLieferung infolge eines von dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften Die Gewährleistungsfrist beträgt demnach 36 Monate. Gesetzliche oder andere Normen sind nur Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung gewillkürte Fristen zur Erhebung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgtMängelrügen können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. 38.3 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersucheneinen entsprechenden Vorschuss verlangen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist Ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. 4. Der Käufer hat LSB bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist LSB die beanstandete Ware Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder eine Probe derselben auf Kosten von LSB zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LSB sich die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 5. Bei Waren, die als deklassiertes Material für uns unzumutbar (z.B. II-A-Materialwegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) verkauft worden sindbedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solchernach Möglichkeit vorher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zuunterrichten. 68.4 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferant die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner die zur Feststellung des Mangels entstandenen erforderlichen Untersuchungskosten sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Mehr- oder Minderlieferungen erkennen wir bei handelsüblicher Ware nur bis zu 5 % der bestellten Menge an. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LSB - unter Berücksichtigung Sonderware sind Minderlieferungen unzulässig. Mehrlieferungen dürfen mangels besonderer Vereinbarungen 2 % nicht überschreiten. 8.5 Wenn der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung Lieferant eine auf Grund der vorgenannten Bestimmungen über die Lieferzeit oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LSB. Wird die Nacherfüllung durch LSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer LSB eine Gewährleistung ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung setzenfruchtlos verstreichen lässt, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir haben dabei geltend zu machen, dass durch die Unterlassung unser Interesse an der Leistung des Lieferers ganz oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer XIII bleibt unberührt. 7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht LSB das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. 8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet - außer im Fall des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach AblieferungWesentlichen aufgehoben ist. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für WareAußerdem sind wir zum Rücktritt berechtigt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist wenn wir aus von uns nicht neu beginnenzu vertretenden Gründen zur Abnahme außerstande sind. 9. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen LSB sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu LSB obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gewährleistung und Mängelansprüche. 1. Xxxx Xxxxxxxxx gewährleistet, dass die gelieferten Pro- dukte den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in Deutschland entsprechen. Die Produktspezifikationen beziehen sich nur auf das Produkt selbst und nicht auf dessen Einsatz oder Verwendung. Der Besteller ist vertragsgemäßal- lein für die Einhaltung der für den Import, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Einsatz, die Verwendung und Beschriftung der Produkte sowie der jeweils lokal und national geltenden rechtlichen Be- stimmungen, Richtlinien von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit Behörden, Berufsgenos- senschaften und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. LSB haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach GefahrübergangFachverbänden verantwortlich. 2. Inhalte Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft und Schneider offene Mängel unverzüglich, spätes- tens zwei Wochen nach Erhalt der vereinbarten Spezifikation Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen Xxxxxxxxx unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitge- teilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an Xxxxxxxxx schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem vo- raus, dass bei Inbetriebnahme, Betrieb und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; Wartung der Produkte die Übernahme einer Garantie bedarf Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Bedie- nungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der schriftlichen Vereinbarung. Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind nur Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgteinzelnen Produkte eingehaltenwerden. 3. Der Käufer hat empfangene Ware Bei Mängeln der Produkte ist Xxxxxxxxx nach Erhalt unverzüglich ei- gener Xxxx zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Xxxxxxxxx verpflichtet, alle zum Zweck der Nacher- füllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu untersuchentra- gen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge Ersetzte Teile werden Eigentum von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossenXxxxxxxxx und sind an Xxxxxxxxx zurückzugeben. 4. Der Käufer hat LSB bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit Sofern Schneider zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprü- che nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nach- erfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Schneider zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist LSB die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von LSB zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LSB sich die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vorvertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. 5. Bei WarenDas Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausge- schlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die als deklassiertes Material (z.B. II-A-Material) verkauft worden sindRückgewähr nach der Natur der empfange- nen Leistung unmöglich ist, stehen dem Käufer bezüglich von Schneider zu vertreten ist oder sich der angegebenen Fehler Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktritts- recht ist weiter ausgeschlossen, wenn Xxxxxxxxx den Mangel nicht zu vertreten hat und solcher, mit denen er üblicherweise wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu rechnen leisten hat, keine Mängelansprüche zu. 6. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LSB - unter Berücksichtigung Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbe- sondere Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, Nut- zung oder Lagerung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder Produkte durch Ersatzlieferung den Besteller oder durch Nachbesserung leistenDritte entstehen keine Mängelansprüche. Das WahlrechtDas- selbe gilt für Mängel, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung dem Besteller zuzurechnen oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LSB. Wird die Nacherfüllung durch LSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann auf eine andere Ursache als der Käufer LSB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer XIII bleibt unberührtursprüngliche Mangel zurückzuführen sind. 7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht LSB das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung Ansprüche des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Ware zu. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechendLeistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte. 8. Xxxxxxxxx übernimmt keine Garantien, insbeson- dere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgaranti- en, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich ver- einbart wird. 9. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet - außer im Fall für die Mängelansprüche des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach AblieferungBestellers beträgt ein Jahr. Unberührt davon gelten Sofern die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwendungs- weise für ein Bauwerk verwendet worden ist sind und dessen des- sen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung haben oder Ersatzlieferung lassen es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht neu beginnen. 9für die unbeschränkte Haftung von Xxxxxxxxx für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produkt- fehler oder soweit Schneider ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen LSB sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer Eine Stellungnahme von Xxxxxxxxx zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen vorausMän- gelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, dass sofern der Käufer seiner im Verhältnis zu LSB obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen istMängelanspruch von Xxxxxxxxx in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gewährleistung und Mängelansprüche. Für Leistungs- und Rechtsmängel leistet SNE unter Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich Art. XIV, wie folgt Gewähr: 1. Alle diejenigen Teile der Leistungen werden nach Xxxx von SNE unentgeltlich nachgebessert oder neu erbracht, die sich infolge eines vor der Leistungsübergabe liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung derartiger Mängel ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. LSB haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach GefahrübergangSNE unverzüglich schriftlich zu melden. 2. Inhalte Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzleistung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt SNE, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; Ersatzleistung einschließlich der Versandkosten. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind nur Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgtKosten. 3. Der Käufer Zur Vornahme aller SNE notwendig erscheinender Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzleistungen hat empfangene Ware der Auftraggeber, nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängelnvorheriger Abstimmung mit SNE, die bei dieser Abnahme festgestellt werden könnenerforderliche Zeit und Gelegenheit zu einzuräumen, ausgeschlossenandernfalls ist SNE von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Lediglich in besonders dringenden Fällen oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. In diesem Fall ist SNE unverzüglich darüber zu informieren. 4. Der Käufer Auftraggeber hat LSB bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung im Rahmen der beanstandeten Ware zu geben; gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn SNE - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung wegen eines Mangels der Ingenieur- oder Planungsleistung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Verlangen ist LSB die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von LSB zur Verfügung zu stellenMinderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LSB Weitere Ansprüche bestimmen sich die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vornach Art. XIV. 5. Bei WarenSofern nicht anders vereinbart, beträgt die als deklassiertes Material (z.B. II-A-Material) verkauft worden sind, stehen Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie beginnt mit dem Käufer bezüglich Tag der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zuÜbergabe der Leistung. 6. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LSB - unter Berücksichtigung der Belange Sofern zwischen den Vertragspartnern nicht anderes vereinbart, sind Angaben in den Leistungen von SNE über Kosten zur Erstellung oder Daten zur Wirtschaftlichkeit einer entsprechenden Anlage des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung Auftraggebers, unverbindlich und nicht Gegen-stand einer Gewährleistung. Hat SNE sich im Einzelfall zur Erstellung von ins Einzelne gehender Kostenvoranschläge oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LSB. Wird die Nacherfüllung durch LSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführtAngaben zur Wirtschaftlichkeit einer den Leistungen entsprechenden Anlage ausdrücklich verpflichtet, so kann haftet SNE nur insoweit, als wesentliche, zur Erstellung der Käufer LSB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer XIII bleibt unberührtAnlage erforderliche Leistungen schuldhaft nicht angeführt sind. 7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht LSB das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. 8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet - außer im Fall des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen. 9. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen LSB sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu LSB obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Leistungsbedingungen Für Engineering Und Planungsleistungen

Gewährleistung und Mängelansprüche. Die Cetto AG informiert den Käufer vorab darüber, dass weder die CETTO AG, noch ihre Vertretungen für Situationen oder Konsequenzen haften, die aus dem Nichtaufspüren einer radioaktiven Emissionsquelle resultieren. 1. Xxxx ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich ausschließ- lich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich ausdrück- lich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. LSB Die CETTO AG haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. 2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Angaben über Verwendungs- Verwen- dungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind nur LeistungsbeschreibungLeis- tungsbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgt. 3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. 4. Der Käufer hat LSB der CETTO AG bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten bean- standeten Ware zu geben; auf Verlangen ist LSB der CETTO AG die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von LSB der CETTO AG zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LSB die CETTO AG sich die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 5. Bei Dem Käufer stehen bei Waren, die als deklassiertes Material (z.B. II-A-Material) verkauft worden sind, stehen dem Käufer sind bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu. 6. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LSB die CETTO AG - unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung Nacher- füllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LSBder CETTO AG. 7. Wird die Nacherfüllung durch LSB die CETTO AG nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer LSB die CETTO AG eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende weiterge- hende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer XIII bleibt unberührt. 78. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht LSB der CETTO AG das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. 89. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet - außer im Fall des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen. 910. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen LSB der CETTO AG sind beschränkt auf den gesetzlichen gesetzli- chen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu LSB der CETTO AG obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung und Mängelansprüche. 1. Xxxx ist vertragsgemäß6.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. LSB haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. 2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind nur Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgt. 3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. 4. Der Käufer hat LSB bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist LSB die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von LSB zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LSB sich die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 5. Bei Waren, die als deklassiertes Material (z.B. II-A-Material) verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu. 6. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LSB - unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LSB. Wird die Nacherfüllung durch LSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer LSB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer XIII bleibt unberührt. 7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht LSB das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. 8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet - außer im Fall des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Gewährleistungsrechte. 6.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung der vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von XXXXXXXXX FORM gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist XXXXXXXXX FORM unverzüglich schriftlich zu informieren. 6.3 SCHNEIDER FORM wird unverzüglich nach Annahme der Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob Menge und Identität der Bestellung entsprechen und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. 6.4 Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat XXXXXXXXX FORM dies dem Lieferanten innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Prüfung bzw. nach der Entdeckung anzuzeigen. 6.5 Die Zustimmung von XXXXXXXXX FORM zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehenmüssen für von ihm übernommene Garantien. 6.6 Bei Mängeln der Ware ist XXXXXXXXX FORM unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Xxxx von dem Lieferanten als Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 6.7 Ist es aufgrund besonderer Dringlichkeit und/oder des andernfalls zu erwartenden unangemessen hohen Schadens im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, ist XXXXXXXXX FORM berechtigt, diese Maßnahmen sofort und ohne vorherige Abstimmung durchzuführen. 6.8 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Annahme des Vertragsgegenstandes durch SCHNEIDER FORM (Gefahrübergang). 6.9 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Annahme die Verjährungsfrist nicht neu beginnenzu laufen. 9. Rückgriffsansprüche des Käufers 6.10 Lieferanten von Waren mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, XXXXXXXXX FORM nach § 478 BGB gegen LSB sind beschränkt auf Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter erforderlichen Ersatz- und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu LSB obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen istbeliefern.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Gewährleistung und Mängelansprüche. Für Sachmängel am Liefergegenstand leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ab- schnitt VII. – Gewähr wie folgt: (1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersu- chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge- kommen ist. Xxxx ist vertragsgemäßSollten sich Beanstandungen trotz größter Auf- merksamkeit ergeben, wenn sie im Zeitpunkt so sind gem. § 377 HGB offensicht- liche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommenLiefergegenstandes, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. LSB haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. 2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind nur Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgt. 3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn verdeckte Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werdengeltend zu machen, andernfalls gilt der Liefergegenstand als geneh- migt. (2) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung des von uns gelieferten Gegenstandes bei unserem Besteller. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist Bei der Lieferung gebrauchter Ge- genstände wird die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, Gewährleistung ausgeschlossen. (3) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. (4. Der Käufer ) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinen- den Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat LSB bei Beanstandungen unverzüglich der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforder- liche Zeit und Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen andernfalls ist LSB der Lieferer von der Haftung für die beanstandete Ware daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig gro- ßer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder eine Probe derselben auf durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erfor- derlichen Aufwendungen zu verlangen. (5) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten von LSB zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LSB trägt der Lieferer – so- weit sich die Belastung Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vorErsatzstückes einschließlich des Versandes. 5. Bei Waren(6) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif- ten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, die als deklassiertes Material (z.B. II-A-Material) verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich wenn der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu. 6. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LSB - Lieferer – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LSB. Wird die Nacherfüllung durch LSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer LSB gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer XIII bleibt unberührt. 7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht LSB das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. 8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet - außer im Fall des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten für die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnenwegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertrags- preises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 die- ser Bedingungen. (7) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Bau- grund, chemische, elektrochemische oder elektrische Ein- flüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. (8) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entste- henden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegen- standes. (9. Rückgriffsansprüche ) Mangelfolgeansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen LSB sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu LSB obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen istBestellers werden ausge- schlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen