Common use of Gewährleistung und Mängelhaftung Clause in Contracts

Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Übernimmt der Vorlieferant von uns oder der Hersteller der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen für die Beschaffenheit der Ware, sind wir hierdurch nicht selbst verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender der zusätzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen zu. 2. Wir übernehmen keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. 3. Eine Haftung durch uns ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung durch uns Änderungen an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen vornimmt. 4. Mängelansprüche gegen uns setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Lieferanten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei uns maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügen. In diesem Fall sind Be- oder Verarbeitungen der gelieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen. 5. Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vor, können wir nach unserer Xxxx eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen. Für die Durchführung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Gibt der Kunde die erforderliche Zeit oder die Gelegenheit nicht, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 6. Von den Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung tragen wir ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks und des Versandes. 7. Der Kunde hat uns unverzüglich nach Bekantwerden eines Mangels und der schriftlichen Anzeige des Mangels die Gelegenheit zu geben, sich vom Mangel zu überzeugen bzw. Proben der mangelhaften Ware zur Verfügung zu stellen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, bzw. eine Probe nicht übersandt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. 8. Für Schäden, die außerhalb der Kaufsache entstehen sowie für entgangenen Gewinn haften wir nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung und Mängelhaftung. (1) Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung neuer Ware beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Übernimmt der Vorlieferant Für gebrauchte Ware wird eine Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Gewährleistungsfristen finden keine Anwendung auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von uns Leben, des Körpers oder der Hersteller der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen für die Beschaffenheit der Ware, sind wir hierdurch nicht selbst verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender der zusätzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen zu. 2. Wir übernehmen keine Gewähr Gesundheit; bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. 3. Eine Haftung durch uns ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung durch uns Änderungen an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen vornimmt. 4. Mängelansprüche gegen uns setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Lieferanten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei uns maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügen. In diesem Fall sind Be- oder Verarbeitungen der gelieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen. 5. Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vor, können wir nach unserer Xxxx eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen. Für die Durchführung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Gibt der Kunde die erforderliche Zeit oder die Gelegenheit nicht, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 6. Von den Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung tragen wir ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks und des Versandes. 7. Der Kunde hat uns unverzüglich nach Bekantwerden eines Mangels und der schriftlichen Anzeige des Mangels die Gelegenheit zu geben, sich vom Mangel zu überzeugen bzw. Proben der mangelhaften Ware zur Verfügung zu stellen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, bzw. eine Probe nicht übersandt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. 8. Für Schäden, die außerhalb der Kaufsache entstehen sowie für entgangenen Gewinn haften wir nur Arglist; bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit. (2) Die Vornahme von Nachbesserung oder Nachlieferung durch die FA. Arbeitsschutz DIETEL führt nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist. (3) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. (4) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist die FA. Arbeitsschutz XXXXXX nach ihrer Xxxx innerhalb angemessener Fristzur Nachbesserungoder Nachlieferung verpflichtet. Mehrfache Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen sind zulässig. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung, kann der VERTRAGSPARTNER vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreismindern. (5) Beruht der Mangel auf einem Verschulden der FA. Arbeitsschutz DIETEL, kann der VERTRAGSPARTNER unter den in Ziff. VIII dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. (6) Nimmt der VERTRAGSPARTNER die Mängelbeseitigung selbst vor, ohne der FA. Arbeitsschutz XXXXXX zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung gesetzt zu haben, entfallen die Ansprüche aus Mängelhaftung. (7) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bei Mängelansprüchen bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Übernimmt 10.1 Wir haften für Mängel der Vorlieferant von uns oder der Hersteller der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen für die Beschaffenheit der Ware, sind wir hierdurch nicht selbst verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender der zusätzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen zu. 2. Wir übernehmen keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. 3. Eine Haftung durch uns ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung durch uns Änderungen an den von uns gelieferten Waren oder Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 10.2 Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen vornimmt. 4. Mängelansprüche gegen uns setzen voraus, dass der Kunde seinen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen sowie seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen zu erfüllen. 10.3 Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich spätestens 10 Tage nach Erhalt der Lieferung mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 10.4 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist und uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sich sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbardurchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so ist dies in einer vom Kunden und Lieferanten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat kann der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung die Ware auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei uns maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügenunsere Gefahr zurückschicken. In diesem Fall sind Be- dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder Verarbeitungen der gelieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlosseneinen Dritten auf unsere Kosten ausführen lassen. 5. Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vor10.5 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 9.2 erst nach Beginn der Fertigung, können wir der Inbetriebnahme festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Xxxx eine entweder durch Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen. Für die Durchführung der Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. 10.6 Im Falle der Ersatzlieferung hat ist der Kunde uns verpflichtet, die erforderliche Zeit und Gelegenheit mangelhafte Sache auf Verlangen zurück zu geben. Gibt der Kunde die erforderliche Zeit oder die Gelegenheit nicht, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitgewähren. 610.7 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von den Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung tragen wir ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks und des VersandesBei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7. 10.8 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich nach Bekantwerden eines Mangels und der schriftlichen Anzeige des Mangels die Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, sich vom Mangel zu überzeugen bzw. Proben der mangelhaften ; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Wird Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, bzw. eine Probe nicht übersandt, entfallen alle Gewährleistungsansprüchedie Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 810.9 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 10.10 Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Für SchädenDies gilt nicht, die außerhalb wenn der Kaufsache entstehen sowie für entgangenen Gewinn haften wir nur bei Vorsatz Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/oder grober Fahrlässigkeitbei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 10.11 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 10.12 Wird uns eine berechtigte Beanstandung übermittelt, prüfen wir unsere Lagerbestände und Umlaufbestände. Gleichzeitig werden unsere Prüfpläne und Fertigungsmethoden geprüft und ggf. angepasst, um Folgefehler auszuschließen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Übernimmt 9.1 Wir haften für Mängel der Vorlieferant von uns oder der Hersteller der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen für die Beschaffenheit der Ware, sind wir hierdurch nicht selbst verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender der zusätzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen zu. 2. Wir übernehmen keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. 3. Eine Haftung durch uns ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung durch uns Änderungen an den von uns gelieferten Waren oder Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 9.2 Der Kunde hat unsere Lieferung und Leistungen vornimmt. 4unverzüglich nach Erhalt zu Prüfen. Mängelansprüche gegen uns setzen voraus, dass der Kunde seinen Sowie seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen zu erfüllen. 9.3 Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich spätestens 10 Tage nach Erhalt der Lieferung mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 9.4 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist und uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sich sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbardurchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so ist dies in einer vom Kunden und Lieferanten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat kann der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung die Ware auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei uns maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügenunsere Gefahr zurückschicken. In diesem Fall sind Be- dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder Verarbeitungen der gelieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlosseneinen Dritten auf unsere Kosten ausführen lassen. 5. Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vor9.5 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 9.2 erst nach Beginn der Fertigung, können wir der Inbetriebnahme festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Xxxx eine entweder durch Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen. Für die Durchführung der Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. 9.6 Im Falle der Ersatzlieferung hat ist der Kunde uns verpflichtet, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Gibt der Kunde die erforderliche Zeit oder die Gelegenheit nicht, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitmangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugewähren. 69.7 Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von den Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung tragen wir ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks und des VersandesBei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7. 9.8 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich nach Bekantwerden eines Mangels und der schriftlichen Anzeige des Mangels die Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, sich vom Mangel zu überzeugen bzw. Proben der mangelhaften ; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Wird Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, bzw. eine Probe nicht übersandt, entfallen alle Gewährleistungsansprüchedie Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 89.9 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Fehler auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Montage, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 9.10 Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln über die Erstattung von Aus- und Einbaukosten und damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten hinaus kann der Besteller nur verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Für SchädenDies gilt nicht, die außerhalb wenn der Kaufsache entstehen sowie für entgangenen Gewinn haften wir nur bei Vorsatz Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und/oder grober Fahrlässigkeitbei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 9.11 Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 9.12 Wird uns eine berechtigte Beanstandung übermittelt prüfen wir unsere Lagerbestände und Umlaufbestände. Gleichzeitig werden unsere Prüfpläne und Fertigungsmethoden geprüft und ggf. angepasst um Folgefehler auszuschließen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Übernimmt Die Polymetrix AG verpflichtet sich, bis zum Ablauf der Vorlieferant von uns oder der Hersteller der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen für Gewährleistungsfrist alle Teile, die Beschaffenheit der Ware, sind wir hierdurch nicht selbst verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender der zusätzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen zu. 2. Wir übernehmen keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendungnachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter MontageKonstruktion oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, fehlerhafter Inbetriebsetzungauszubessern oder DAP Montageort der Lieferung (Incoterms 2020) zu ersetzen. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen. Sofern eine Lieferung trotz Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung noch mit Mängeln behaftet ist, kann die Polymetrix AG die mangelhafte Lieferung gegen Rückgabe der empfangenen Zahlungen zurücknehmen. Die Gewährleistungsfrist beträgt: a. 3 Monate für Elektronische Bauteile und b. 12 Monate für mechanische Bauteile c. 6 Monate für ungeöffnete Verbrauchsmaterialien (wie Katalysator Material, Trocknungsmaterial, etc) nach erfolgter Lieferung (siehe Artikel 5). Die Gewährleistung durch die Polymetrix AG setzt eine fristgerechte Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Für Teile, die im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder ersetzt werden, beginnt die Gewährleistungszeit nicht von neuem, d.h. es läuft die Restgarantie des ursprünglich gekauften Teils weiter. Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden infolge von Umständen, welche die Polymetrix AG nicht zu vertreten hat, insbesondere infolge unsachgemässe Lagerung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafterfehlerhaften Angaben des Kunden, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlungmangelhafter Wartung, nicht ordnungsgemäßer WartungMissachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund chemischen oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen elektrolytischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. 3. Eine Haftung durch uns ist ausgeschlossenKombination mit Fremdteilen, wenn der Kunde Montage, Änderung oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung durch uns Änderungen an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen vornimmt. 4. Mängelansprüche gegen uns setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Lieferanten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei uns maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügen. In diesem Fall sind Be- oder Verarbeitungen der gelieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Reparatur durch den Kunden ausgeschlossenoder Dritte, höherer Gewalt, etc. 5. Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vor, können wir nach unserer Xxxx eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen. Für die Durchführung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Gibt der Kunde die erforderliche Zeit oder die Gelegenheit nicht, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 6. Von den Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung tragen wir ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks und des Versandes. 7. Der Kunde hat uns unverzüglich nach Bekantwerden eines Mangels und der schriftlichen Anzeige des Mangels die Gelegenheit zu geben, sich vom Mangel zu überzeugen bzw. Proben der mangelhaften Ware zur Verfügung zu stellen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, bzw. eine Probe nicht übersandt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. 8. Für Schäden, die außerhalb der Kaufsache entstehen sowie für entgangenen Gewinn haften wir nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Ersatzteile

Gewährleistung und Mängelhaftung. 19.1 Der Lieferant gewährleistet, beginnend mit dem Gefahrübergang, dass die Lie- fergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Übernimmt Der Lieferant ge- währleistet ferner, dass die Liefergegen- stände den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant stellt CENIT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Vorlieferant Verletzung dieser Vor- schriften gegen CENIT oder ihre Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lieferant hat die Verletzung dieser Vorschriften nicht zu vertreten. Über Be- denken, die der Lieferant gegen die von uns oder CENIT gewünschte Ausführung der Hersteller der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen für die Beschaffenheit der WareBe- stellung hat, sind wir hierdurch nicht selbst verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender der zusätzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen zuist CENIT unverzüglich schriftlich zu informieren. 29.2 Bei Mängeln ist CENIT unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berech- tigt, nach eigener Xxxx als Nacherfül- lung unverzüglich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Liefergegenstände durch den Lieferan- ten zu verlangen. Wir übernehmen keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer VerwendungDer Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforder- lichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht wenn die Liefergegenstände ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an ei- nen anderen Ort als die von uns zu vertreten CENIT an- gegebene Lieferadresse verbracht wor- den sind. 39.3 Im Übrigen haftet der Lieferant für Män- gel nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung durch uns ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung durch uns Änderungen an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen vornimmtInsbesondere das Recht auf Schadens- ersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten. 4. Mängelansprüche gegen uns setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Lieferanten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei uns maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügen. In diesem Fall sind Be- oder Verarbeitungen der gelieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen9.4 Weitergehende Garantien des Lieferan- ten bleiben unberührt. 5. Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vor, können wir nach unserer Xxxx eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen. Für die Durchführung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Gibt der Kunde die erforderliche Zeit oder die Gelegenheit nicht, sind wir von der Haftung 9.5 Die Ziffern 9.1 bis 9.4 gelten entspre- chend für die daraus entstehenden Folgen befreitWerkleistungen. 6. Von den Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung tragen wir ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks und des Versandes. 7. Der Kunde hat uns unverzüglich nach Bekantwerden eines Mangels und der schriftlichen Anzeige des Mangels die Gelegenheit zu geben, sich vom Mangel zu überzeugen bzw. Proben der mangelhaften Ware zur Verfügung zu stellen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, bzw. eine Probe nicht übersandt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. 8. Für Schäden, die außerhalb der Kaufsache entstehen sowie für entgangenen Gewinn haften wir nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Bestellbedingungen

Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Übernimmt der Vorlieferant Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offenkundige Mängel müssen innerhalb von uns oder der Hersteller einer Kalenderwoche ab Übergabe der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten gerügt werden. Später zu tage tretende Mängel sind binnen einer Kalenderwoche nach deren Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Gewährleistungsfristen Mängelanzeige, ist die Haftung von TELOGS für die Beschaffenheit der Ware, sind wir hierdurch den nicht selbst verpflichtetbzw. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender der zusätzlichen Gewährleistungspflichten nicht rechtzeitig oder Gewährleistungsfristen zunicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 2. Wir übernehmen Sollte die Leistung einen Mangel aufweisen, behält sich TELOGS die Xxxx der Art der Nacherfüllung vor. Das Recht von TELOGS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. a) Die Beschaffenheit der Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung von TELOGS. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter wird keine Gewähr Haftung übernommen. Sonstige Unterlagen (z.B. Prospekte, Kataloge, Anschreiben, Preislisten, technische Daten oder ähnliches) führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart. b) Verschleiß stellt keinen Mangel dar. In Betrieb genommene Verschleißteile (z.B. Kugellager, Schleifkohlen, Bremsen, Drahtseile, Laufrollen, Ketten, Kettenräder etc.) unterliegen nicht der Gewährleistung. c) Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer VerwendungVerschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, oder nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht ordnungsgemäßer Wartungvorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, ungeeigneten Betriebsmittelnso bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. d) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, mangelhaften Bauarbeiteninsbesondere Transport-, ungeeignetem Baugrund oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischenWege-, elektrochemischenArbeits- und Materialkosten, magnetischen oder elektrischen Einflüssensind ausgeschlossen, sofern sie soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von TELOGS gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Eine Rücksendung der Ware ist mit TELOGS vorher abzustimmen. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen TELOGS bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gelten ferner die Regelungen gemäß dem unter 6.2. zuvor stehenden entsprechend. e) Der Auftraggeber ist ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis von TELOGS nicht befugt, dessen Personal für Arbeiten heranzuziehen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisungen von uns zu vertreten sindTELOGS auf Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden, übernimmt TELOGS keine Haftung. 3. Eine Haftung durch uns Ist eine erbrachte Serviceleistung mangelhaft, so hat TELOGS nach eigener Xxxx innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Kann TELOGS einen Mangel trotz mehrfacher Versuche nicht beseitigen, so ist ausgeschlossender Vertragspartner berechtigt, wenn der Kunde soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurückzutreten oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung durch uns Änderungen an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen vornimmteine Herabsetzung des Preises zu verlangen. 4. Mängelansprüche gegen uns setzen vorausDie zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, dass insbesondere Transport-, Fahrt-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet TELOGS nur nach Maßgabe der Kunde seinen Untersuchungs- gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann TELOGS vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Lieferanten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei uns maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügen. In diesem Fall sind Be- oder Verarbeitungen der gelieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossenFahrtkosten) ersetzt verlangen. 5. Liegt eine berechtigte Die Haftung für Sachmängel (Gewährleistung) entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von TELOGS den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vordie Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Als solche Änderungen gelten auch die nicht fachgerechte Lagerung, können wir nach unserer Xxxx eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführenVerbringung, Montage und Nutzung bzw. Für die Durchführung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung Programmierung durch den Auftraggeber. In jedem Fall hat der Kunde uns Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu geben. Gibt der Kunde die erforderliche Zeit oder die Gelegenheit nicht, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreittragen. 6. Von Der Auftraggeber ist angehalten, während der Laufzeit eines Servicevertrages über die Wartung einer Anlage, alle Arbeiten an der Anlage nur durch TELOGS oder deren Beauftragte durchführen zu lassen, damit die Betriebssicherheit der Anlage gewährleistet ist. Bei Eingriffen in den Kosten Wartungsgegenstand durch Dritte können etwaige Gewährleistungsansprüche nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung tragen wir ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks und des VersandesAuftraggeber eindeutig widerlegen kann, dass ein Mangel nicht durch den Eingriff eines Dritten herbeigeführt wurde. 7. Der Kunde hat uns unverzüglich nach Bekantwerden eines Mangels und der schriftlichen Anzeige des Mangels die Gelegenheit zu geben, sich vom Mangel zu überzeugen bzw. Proben der mangelhaften Ware zur Verfügung zu stellen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, bzw. eine Probe nicht übersandt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. 8. Für Schäden, die außerhalb der Kaufsache entstehen sowie für entgangenen Gewinn haften wir nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.

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